Diese Beitrags- und Finanzordnung ergänzt die Vereinssatzung des „Dauerkleingartenverein Lebensfreude Berlin-Reinickendorf e.V.“.
Sie beschreibt die zusätzlichen Regelungen, auf die sich Vereinsmitglieder geeinigt haben.
1. Gebühren zur Übernahme einer Parzelle
Mit der Übernahme einer Parzelle fallen einmalige Gebühren an, die zu einem Teil an den „Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.V.“ und zu einem Teil an den Verein gehen.
Die Gebühren werden durch den „Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.V.“ festgesetzt.
Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren ist im Übernahmeprotokoll beziffert und innerhalb der im Protokoll gesetzten Frist an den Verein zu entrichten.
2. Aufnahmegebühr
Mit der Übernahme einer Parzelle erfolgt auch die Aufnahme in den Verein. Hierfür ist eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 150,00 Euro zu entrichten.
Die Aufnahmegebühr ist zusammen mit den Gebühren zur Übernahme einer Parzelle in dem Übergabeprotokoll genannt und innerhalb der dort gesetzten Frist an den Verein zu zahlen.
3. Vereinsbeiträge
Mit dem Vereinseintritt wird ein jährlich zu entrichtender Vereinsbeitrag erhoben.
Der erste Vereinsbeitrag ist zusammen mit den Gebühren zur Übernahme einer Parzelle in dem Übergabeprotokoll genannt und innerhalb der dort gesetzten Frist an den Verein zu zahlen.
Die folgenden Vereinsbeitrage werden in der Jahrespachtrechnung ausgewiesen und sind spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres fällig.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt 75,00 Euro, das zweite Mitglied ist beitragsfrei.
4. Pachtzins
Die Höhe des jährlichen Pachtzinses (einschließlich der öffentlich-rechtlichen Lasten je Parzelle und Wegeanteil sowie die Beiträge für den Bezirks- und Landesverband inklusive der Kosten für die Fachzeitschrift) wird durch den „Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.V.“ festgesetzt.
Der Jahrespachtzins wird in der Pachtrechnung ausgewiesen und ist frühestens am 1. Januar und spätestens am 15. Januar eines jeden Jahres fällig.
5. Strafzahlungen
Um einen reibungslosen Ablauf des Vereinslebens zu gewährleiten müssen die Mitglieder aktiv mitarbeiten und durch die Mitgliederversammlung beschlossene Pflichten erfüllen.
Fehlt hier die geforderte Pflichterfüllung, so sind Strafzahlungen an den Verein zu leisten.
Die Strafzahlungen werden in der Pachtrechnung des Folgejahres ausgewiesen und sind spätestens am 30. Juni des Rechnungsjahres fällig.
Folgende Strafzahlungen sind zu leisten:
5.1 Nicht erbrachte Gemeinschaftsarbeit
Für jede nicht erbrachte ½ Stunde Gemeinschaftsarbeit können 7,50 Euro an Strafzahlungen durch den Verein erhoben werden.
5.2 Unentschuldigte Abwesenheit bei den Mitgliederversammlungen
Bei unentschuldigtem Fehlen bei den Mitgliederversammlungen können für jede versäumte Versammlung 20,00 Euro an Strafzahlungen durch den Verein erhoben werden.
5.3 Gewinnung der Daten zur Abrechnung der Wasserrechnung
Zur Erstellung einer Wasserabrechnung ist es unerlässlich, die korrekten Wasserverbrauchs-zahlen der einzelnen Parzellen zu ermitteln. Hierfür ist es erforderlich, dass den dafür verantwortlichen Obleuten der Zugang zu den Wasserlisten, Wassergruben und Zählern gewährt wird.
Kommen die Mitglieder ihrer Pflicht nicht nach, können durch den Verein Strafzahlungen erhoben werden.
5.3.1 Nichtvorlage der Wasserliste
Zur Kontrolle des Wasserverbrauchs, ist innerhalb der Saison eine Liste durch das Vereinsmitglied zu führen, aus der der monatliche Wasserverbrauch hervorgeht.
In diese Liste ist zu Saisonbeginn der aktuelle Zählerstand zu notieren. Im Verlauf der Saison dann immer zum Ende des Monats und zum Saisonende noch der Stand beim Abstellen des Wassers.
Wird diese Liste nicht geführt und am Saisonende den verantwortlichen Obleuten nicht ausgehändigt, so kann der Verein eine Strafzahlung in Höhe von 20,00 Euro erheben.
5.3.2 Kein Zugang zum Wasserzähler/Grube gewährt
Unabhängig von der zu führenden Wasserliste gehen die verantwortlichen Obleute mindestens einmal zu Beginn und einmal zum Ende der Saison (Wasserverbrauchsermitt-lung für die Jahresabrechnung) auf die Parzelle und notieren eigenhändig den aktuellen Zählerstand.
Wird den Obleuten der Zugang nicht gewährt, so kann der Verein für jede versäumte Ablesung 20,00 Euro an Strafgebühren erheben und den Verbrauch aus dem Jahresverbrauch der vergangenen drei Jahre schätzen und durch die Kasse in Rechnung stellen.
6. Gebühren für die Müllentsorgung
Wenn auf dem Vereinsgelände Mülltonnen zur Verfügung gestellt wird, dann erfolgt die Abrechnung der Gebühren mit der Pachtrechnung im Folgejahr. Die Zahlung ist spätestens am 30. Juni des Rechnungsjahres fällig.
7. Schornsteinfeger
Wenn der Besuch des Schornsteinfegers auf der eigenen Parzelle erforderlich ist (Bestandsschutz), dann erfolgt die Abrechnung der Gebühren mit der Pachtrechnung im Folgejahr. Die Zahlung ist spätestens am 30. Juni des Rechnungsjahres fällig.
8. Umlagen
Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs können Umlagen erhoben werden.
Die Höhe der Umlage darf 240,00 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Die Zweckbestimmung, Höhe und Fälligkeit werden vom Vorstand erarbeitet und der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Diese hat darüber zu beschließen. Überschüsse dürfen nicht anderweitig verwendet werden.
9. Mahngebühren
Werden die fälligen Zahlungen nicht fristgerecht beglichen, so kann der Verein an die fälligen Zahlungen erinnern und diese auch nach Einhaltung der untenstehenden Fristen mit Erhebung einer Mahngebühr anmahnen.
9.1 Zahlungserinnerung
Erfolgt nach der gesetzten Frist kein Zahlungseingang, wird an die Begleichung der offenen Beträge mit einer erneuten Zahlungsfrist von 2 Wochen erinnert.
9.2. 1. Mahnung
Erfolgt nach der in der Zahlungserinnerung gesetzten Frist erneut kein Zahlungseingang, wird die Begleichung der offenen Beträge mit der 1. Mahnung angemahnt. Diese Mahnung enthält eine weitere Zahlungsfrist von 2 Wochen. Mit ihr wird mit einer Gebühr von 10,00 Euro erhoben.
9.3. 2. Mahnung
Erfolgt nach der 1. Mahnung weiterhin kein Zahlungseingang, wird die Begleichung der offenen Beträge mit der 2. Mahnung angemahnt. Diese Mahnung enthält eine weitere Zahlungsfrist von 2 Wochen. Mit ihr wird eine Gebühr von 20,00 Euro erhoben.
9.4 Abgabe an den Bezirksverband
Werden die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem „Bezirksverband der Kleingärtner in Reinickendorf e.V.“ auch nach der Mahnphase nicht beglichen, wird der Vorgang zur weiteren Veranlassung an diesen abgegeben. Das hat die Entstehung zusätzlicher Kosten zur Folge.
9.5 Abgabe der Forderung an das zuständige Amtsgericht
Werden die vereinsinternen Forderungen auch nach der Mahnphase nicht beglichen, kann der Verein beim Amtsgericht die Einleitung eines Mahnverfahrens beantragen. Die zusätzlich entstehenden Kosten trägt in diesem Fall das Vereinsmitglied.
10. Ratenzahlung
Eine Ratenzahlung kann beantragt werden und bedarf der Zustimmung der 1. Kasse oder des 1. Vorsitzes.
Die Ratenzahlung ist schriftlich festzuhalten.
Bei Verzug der vereinbarten Zahlungen werden die noch offenen Forderungen grundsätzlich sofort und in einer Summe fällig.
11. Wasserverbrauchsabrechnung
Die Berliner Wasserbetriebe haben nicht mit jedem einzelnen Vereinsmitglied einen Vertag über die Wasserlieferung abgeschlossen. Die Abrechnung des Wasserverbrauchs sowie die Vorauszahlung erfolgt über den Verein.
Die Beitragsrechnung der Berliner Wasserbetriebe beinhaltet die Abrechnung des Ablesezeitraums sowie die Forderung einer seitens der Wasserbetriebe geforderten Vorauszahlung für den kommenden Ablesezeitraum.
Der Verein stellt für jede Parzelle den persönlichen Wasserverbrauch, das entstehende Schwundwasser und die zu leistende Vorauszahlung in Rechnung.
Die Mitglieder haben ab Rechnungsdatum eine vierwöchige Frist zur Begleichung der offenen Forderung an den Verein.
12. Vermietung des Vereinshauses an Mitglieder
Mitglieder des Vereins können das Vereinshaus unter Zahlung einer Gebühr für private Feiern mieten.
Die in der zu schließenden Nutzungsvereinbarung genannten Bedingungen sind hierbei Vereinbarungsgrundlage und vollumfänglich einzuhalten.
Das Mitglied hat bei Vertragsabschluss spätestens am Tag der Nutzung eine Kaution in Höhe von 50,00 Euro zu entrichten.
Wird das Vereinshaus in einem ordnungsgemäßen Zustand wieder übergeben, wird die Kaution zurückerstattet.
Folgende Gebühren für die Nutzung des Vereinshauses (inklusive Stromverbrauch) werden erhoben:
- 110,00 Euro 3-Tages-Pauschale (Nutzung vom 1. Tag nachmittags bis 3. Tag nachmittags)
- 60,00 Euro Tagespauschale (Nutzung nur am vereinbarten Tag)
Bei empfindlicher Störung der Gemeinschaft (z.B. Ruhestörung) nicht pfleglicher Nutzung des Vereinshauses oder unsachgemäßer Behandlung der vereinseigenen Gegenstände (siehe Nutzungsbedingungen) können diese Rechte verwirkt werden.
Das mietende Vereinsmitglied haftet für entstandene Schäden.
Dem Verein ist eine gültige Haftpflichtversicherung des mietenden Vereinsmitglieds nachzuweisen. Das kann durch den Kontoauszug der letzten Zahlung und der Zahlungsaufforderung des gültigen Jahres erfolgen.
13. Leihgaben an Mitglieder
Mitglieder können Gebrauchsgegenstände aus dem Vereinseigentum unentgeltlich ausleihen.
Bei empfindlicher Störung der Gemeinschaft, nicht pfleglicher Nutzung oder unsachgemäßer Behandlung der vereinseigenen Gegenstände können diese Rechte verwirkt werden.
14. Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschale
Der Verein kann innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Aufwandsentschädigung / Ehrenamtspauschale an seine Mitglieder zahlen.
Das Mitglied muss für die Versteuerung dieser Vergütung den Freibetrag nach
§ 3 Nummer 26 a Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen. Das Mitglied darf keine weiteren Vergütungen von anderen Organisationen für gemeinnützige Tätigkeiten erhalten, die mit dieser Vergütung die Ehrenamtspauschale im zurzeit gültigen finanziellen Rahmen übersteigen.
Übersteigt mit der Zahlung dieser Freibetrag dennoch, so ist diese Vergütung selbstverant-wortlich in seiner Einkommensteuererklärung aufzuführen und zu versteuern. Der Verein wird von allen eventuellen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen freistellt.
14.1 Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschale in der folgenden Höhe:
- 1. Vorsitz in Höhe von 180,00 Euro
- 1. Kasse in Höhe von 180,00 Euro
- 1. Schrift in Höhe von 180,00 Euro
- 2. Vorsitz in Höhe von 180,00 Euro
- 2. Kasse in Höhe von 90,00 Euro
- 2. Schrift in Höhe von 90,00 Euro
Die Zahlung ist auf zwei Termine aufgeteilt. Die erste Zahlung erfolgt im Juni eines jeden Jahres und die zweite Zahlung erfolgt im Dezember eines jeden Jahres.
Erfolgt ein Wechsel im Amt, dann erfolgt die Zahlung anteilig tagegenau.
14.2 Ehrenamtspauschale für gemeinnützige Arbeit für den Verein
In besonderen, mit dem Vorstand abgesprochenen Ausnahmefällen, kann eine von einem Mitglied erbrachte gemeinnützige Arbeit als Ehrenamtspauschale vergütet werden.
Über die Höhe entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
15. Zuwendungen bei Geburtstagen, Jubiläen und Todesfällen
Zu runden Geburtstagen und zu Gartenjubiläen erhalten die Mitglieder Gutscheine von gartenbezogenen Geschäften (z.B. Gartencenter) über 15,00 Euro.
- Geburtstage ab Vollendung des 60. Lebensjahres und dann alle 5 Jahre
- Gartenjubiläen:
- 25 Jahre
- 30 Jahre
- 40 Jahre
- 50 Jahre
- 60 Jahre
Beim Tod eines Mitglieds wird ein Trauergesteck in Höhe von 30,00 Euro überreicht.
16. Erstattung von Auslagen
Tritt ein Mitglied, nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand, zur Beschaffung von Material für den Verein oder die Vereinsarbeit in Vorleistung, werden ihm diese Kosten auf Antrag erstattet.
17. Zuschüsse für Freizeit-Teams
Zur Förderung der Gemeinschaft zahlt der Verein einmal im Jahr, zu Beginn der Garten-saison, einen Zuschuss in Höhe von je 50,00 Euro an das
zurzeit bestehende Teams:
- Freizeit-Team (Skat)
und
- Freizeit-Team (Garten)
18. Anmeldegebühren
Für die Aufnahme in die Bewerberliste des Dauerkleingartenverein Lebensfreude Berlin Reinickendorf e.V. (Verein genannt) ist eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro zu entrichten.
Die Gebühr wird sofort fällig.