Dauerkleingarten – Verein Trockendorf e.V.
Lengederstr. 3
13407 B e r l i n
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Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Dauerkleingarten-Verein Trockendorf e. V.
Das Gründungsdatum ist der 21.09.1991
Die Adresse lautet: Lengederstrasse 3, 13407 Berlin – Reinickendorf.
Er gehört durch seine Mitgliedschaft im Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e. V. dem Landesverband
Berlin der Gartenfreunde e.V. an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins:
1. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BkleingG) vom 28. Februar
1983 und ist politisch und konfessionell neutral.
1.1 Seit dem 25.05.2018 gilt auch für die Mitglieder des Vereins die EU-DSGVO (Europäische
Datenschutzgrundverordnung)
2. Der Verein hat die Aufgabe
2.1 Durch Veranstaltungen informativer Vorträge, praktischer Unterweisung im Gartenbau, die Gemeinschaft
zu fördern.
2.2 Die Interessen der Mitglieder (Unterpächter) gegenüber dem Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf
e. V. (Zwischenpächter) insgesamt, oder im Einzelfall zu unterstützen.
3. Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen. Darüber hinaus ist eine Haftung der
einzelnen Mitglieder für Vereinsangelegenheiten ausgeschlossen.
4. Der Verein tritt nicht als Zwischenpächter im Sinne des § 4 BkleingG auf. Er darf daher Pachtungen von
Grundstücken zum Zwecke der Unterverpachtung nicht vornehmen.
§ 3 Mitgliedschaft:
1. Der Verein besteht aus
3.1 Aktiven Mitgliedern
3.2 Fördernden Mitgliedern
3.3 Ehrenmitgliedern
2. Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die einen eigenen Haushalt führt und einen Unterpachtvertrag
für eine Parzelle in der Kleingartenanlage Trockendorf abgeschlossen hat.
Haben Eheleute den Unterpachtvertrag gemeinsam unterschrieben, so besteht für die Parzelle eine Doppelmitgliedschaft.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende
Vorstand.
Personen, die wegen Straftaten oder Verstoßes gegen das BkleingG aus anderen Vereinen ausgeschlossen
wurden, ist die Aufnahme zu verwehren. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist der Verein nicht zur Angabe
von Gründen verpflichtet.
3. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Fördernde Mitglieder
zahlen einen Jahresbeitrag nach eigenem ermessen. Das fördernde Mitglied besitzt kein Stimmrecht und
keine Verbandsrechte
4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient
gemacht haben. Das Vorschlagsrecht hierzu haben die Mitglieder. Den Beschluß hierüber faßt der erweiterte
Vorstand mit drei viertel Stimmenmehrheit. Die Ernennung bedarf der vorherigen Zustimmung der
Mitgliederversammlung; eine Aussprache findet nicht statt.
Die Abstimmung erfolgt geheim. Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder. Sie sind von der
Beitragszahlung befreit. Sie haben nur Verbandsrechte, wenn sie Unterpächter sind.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. Das Mitglied hat bei der Aufnahme in den Verein dessen Satzung durch eigenhändige Unterschrift anzuerkennen
und die festgelegte Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Übernahme einer Parzelle richtet sich nach dem BkleingG und dem Zwischenpachtvertrag zwischen
dem Grundstückseigentümer und dem Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e. V.
2. Das Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliederversammlungen regelmäßig zu besuchen, die in ihr gefaßten
Beschlüsse zu befolgen, Wege und Zäune sowie seine Parzelle in der vorgeschriebenen Ordnung zu halten,
bei allen Vereinsarbeiten im Interesse der gesamten Vereinsanlage mitzuhelfen.
Den Anordnungen des Vorstandes, oder dessen Beauftragten ist Folge zu leisten.
3. Das Mitglied hat die Pacht und den Vereinsbeitrag, sowie die anderen beschlossenen Umlagen und Abschlagzahlungen
im Voraus zu entrichten. Mit den Beiträgen ist die Pacht in zwei Jahresraten und zwar zum
1.12. und 1.06. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. Sämtliche Zahlungen sind eine Bringschuld.
Das Mitglied ist verpflichtet, die Zahlungstermine unbedingt einzuhalten, um die geordnete Geschäftsführung
des Vereins nicht zu gefährden.
Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und Umlagen, werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Das aktive Mitglied hat Anspruch auf Nutzung der vereinseigenen Gegenstände. Der Verein haftet nicht für
Schäden, die sich aus der Nutzung, oder dem Gebrauch der entliehenen Gegenstände ergeben. Grob fahrlässige
oder vorsätzlich verursachte Schäden an den Gegenständen gehen zu Lasten des ausleihenden Mitgliedes.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt
5.1 durch den Tod des Mitgliedes
5.2 aus eigenem Entschluß
5.3 durch Kündigung des Unterpachtvertrages beim Verkauf der Parzelle
5.4 durch Kündigung von Seiten des Bezirksverbandes der Kleingärtner Reinickendorf
e. V.
Wegen Nichtbeachtung der im Unterpachtvertrag niedergelegten Bestimmungen
bzw. Nichtbeachtung des BkleingG und Verstoß gegen diese Satzung.
5.5 durch Ausschluß aus dem Verein.
2. Die Mitgliedschaft zu 5.1 endet mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Mitgliedes folgt. Erklärt
der überlebende Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall gegenüber dem Verein, daß er den
Unterpachtvertrag nach den bestehenden Vorschriften fortsetzen will, so ist die Mitgliedschaft auf ihn zu
übertragen.
3. Die Willenserklärung zu 5.2 hat schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Hierbei
ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.
4. Kündigungen zu 5.3 haben grundsätzlich auf dem Formblatt des Bezirksverbandes der Kleingärtner Reinickendorf
e. V. an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu erfolgen.
5. Der Verein ist verpflichtet, Parzelleninhaber, die gegen den Unterpachtvertrag oder das BkleingG verstoßen,
direkt abzumahnen und auf die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen aufmerksam zu machen.
Bei Erfolglosigkeit kann nur der Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e. V. Klage mit dem
Ziel der Beendigung des Unterpachtvertrages einreichen. Im Fall der Räumung, bzw. der Beendigung des
Unterpachtvertrages endet die Mitgliedschaft zu 5.4 zum selben Zeitpunkt.
6. Der Ausschluß zu Punkt 5.5 kann erfolgen , wenn
a) das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung länger als 1 Jahr im Rückstand ist.
b) das Mitglied grob oder wiederholt gegen die Satzung, oder die Interessen des Vereins verstößt.
c) sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen.
Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der erweiterte Vorstand mit drei viertel
Stimmenmehrheit.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand, unter Angabe der Gründe, unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung statthaft. Die Berufung muß innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. In diesem Falle ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Mitgliederversammlung
ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die eingelegte Berufung mit drei viertel Stimmenmehrheit der
erschienen Mitglieder. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet
des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragszahlungen.
§ 6 Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind
6.1 Der geschäftsführende Vorstand
6.2 Der erweiterte Vorstand
6.3 Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand:
1. Die Mitgliederversammlung wählt zur jeweiligen Wahlperiode einen Vorstandsvorsitzenden und
drei bis fünf weitere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Die interne Aufgabenverteilung erfolgt
durch Beschluss des Vorstands.
1.1 Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein im Rechtsverkehr gemeinsam
(Vertretungsrecht nach § 26 BGB).
1.2 Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber
einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
2. Der geschäftsführende Vorstand wird durch den erweiterten Vorstand unterstützt. Diesem gehören
an:
2.1. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
2.2. die Geräte-/ Platz-/ und Wegewarte
2.3. die Gartenfachberatung
2.4. die Wasserwarte
2.5. die Arbeitsdienstbeauftragten
2.6. bei Bedarf bis zu zwei Beisitzer
2.7 Wenn ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt ausscheidet oder
dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert ist, wird ein Amtsnachfolger durch den verbleibenden
erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit berufen. Die Amtszeit des neu berufenen
Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds
geendet hätte.
2.8 Der erweiterte Vorstand kann weitere Funktionsträger aufnehmen oder berufen.
3. Mehrfachfunktionen innerhalb des geschäftsführenden Vorstands sind, vertretungsberechtigt und
auf bestimmte Zeit, möglich. Der/ Die erste Vereinsvorsitzende ist gleichzeitig Delegierte/r zum Bezirksverband
der Kleingärtner Reinickendorf e.V.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben
5. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Für Ihre Tätigkeit kann eine Aufwandsentschädigung bezahlt
werden, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Barauslagen werden erstattet.
6. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden,
wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht satzungsgemäß ausüben. Hierzu bedarf es eines Antrages,
der von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder gestellt wird. In diesem Falle ist unverzüglich
eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 8 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes:
1. Der Vorstand ist verpflichtet, die Belange des Vereins zu wahren und über seine und des erweiterten Vorstandes
ausgeübte Tätigkeiten in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
2. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden, oder durch seinen Vertreter(in) geleitet. Er beruft und leitet die
Sitzung des Vorstandes und sorgt für die Durchführung der gefaßten Beschlüsse.
3. Der Schriftführer hat alle im Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten auszuführen. Über Sitzungen und
Versammlungen hat er Niederschriften (Protokolle) anzufertigen. Diese Protokolle sind in den folgenden
Sitzungen bzw. Versammlungen vorzulesen und nach Annahme durch das jeweilige Vereinsorgan, durch
den jeweiligen Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Sie sind fortlaufend nach Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
zu nummerieren und bis zur Auflösung des Vereins aufzubewahren, bzw. dem Rechtsnachfolger
zu übergeben.
4. Der Kassierer erhebt die beschlossenen Beiträge und Sonderzahlungen und ist für deren bestimmungsgemäße
Verwendung und Anlage verantwortlich. Desgleichen ist er für alle Pachtzahlungen, sowie deren Einziehung
im Rahmen der erlassenen Bestimmungen zuständig.
Über alle Einnahmen und Ausgaben hat er ordnungsgemäß Buch zu führen. Alle Buchungen haben unverzüglich
zu erfolgen. Er ist für die schriftliche Aufstellung des Kassenberichtes zuständig.
§ 9 Der erweiterte Vorstand:
Der erweiterte Vorstand besteht aus
9.1 Dem geschäftsführenden Vorstand
9.2 Den Mitgliedern der Fachausschüsse bzw. Kommissionen
(Gartenfachberater, Gerätewart, Wasser- u. Wegewart
9.3 Den Delegierten zum Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e. V.
§ 10 Aufgaben des erweiterten Vorstandes:
1. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Ausarbeitung von Vorschlägen und die Beschlußfassung zu Vorgängen,
soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben gehört es u. a.
10.1 Den Ausschluß von Vereinsmitgliedern, sowie über die
Ernennung von Ehrenmitgliedern zu beschließen.
10.2 Die Tagesordnung für Mitgliederversammlungen festzulegen.
10.3 Vorschläge zur Mitgliederversammlung vorzubereiten.
2. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, oder seinen Vertreter(in) einberufen und geleitet. Sie finden
nach Bedarf statt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreter(in).
3. Die Mitglieder der Fachausschüsse, bzw. Kommissionen unterstützen die Vorstandsarbeit durch Erledigung
der ihnen zugewiesenen Tätigkeiten.
4. Die Delegierten haben die Versammlungen des Bezirksverbandes der Kleingärtner Reinickendorf e. V. regelmäßig
zu besuchen und dort die Interessen des Vereins zu vertreten. Sie haben über den Verlauf und die
Ergebnisse der Versammlungen zu berichten.
5. Für die Teilnahme an Vorstandssitzungen und/oder Delegierten - Versammlungen kann den Funktionsträgern
des Vereins ein Sitzungsgeld (Speisen, Getränke u. Fahrgeld) gezahlt werden, über dessen Höhe die
Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 11 Die Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
2. Mindestens einmal im Jahr und bis zum Ende des dritten Quartals, sollte eine ordentliche Mitgliederversammlung
(in diesem Fall Jahreshauptversammlung - Kurzform JHV) stattfinden. Diese ist vom
Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung
einzuberufen. Digital versendete Einladungen, Berichte und Ankündigungen sowie Aushänge in den
Info-Kästen können die schriftliche Versendung in Papierform ersetzen
2.1 Sofern der Gesetzgeber dies vorschreibt, kann in Ausnahmefällen wie „Katastrophen, Pandemien
oder sonstige außergewöhnliche Umstände“ die JHV auch verschoben oder ausgesetzt werden. In
diesem Fall sind die Jahresberichte der einzelnen Vorstände in schriftlicher Form an die Mitglieder zu
verteilen. Anstehende Wahlen oder Beschlüsse werden dann zur nächstmöglichen JHV nachgeholt.
Eine digitale JHV kann, sofern möglich, durchgeführt werden.
3. Entfällt
4. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder hat der geschäftsführende
Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
5. Anträge der Vereinsmitglieder zu den Mitgliederversammlungen sind mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin
beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge, sowie Anträge
die auf der Mitgliederversammlung außerhalb der Tagesordnung gestellt werden; auch solche die der Vorstand
stellt, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Drittel der erschienenen, stimmberechtigten
Vereinsmitglieder.
Kommt es bei derartigen Anträgen zur Beschlußfassung, bedarf es der zwei Drittel – Stimmenmehrheit der
erschienenen Vereinsmitglieder.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für alle Tagesordnungspunkte, die in der
schriftlichen Einladung aufgeführt sind, beschlußfähig.
Wird die Ordnungsmäßigkeit der Einladung in der Mitgliederversammlung angefochten, so kann durch drei
Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, die Beschlußfähigkeit hergestellt werden.
7. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese
Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorschreibt.
8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des erweiterten Vorstandes geleitet.
9. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung außerhalb der Rednerliste
jederzeit das Wort zu erteilen.
10. Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat ein Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Vor Beginn
jeder Mitgliederversammlung hat sich jedes Mitglied in eine Anwesenheitsliste einzutragen. Sie allein ist
zur Feststellung der in der Satzung festgesetzten Stimmenmehrheit maßgebend.
11. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben nach Entgegennahme
des Vorstandsberichtes
des Kassenberichtes
des Berichtes der Kassenprüfer
12.1 Entlastung des Vorstandes.
12.2 Erledigung der eingegangenen Anträge.
12.3 Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer u. Delegierten.
12.4 Ernennung Ehrenmitgliedern.
12.5 Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
12.6 Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Aufgaben der Kassenprüfer:
1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Vereinskasse mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr, spätestens
vor der 1. Mitgliederversammlung im Jahr, zu prüfen, sowie die Kassenbücher und Belege zu kontrollieren.
Über die Prüfungen der gesamten Buch- u. Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung schriftlich
Bericht zu erstatten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.
2. Die Kassenprüfer können jederzeit, bei vorliegen schwerwiegender Gründe, den Vorstand zur Einberufung
einer Mitgliederversammlung veranlassen.
3. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt alle 4 Jahre in der ersten Mitgliederversammlung. Sie sind
nicht Mitglieder des erweiterten Vorstandes, dürfen aber an deren Sitzungen teilnehmen.
4. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung, oder Beaufsichtigung des Vorstandes.
§ 14 Wahlen:
1. Sämtliche Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, der von der Mitgliederversammlung zu
wählen ist.
Eine Kandidatur des Wahlleiters für eine Funktion im erweiterten Vorstand ist zulässig.
2. Die Wahl des Vorstandes und aller Funktionäre, sowie der Kassenprüfer, erfolgt alle 4 Jahre in
der 1. Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
3. Wählbar ist nur, wer Mitglied nach § 3 Ziffer 3.1 und 3.3 ist.
Fördermitglieder (§ 3 Ziffer 3.2) können durch den erweiterten Vorstand zu Funktionsträgern ernannt
werden.
4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln und in geheimer Abstimmung zu
wählen.
Liegt hierzu jeweils nur ein Vorschlag vor, ist eine geheime Abstimmung nicht notwendig.
Die Form der Wahl für die übrigen Funktionsträger bleibt dem Ermessen der Mitgliederversammlung
vorbehalten.
§ 15 Satzungsänderungen:
1. Die Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei der Einladung ist die Angabe des zuständigen Paragraphen der Satzung, sowie seine künftig vorgesehene
Fassung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
3. Der Beschluß bedarf einer drei Viertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, oder vom Registergericht
angeforderte unwesentliche Änderungen selbständig vorzunehmen.
§ 16 Auflösung des Vereins:
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine drei Viertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung
zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Wilhelm-
Naulin-Stiftung, p.A. Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. Spandauer Damm 274, 14052 Berlin.
Die Wilhelm-Naulin-Stiftung hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke
zu verwenden.
3. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
§ 17 Schlußbestimmung:
1. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung von 09.03.2001 beschlossen worden. Sie tritt nach Registrierung
beim zuständigen Registergericht in Kraft.
Berlin, d. 10.03.2001
Eingetragen in das Vereinsregister am 15,01,2003
Geändert durch Beschluss am 13.10.2018
Eingetragen in das Vereinsregister am 19,09,2019
Geändert durch Beschluss am 04,06,2022
Eingetragen in das Vereinsregister am 15.08.2022
Amtsgericht Charlottenburg – Berlin Nr.: VR 22204 B