Dauerkleingarten-Verein Trockendorf e.V.
Satzung

Dauerkleingarten – Verein Trockendorf e.V.

Lengederstr. 3

13407 B e r l i n

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Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Dauerkleingarten-Verein Trockendorf e. V.

Das Gründungsdatum ist der 21.09.1991

Die Adresse lautet: Lengederstrasse 3, 13407 Berlin – Reinickendorf.

Er gehört durch seine Mitgliedschaft im Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e. V. dem Landesverband

Berlin der Gartenfreunde e.V. an.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins:

1. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BkleingG) vom 28. Februar

1983 und ist politisch und konfessionell neutral.

1.1 Seit dem 25.05.2018 gilt auch für die Mitglieder des Vereins die EU-DSGVO (Europäische

Datenschutzgrundverordnung)

2. Der Verein hat die Aufgabe

2.1 Durch Veranstaltungen informativer Vorträge, praktischer Unterweisung im Gartenbau, die Gemeinschaft

zu fördern.

2.2 Die Interessen der Mitglieder (Unterpächter) gegenüber dem Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf

e. V. (Zwischenpächter) insgesamt, oder im Einzelfall zu unterstützen.

3. Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen. Darüber hinaus ist eine Haftung der

einzelnen Mitglieder für Vereinsangelegenheiten ausgeschlossen.

4. Der Verein tritt nicht als Zwischenpächter im Sinne des § 4 BkleingG auf. Er darf daher Pachtungen von

Grundstücken zum Zwecke der Unterverpachtung nicht vornehmen.


§ 3 Mitgliedschaft:

1. Der Verein besteht aus

3.1 Aktiven Mitgliedern

3.2 Fördernden Mitgliedern

3.3 Ehrenmitgliedern

2. Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die einen eigenen Haushalt führt und einen Unterpachtvertrag

für eine Parzelle in der Kleingartenanlage Trockendorf abgeschlossen hat.

Haben Eheleute den Unterpachtvertrag gemeinsam unterschrieben, so besteht für die Parzelle eine Doppelmitgliedschaft.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende

Vorstand.

Personen, die wegen Straftaten oder Verstoßes gegen das BkleingG aus anderen Vereinen ausgeschlossen

wurden, ist die Aufnahme zu verwehren. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist der Verein nicht zur Angabe

von Gründen verpflichtet.

3. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Fördernde Mitglieder

zahlen einen Jahresbeitrag nach eigenem ermessen. Das fördernde Mitglied besitzt kein Stimmrecht und

keine Verbandsrechte

4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient

gemacht haben. Das Vorschlagsrecht hierzu haben die Mitglieder. Den Beschluß hierüber faßt der erweiterte

Vorstand mit drei viertel Stimmenmehrheit. Die Ernennung bedarf der vorherigen Zustimmung der

Mitgliederversammlung; eine Aussprache findet nicht statt.

Die Abstimmung erfolgt geheim. Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder. Sie sind von der

Beitragszahlung befreit. Sie haben nur Verbandsrechte, wenn sie Unterpächter sind.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

1. Das Mitglied hat bei der Aufnahme in den Verein dessen Satzung durch eigenhändige Unterschrift anzuerkennen

und die festgelegte Aufnahmegebühr zu entrichten.

Die Übernahme einer Parzelle richtet sich nach dem BkleingG und dem Zwischenpachtvertrag zwischen

dem Grundstückseigentümer und dem Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e. V.

2. Das Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliederversammlungen regelmäßig zu besuchen, die in ihr gefaßten

Beschlüsse zu befolgen, Wege und Zäune sowie seine Parzelle in der vorgeschriebenen Ordnung zu halten,

bei allen Vereinsarbeiten im Interesse der gesamten Vereinsanlage mitzuhelfen.

Den Anordnungen des Vorstandes, oder dessen Beauftragten ist Folge zu leisten.

3. Das Mitglied hat die Pacht und den Vereinsbeitrag, sowie die anderen beschlossenen Umlagen und Abschlagzahlungen

im Voraus zu entrichten. Mit den Beiträgen ist die Pacht in zwei Jahresraten und zwar zum

1.12. und 1.06. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. Sämtliche Zahlungen sind eine Bringschuld.

Das Mitglied ist verpflichtet, die Zahlungstermine unbedingt einzuhalten, um die geordnete Geschäftsführung

des Vereins nicht zu gefährden.

Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und Umlagen, werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

4. Das aktive Mitglied hat Anspruch auf Nutzung der vereinseigenen Gegenstände. Der Verein haftet nicht für

Schäden, die sich aus der Nutzung, oder dem Gebrauch der entliehenen Gegenstände ergeben. Grob fahrlässige

oder vorsätzlich verursachte Schäden an den Gegenständen gehen zu Lasten des ausleihenden Mitgliedes.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft:

1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt

5.1 durch den Tod des Mitgliedes

5.2 aus eigenem Entschluß

5.3 durch Kündigung des Unterpachtvertrages beim Verkauf der Parzelle

5.4 durch Kündigung von Seiten des Bezirksverbandes der Kleingärtner Reinickendorf

e. V.

Wegen Nichtbeachtung der im Unterpachtvertrag niedergelegten Bestimmungen

bzw. Nichtbeachtung des BkleingG und Verstoß gegen diese Satzung.

5.5 durch Ausschluß aus dem Verein.

2. Die Mitgliedschaft zu 5.1 endet mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Mitgliedes folgt. Erklärt

der überlebende Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall gegenüber dem Verein, daß er den

Unterpachtvertrag nach den bestehenden Vorschriften fortsetzen will, so ist die Mitgliedschaft auf ihn zu

übertragen.

3. Die Willenserklärung zu 5.2 hat schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Hierbei

ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.

4. Kündigungen zu 5.3 haben grundsätzlich auf dem Formblatt des Bezirksverbandes der Kleingärtner Reinickendorf

e. V. an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu erfolgen.

5. Der Verein ist verpflichtet, Parzelleninhaber, die gegen den Unterpachtvertrag oder das BkleingG verstoßen,

direkt abzumahnen und auf die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen aufmerksam zu machen.

Bei Erfolglosigkeit kann nur der Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e. V. Klage mit dem

Ziel der Beendigung des Unterpachtvertrages einreichen. Im Fall der Räumung, bzw. der Beendigung des

Unterpachtvertrages endet die Mitgliedschaft zu 5.4 zum selben Zeitpunkt.

6. Der Ausschluß zu Punkt 5.5 kann erfolgen , wenn

a) das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung länger als 1 Jahr im Rückstand ist.

b) das Mitglied grob oder wiederholt gegen die Satzung, oder die Interessen des Vereins verstößt.

c) sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen.

Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der erweiterte Vorstand mit drei viertel

Stimmenmehrheit.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand, unter Angabe der Gründe, unverzüglich

schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung statthaft. Die Berufung muß innerhalb

einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich

eingelegt werden. In diesem Falle ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Mitgliederversammlung

ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die eingelegte Berufung mit drei viertel Stimmenmehrheit der

erschienen Mitglieder. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mitzuteilen.

7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet

des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragszahlungen.


§ 6 Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins sind

6.1 Der geschäftsführende Vorstand

6.2 Der erweiterte Vorstand

6.3 Die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand:

1. Die Mitgliederversammlung wählt zur jeweiligen Wahlperiode einen Vorstandsvorsitzenden und

drei bis fünf weitere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Die interne Aufgabenverteilung erfolgt

durch Beschluss des Vorstands.

1.1 Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein im Rechtsverkehr gemeinsam

(Vertretungsrecht nach § 26 BGB).

1.2 Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber

einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

2. Der geschäftsführende Vorstand wird durch den erweiterten Vorstand unterstützt. Diesem gehören

an:

2.1. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

2.2. die Geräte-/ Platz-/ und Wegewarte

2.3. die Gartenfachberatung

2.4. die Wasserwarte

2.5. die Arbeitsdienstbeauftragten

2.6. bei Bedarf bis zu zwei Beisitzer

2.7 Wenn ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt ausscheidet oder

dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert ist, wird ein Amtsnachfolger durch den verbleibenden

erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit berufen. Die Amtszeit des neu berufenen

Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds

geendet hätte.

2.8 Der erweiterte Vorstand kann weitere Funktionsträger aufnehmen oder berufen.

3. Mehrfachfunktionen innerhalb des geschäftsführenden Vorstands sind, vertretungsberechtigt und

auf bestimmte Zeit, möglich. Der/ Die erste Vereinsvorsitzende ist gleichzeitig Delegierte/r zum Bezirksverband

der Kleingärtner Reinickendorf e.V.

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben

5. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Für Ihre Tätigkeit kann eine Aufwandsentschädigung bezahlt

werden, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Barauslagen werden erstattet.

6. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden,

wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht satzungsgemäß ausüben. Hierzu bedarf es eines Antrages,

der von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder gestellt wird. In diesem Falle ist unverzüglich

eine Mitgliederversammlung einzuberufen.


§ 8 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes:

1. Der Vorstand ist verpflichtet, die Belange des Vereins zu wahren und über seine und des erweiterten Vorstandes

ausgeübte Tätigkeiten in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

2. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden, oder durch seinen Vertreter(in) geleitet. Er beruft und leitet die

Sitzung des Vorstandes und sorgt für die Durchführung der gefaßten Beschlüsse.

3. Der Schriftführer hat alle im Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten auszuführen. Über Sitzungen und

Versammlungen hat er Niederschriften (Protokolle) anzufertigen. Diese Protokolle sind in den folgenden

Sitzungen bzw. Versammlungen vorzulesen und nach Annahme durch das jeweilige Vereinsorgan, durch

den jeweiligen Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Sie sind fortlaufend nach Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen

zu nummerieren und bis zur Auflösung des Vereins aufzubewahren, bzw. dem Rechtsnachfolger

zu übergeben.

4. Der Kassierer erhebt die beschlossenen Beiträge und Sonderzahlungen und ist für deren bestimmungsgemäße

Verwendung und Anlage verantwortlich. Desgleichen ist er für alle Pachtzahlungen, sowie deren Einziehung

im Rahmen der erlassenen Bestimmungen zuständig.

Über alle Einnahmen und Ausgaben hat er ordnungsgemäß Buch zu führen. Alle Buchungen haben unverzüglich

zu erfolgen. Er ist für die schriftliche Aufstellung des Kassenberichtes zuständig.


§ 9 Der erweiterte Vorstand:

Der erweiterte Vorstand besteht aus

9.1 Dem geschäftsführenden Vorstand

9.2 Den Mitgliedern der Fachausschüsse bzw. Kommissionen

(Gartenfachberater, Gerätewart, Wasser- u. Wegewart

9.3 Den Delegierten zum Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e. V.


§ 10 Aufgaben des erweiterten Vorstandes:

1. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Ausarbeitung von Vorschlägen und die Beschlußfassung zu Vorgängen,

soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben gehört es u. a.

10.1 Den Ausschluß von Vereinsmitgliedern, sowie über die

Ernennung von Ehrenmitgliedern zu beschließen.

10.2 Die Tagesordnung für Mitgliederversammlungen festzulegen.

10.3 Vorschläge zur Mitgliederversammlung vorzubereiten.

2. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, oder seinen Vertreter(in) einberufen und geleitet. Sie finden

nach Bedarf statt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder

gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreter(in).

3. Die Mitglieder der Fachausschüsse, bzw. Kommissionen unterstützen die Vorstandsarbeit durch Erledigung

der ihnen zugewiesenen Tätigkeiten.

4. Die Delegierten haben die Versammlungen des Bezirksverbandes der Kleingärtner Reinickendorf e. V. regelmäßig

zu besuchen und dort die Interessen des Vereins zu vertreten. Sie haben über den Verlauf und die

Ergebnisse der Versammlungen zu berichten.

5. Für die Teilnahme an Vorstandssitzungen und/oder Delegierten - Versammlungen kann den Funktionsträgern

des Vereins ein Sitzungsgeld (Speisen, Getränke u. Fahrgeld) gezahlt werden, über dessen Höhe die

Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 11 Die Mitgliederversammlung:

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.

2. Mindestens einmal im Jahr und bis zum Ende des dritten Quartals, sollte eine ordentliche Mitgliederversammlung

(in diesem Fall Jahreshauptversammlung - Kurzform JHV) stattfinden. Diese ist vom

Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung

einzuberufen. Digital versendete Einladungen, Berichte und Ankündigungen sowie Aushänge in den

Info-Kästen können die schriftliche Versendung in Papierform ersetzen

2.1 Sofern der Gesetzgeber dies vorschreibt, kann in Ausnahmefällen wie „Katastrophen, Pandemien

oder sonstige außergewöhnliche Umstände“ die JHV auch verschoben oder ausgesetzt werden. In

diesem Fall sind die Jahresberichte der einzelnen Vorstände in schriftlicher Form an die Mitglieder zu

verteilen. Anstehende Wahlen oder Beschlüsse werden dann zur nächstmöglichen JHV nachgeholt.

Eine digitale JHV kann, sofern möglich, durchgeführt werden.

3. Entfällt

4. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder hat der geschäftsführende

Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

5. Anträge der Vereinsmitglieder zu den Mitgliederversammlungen sind mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin

beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge, sowie Anträge

die auf der Mitgliederversammlung außerhalb der Tagesordnung gestellt werden; auch solche die der Vorstand

stellt, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Drittel der erschienenen, stimmberechtigten

Vereinsmitglieder.

Kommt es bei derartigen Anträgen zur Beschlußfassung, bedarf es der zwei Drittel – Stimmenmehrheit der

erschienenen Vereinsmitglieder.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für alle Tagesordnungspunkte, die in der

schriftlichen Einladung aufgeführt sind, beschlußfähig.

Wird die Ordnungsmäßigkeit der Einladung in der Mitgliederversammlung angefochten, so kann durch drei

Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, die Beschlußfähigkeit hergestellt werden.

7. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese

Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorschreibt.

8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des erweiterten Vorstandes geleitet.

9. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung außerhalb der Rednerliste

jederzeit das Wort zu erteilen.

10. Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat ein Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Vor Beginn

jeder Mitgliederversammlung hat sich jedes Mitglied in eine Anwesenheitsliste einzutragen. Sie allein ist

zur Feststellung der in der Satzung festgesetzten Stimmenmehrheit maßgebend.

11. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben nach Entgegennahme

des Vorstandsberichtes

des Kassenberichtes

des Berichtes der Kassenprüfer

12.1 Entlastung des Vorstandes.

12.2 Erledigung der eingegangenen Anträge.

12.3 Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer u. Delegierten.

12.4 Ernennung Ehrenmitgliedern.

12.5 Beschlußfassung über Satzungsänderungen.

12.6 Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 13 Aufgaben der Kassenprüfer:

1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Vereinskasse mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr, spätestens

vor der 1. Mitgliederversammlung im Jahr, zu prüfen, sowie die Kassenbücher und Belege zu kontrollieren.

Über die Prüfungen der gesamten Buch- u. Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung schriftlich

Bericht zu erstatten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.

2. Die Kassenprüfer können jederzeit, bei vorliegen schwerwiegender Gründe, den Vorstand zur Einberufung

einer Mitgliederversammlung veranlassen.

3. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt alle 4 Jahre in der ersten Mitgliederversammlung. Sie sind

nicht Mitglieder des erweiterten Vorstandes, dürfen aber an deren Sitzungen teilnehmen.

4. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung, oder Beaufsichtigung des Vorstandes.


§ 14 Wahlen:

1. Sämtliche Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, der von der Mitgliederversammlung zu

wählen ist.

Eine Kandidatur des Wahlleiters für eine Funktion im erweiterten Vorstand ist zulässig.

2. Die Wahl des Vorstandes und aller Funktionäre, sowie der Kassenprüfer, erfolgt alle 4 Jahre in

der 1. Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten

Mitglieder.

3. Wählbar ist nur, wer Mitglied nach § 3 Ziffer 3.1 und 3.3 ist.

Fördermitglieder (§ 3 Ziffer 3.2) können durch den erweiterten Vorstand zu Funktionsträgern ernannt

werden.

4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln und in geheimer Abstimmung zu

wählen.

Liegt hierzu jeweils nur ein Vorschlag vor, ist eine geheime Abstimmung nicht notwendig.

Die Form der Wahl für die übrigen Funktionsträger bleibt dem Ermessen der Mitgliederversammlung

vorbehalten.


§ 15 Satzungsänderungen:

1. Die Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Bei der Einladung ist die Angabe des zuständigen Paragraphen der Satzung, sowie seine künftig vorgesehene

Fassung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

3. Der Beschluß bedarf einer drei Viertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

4. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, oder vom Registergericht

angeforderte unwesentliche Änderungen selbständig vorzunehmen.


§ 16 Auflösung des Vereins:

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine drei Viertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung

anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung

zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Wilhelm-

Naulin-Stiftung, p.A. Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. Spandauer Damm 274, 14052 Berlin.

Die Wilhelm-Naulin-Stiftung hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke

zu verwenden.

3. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes

ausgeführt werden.


§ 17 Schlußbestimmung:

1. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung von 09.03.2001 beschlossen worden. Sie tritt nach Registrierung

beim zuständigen Registergericht in Kraft.

Berlin, d. 10.03.2001

Eingetragen in das Vereinsregister am 15,01,2003

Geändert durch Beschluss am 13.10.2018

Eingetragen in das Vereinsregister am 19,09,2019

Geändert durch Beschluss am 04,06,2022

Eingetragen in das Vereinsregister am 15.08.2022

Amtsgericht Charlottenburg – Berlin Nr.: VR 22204 B