Gartenverein Fließtal e.V.
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Verfasst am 18.10.2024 um 13:47 Uhr

Baumschutzverordnung und Bundesnaturschutzgesetz    

Gesetze, die auch uns in den Kleingärten betreffen    

Gesetzeslage    

In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist seit 2010 bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht geschnitten werden dürfen.

Erlaubt sind laut BNatSchG dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des diesjährigen Zuwachses der Pflanzen. In der Hecke bzw. in Bäumen oder Gehölzen ist auf brütende Vögel oder andere Kleintiere zu achten.


Nicht alle Bäume im eigenen Kleingarten können „einfach mal eben“ stark eingekürzt oder gar gefällt werden. Es gilt neben den Ansprüchen für die kleingärtnerische Nutzung auch die Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO). In dieser heißt es, dass alle Laubbäume geschützt sind, wenn sie bereits einen Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1,30 m Höhe gemessen) aufweisen. Mehrstämmige Bäume sind bereits geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Umfang von 50 cm aufweist.


Vom Schutz ausgenommen sind jedoch fast alle Obstbäume, mit Ausnahme der Walnuss (Juglans regia) und der Baum-Hasel (Corylus colurna). Unter den Nadelgehölzen ist lediglich die Waldkiefer (Pinus sylvestris) in Berlin geschützt.


Konsequenzen aus der Baumschutzverordnung

Es muss bei größeren Schnittarbeiten oder bei einer notwendigen Fällung ein „Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzverordnung“ (Fällgenehmigung oder auch Baumschnittgenehmigung genannt) beim Umwelt- und Naturschutzamt des zuständigen Bezirkes gestellt werden.

Oder online auf dem „Umweltportal“ der Berliner Umwelt- und Naturschutzbehörde auf https://www.berlin.de/umwelt/themen/natur-pflanzen-artenschutz/ .

Lesen Sie außerdem Ihre Gartenordnung oder/und Ihren Pachtvertrag zu diesem Thema nach. Im Zweifel kann Sie auch Ihr Gartenfachberater-/in oder Ihr Bezirksverband beraten.


Praxisbeispiele aus den Kleingärten

a) Was bedeutet die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen auf

meiner Parzelle durch mich als Unterpächter?


Für jeden Baum auf der Parzelle ist der jeweilige Kleingartenpächter zuständig. Sollten vom Baum Gefahren (z.B. durch Astbruch oder tote Äste) ausgehen, haftet der Pächter hierfür. Es sollte möglichst bei größeren Bäumen in Kleingärten zweimal im Jahr eine Baumbegutachtung erfolgen, um mögliche Schäden auszuschließen. Sind dennoch größere Schnittarbeiten am Baum nötig z.B. überhängende Äste zum Nachbargrundstück sind auch hierzu Genehmigungen der geschützten Bäume beim zuständigen Bezirksamt einzuholen. Geschützte Bäume sind vom Eigentümer zu erhalten und zu pflegen.


b) Wie erkenne ich Baumkrankheiten und was muss ich tun, um diese zu

bekämpfen bzw. einzuschränken?


Krankheiten an Bäumen im Kleingarten können vielfältig sein müssen aber nicht immer zum Problem für den Baum führen. Sind z.B. Pilzkörper am Baum sichtbar, ist hier ein Abbau von Holz zu vermuten. Dieser Prozess kann sich viele Jahre hinziehen, bis ein Absterben der befallenden Äste oder des gesamten Baumes festzustellen ist. Wichtig ist bei allen Krankheiten am Baum, dass sie weiter beobachtet werden. Ein beherzter Rückschnitt von toten Ästen oder Trieben sollte in jedem Fall getätigt werden.


c) Wie sollte man mit Auflagen zum Gehölzschnitt nach Gartenbegehungen oder Wertermittlung umgehen?


Vielfach wird nach Gartenbegehungen die zu hohe Hecke oder die nicht gepflegten Bäume im Kleingarten reklamiert. Um dieses abzustellen, kann der Gartenfreund erst ab Oktober mit stärkeren Schnittarbeiten beginnen und im Februar abschließen.


Sven Wachtmann

Vorstandsmitglied für Gartenfachberatung

10/2024

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