Kleingärtnerverein Heimstättengartengebiet I e.V.
Gartenordnung

Gartenordnung des Kleingärtnervereins “Heimstättengartengebiet I“ e.V.

Die Gartenordnung ist auf Basis der geltenden Gartenordnung des Verbands der Gartenfreunde e.V. Magdeburg erstellt

» Kleingärtner zu sein, ist eine Verpflichtung

für verantwortungsbewusstes Handeln im

Umgang mit der Natur. «

Kleingärten gehören zum Gesamtbild unserer Heimatstadt Magdeburg. Sie sind wichtiger Bestandteil des öffentlichen Grüns und leisten somit einen nicht unerheblichen Beitrag zur Verbesserung unseres Lebensraumes. Kleingärten sind Oasen der Freizeit und Erholung.

Darüber hinaus übernehmen unsere Kleingärten sozialpolitische Funktionen. Die wichtigsten davon sind:

1. Erhaltung und Schutz unserer natürlichen Umwelt

2. Schaffung eines Ausgleichs zur beruflichen Tätigkeit

3.Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten

Um sicherzustellen, dass auch in Zukunft das Kleingartenwesen Anerkennung und

Unterstützung durch die öffentliche Hand findet, hat jeder Kleingärtner die Verpflichtung, in Zusammenarbeit mit seinem Verein, seinen Garten nach kleingärtnerischen Prinzipien zu nutzen und an der Pflege sowie Sauberkeit und Ordnung in der Kleingartenanlage mitzuwirken.

Der Kleingärtner in einem Verein muss sich auch bewusst sein, dass in der Gemeinschaft Rechte und Pflichten gelten und dass die Bewirtschaftung einer Parzelle auch mit vom Pächter zu tragenden Kosten verbunden ist. Das Bundeskleingartengesetz vom 01. 04. 1983, in seiner jeweils gültigen Fassung, ist für jeden Einzelpächter verbindlich. Diese Gartenordnung ist untrennbarer Bestandteil des Einzelpachtvertrages und jedem Kleingartenpächter mit dem Einzelpachtvertrag zu übergeben.

1.0. Die kleingärtnerische Nutzung

1.1          Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Garten ausschließlich zur nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Dabei muss mindestens ein Drittel der gepachteten Gartenfläche kleingärtnerisch genutzt werden. Obstgehölze, Beerensträucher, Gemüse und Blumen müssen Bestandteil der Nutzung sein.

1.2.        Das Pflanzen von Ziergehölzen, die höher als 3,00 m werden, ist nicht gestattet. Vorhandene Ziergehölze sind im Kleingarten auf die Höhe von 3,00 m zu halten.

Spätestens bei Pächterwechsel sind solche Gehölze einschließlich Baumstümpfe vom abgebenden Pächter zu entfernen. Das Anpflanzen von Waldbäumen und Nussbäumen in Kleingärten ist verboten. Bereits vorhandene Waldbäume sind unabhängig vom Pflanzdatum bei Pächterwechsel zu entfernen.

1.3.        Formhecken zur Einfriedung der Parzellen an Vereinswegen dürfen eine maximale

Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Ausnahme bilden Formhecken für die Außenbegrenzung, z.B. an Straßen, mit einer maximalen Höhe von bis zu 2,00 m. Formhecken dürfen über die Parzellen- bzw. Vereinsgrenzen nicht hinauswachsen. Abgrenzungen zum Nachbargarten durch lebende Hecken sind nicht gestattet. Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 1,00 m, durch Drahtzaun sind erlaubt. Ein Heckenbogen über die Gartenpforten ist zulässig. Sichtzaunelemente als Parzellenbegrenzung sind nur im Bereich von Sitzflächen und mit einem Mindestabstand von 1 m von der Nachbarparzelle zulässig. Bei einem Pflegeschnitt der Formhecken ist auf Vogelschutz zu achten.

1.4.        Für die Anpflanzung von Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als

Busch-, Spindel-, Spalier- und Säulenbäume gezogen werden können und auf schwachwachsenden Unterlagen veredelt sind, zu bevorzugen. Als Schattenspender kann ein Halbstamm gepflanzt werden. Es wird empfohlen, auf 100 qm zwei Obstbäume auf schwach wachsender Unterlage, ergänzt durch Beerenobst und Gehölze zu pflanzen. Beim Anpflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen. Die genannten Grenzabstände sind verbindlich (siehe Anlage 1).


 

 

2.0 Bauten im Kleingarten

2.1.        In Kleingärten ist nach dem Bundeskleingartengesetz, § 3 (2),die Errichtung nur eines Baukörpers (Laube) gestattet. Der Bau einer Gartenlaube ist in einfacher Ausführung mit maximal 24 qm Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, möglich. Die Firsthöhe von 3,50 m und die Traufhöhe von 2,60 m darf nicht überschritten werden. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

2.2.        Alle bis zum 02. Oktober 1990 errichteten Bauten und baulichen Nebenanlage haben, gemäß § 3, Kommentar Punkt 10 und § 20 a, Nr.7 des Bundeskleingartengesetzes, Bestandsschutz. Der Bestandsschutz ist Objekt bezogen, bei allen baulichen An- und Umbauten endet der Bestandsschutz, die Bauzustimmung verfällt, und das Bauwerk muss auf max. 24qm zurückgebaut werden.

2.3.        Das Errichten oder Verändern von Gartenlauben oder baulichen Nebenanlagen in Kleingärten, dazu gehören z.B. Gerätehäuser oder andere mit dem Erdboden fest verbundene Baulichkeiten, richtet sich nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes und der Bauordnung des Landes Sachsen - Anhalt. Vor Baubeginn sind die Zustimmungen des Vereins und des Zwischenpächters (Verband der Gartenfreunde Magdeburg e.V.) einzuholen.

Für das Einholen der erforderlichen Zustimmung ist der Bauantragssteller zuständig. Abweichungen von den eingereichten Bauunterlagen sind unzulässig. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Bauzustimmung schriftlich erteilt wurde. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist dieses dem Vereinsvorstand zur Abnahme anzubieten.

2.4.        Die Errichtung eines Gewächshauses als bauliche Anlage bis zur max. Größe von 6,0 m2 ist gestattet. Die erforderliche Zustimmung ist vor Baubeginn beim Vorstand des Kleingärtnervereines einzuholen.

2.5.        Zur Wahrung der nachbarschaftlichen Interessen ist die Einhaltung der Grenzabstände - 3,00 m vom Baukörper zur Gartengrenze erforderlich. Ein Unterschreiten ist nur in Ausnahmefällen und nur mit schriftlicher Zustimmung des Gartennachbarn und des Vereins möglich. Dem Bauantrag an den Verein sind

diese Unterlagen beizufügen. Brandabstände von mindestens 5 m sind zwischen Baukörpern bei Neuerrichtung von baulichen Anlagen einzuhalten.

2.6.        Zum Auffangen von Fäkalien und Abwässer ist das Betreiben einer genehmigten abflusslosen Sammelgrube mit DIBT-Zulassung bis zur max. Größe von 3,00 m3 erlaubt. D.h. Abwassersammelbehälter aus Kunststoff sind nicht geregelte Bauprodukte", die gemäß § 19 Baul Bln einer allgemeinen beaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) bedürfen. Zur Einrichtung und zum Betreiben einer abflusslosen Sammelgrube sind ein Entwässerungsantrag an den Verband der Gartenfreunde Magdeburg e.V. zur Weiterleitung an den Städtischen Abwasserbetrieb zu richten und die erlassenen Bestimmungen einzuhalten. Die Zustimmung des Vereins und des Zwischenpächters (Verband der Gartenfreunde) sowie die Genehmigung des Städtischen Abwasserbetriebes sind vor Baubeginn einzuholen. Ein Entsorgungsnachweis ist dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen. Die Nutzung von Biotoiletten und Trockenaborts ist zulässig. Das Betreiben von Sicker- und Klärgruben nicht gestattet. Bei Nutzung von Chemietoiletten gelten die Hinweise der Hersteller.

Für genehmigte Sammelgruben, die vor dem 03. Oktober 1990 errichtet wurden, muss

kein neuer Entwässerungsantrag gestellt werden. Für die Dichtheit aller genehmigten

Sammelgruben bzw. für den Nachweis darüber ist der Pächter verantwortlich.

2.7.        Elektro und Wasserversorgungsanlagen in den Kleingartenanlagen/ den Kleingärten sind entsprechend den geltenden Vorschriften und gültigen Richtlinien der zuständigen Versorgungsunternehmen zu betreiben. Bei Elektroanschlüssen / Anlagen gelten darüber hinaus die Forderungen der DIN-EN sowie die Bestimmungen des Brandschutzes.

2.8.        Gartenwege und Sitzflächen in den Kleingärten dürfen nicht aus Materialien hergestellt werden, die zum Versiegeln des Bodens führen.


2.9.        Künstlich angelegte Teiche und Feuchtbiotope sind bis zu einer Größe von maximal 6,00 m2 in den Kleingärten zulässig. Zum Bau des Teiches, der als Feuchtbiotop mit fachgerechter Bepflanzung angelegt

werden soll, sind Lehm- und Tondichtungen oder geeignete Kunststoff - Folien zu verwenden. Zu einer Seite ist ein flacher Randbereich einzurichten. Für das Aufstellen und Betreiben eines Teiches oder Biotopes ist der Gartenpächter eigenverantwortlich.

Die Sicherung des Teiches gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Die Verantwortung zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber jeglichen Personen liegt beim Pächter.

2.10.      Bade - u. Wasserbecken in den Kleingärten dürfen grundsätzlich nur freistehend, nicht in das Erdreich eingelassen, aufgestellt werden. Hersteller oder Typ bedingt kann ein teilweises Einlassen in den Boden oder eine Anhäufung zur Stabilisierung vorgeschrieben sein. Dies ist durch Dokumente nachzuweisen und dieser Aufstellform kann dann zugestimmt werden. Sie dürfen die maximale Größe von 3,60 m im Durchmesser und 0,90 m in der Höhe nicht überschreiten. Die Sicherung des Bade - und Wasserbeckens gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter.

3.0 Schutz des Naturhaushaltes und der Umwelt

3.1.        Bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen an Kulturpflanzen sind die Grundsätze des "Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148, 1281)". Zu beachten und einzuhalten. Pflanzenschutzmittel dürfen in Kleingärten nur angewendet werden, wenn sie mit der Angabe „ Anwendung im Haus - und Kleingarten zulässig gekennzeichnet sind. Um schädigende Auswirkungen auf Mensch und Tier sowie den Naturhaushalt auszuschließen, sind die Gebrauchsanweisungen strikt einzuhalten. Das Herstellen und Anwenden von selbst hergestellten Pflanzenschutzmitteln ist gesetzlich verboten.

3.2.        Die Anwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln jeglicher Art ist im Kleingarten verboten.

3.3.        Pflanzliche Rückstände sind zu kompostieren. Die Kompostanlage darf nicht zur Belästigung der Gartennachbarn führen. Der gewonnene Kompost ist dem Boden zur Erhöhung und Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit wieder zuzuführen.

3.4.        Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Gartenabfälle gelten die ortsüblichen Verordnungen. Ein Verbrennen ist verboten.

3.5.        Ablagerungen von Unrat und Sperrmüll sind im Kleingarten nicht gestattet. Den Aufforderungen zur Beseitigung durch den Vereinsvorstand bzw. dem Zwischenpächter (Verband der Gartenfreunde Magdeburg e.V.) ist zeitnah Folge zu leisten.

3.6.        Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht in Gräben oder in der Gartenanlage befindliche Gewässer eingeleitet werden.

3.7.        Die Durchführung von Brauchtumsfeuern auf den einzelnen Parzellen ist verboten. Die Durchführung von Brauchtumsfeuern auf Gemeinschaftsanlagen in Verantwortung des Vereinsvorstandes sind gestattet. Dabei sind alle gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und strikt einzuhalten. Das Abbrennen und das Abschießen von Feuerwerkskörpern ist in den Kleingartenanlagen verboten.

 

4.0. Wege und Gemeinschaftsanlagen

4.1.        Die Pflege der den Kleingartenanlagen zugeordneten Flächen, wie

Wege, Hecken Gräben usw., obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Zwischenpächter (Verband der Gartenfreunde) getroffen wurden. Eine eigenmächtige Veränderung dieser Flächen und Einrichtungen ist nicht erlaubt. Die Kontrolle obliegt dem Verein. Jeder Gartenpächter hat die an seinem Garten angrenzenden Wege, entsprechend den Festlegungen des Vereins, mindestens aber zur halben Breite zu pflegen, Unkraut frei und sauber zu halten.

Für angrenzende öffentliche Gehwege und andere Wege an den Kleingartenanlagen besteht in den Wintermonaten bei Schnee- und Eisglätte eine Räum- und Streupflicht gemäß den in der Stadtordnung bzw. Gefahrenabwehrverordnung festgelegten Maßnahmen. Ein entsprechender Winterdienst ist durch den Verein zu organisieren.

Eine Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens, auf Wegen und Gemeinschaftsflächen des Vereins, darf nicht zur Behinderung führen. Sie ist unter der Beachtung aller Sicherheitsvorschriften für maximal 24 Stunden gestattet. Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art und das Abstellen und Parken von

Kraftfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet. Ausnahmen bestehen in den Kleingartenanlagen, in denen sich gemeinschaftlich genutzte Parkplätze bzw. Vereinsheime befinden, sowie zum kurzzeitigen Be- u. Entladen zur Sicherung der kleingärtnerischen Nutzung. Organisatorische Festlegungen trifft hierzu die Mitgliederversammlung.

4.2          Der Vereinsvorstand ist nach Mitgliederbeschluss berechtigt, die Pächter Zu Gemeinschaftsarbeiten für die Gartenanlage sowie zur Pflege und Erhaltung von gemeinschaftlichen Einrichtungen zu verpflichten.

Nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit kann in Geldbeträgen abgegolten werden. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Neben dem Pachtzins für die gepachtete Parzellenfläche muss der Kleingärtner auch anteilig den Pachtzins für die Gemeinschaftsfläche tragen.

 

5.0. Pächterwechsel

Bei jedem Pächterwechsel ist eine Wertermittlung für den Kleingarten zwingend vorgeschrieben. Diese Wertermittlung ist ausschließlich durch einen vom Verband der Gartenfreunde berufenen Wertermittler vorzunehmen. Die Wertermittlung hat eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten ab Zustellung beim Pächter. Bei der Wertermittlung ist die Teilnahme eines vom Vorstand beauftragten Gartenfreundes erforderlich.

Alle im Protokoll der Wertermittlung erteilten Auflagen sind vom abgebenden Pächter zu erfüllen. In Ausnahmen hat der übernehmende Pächter die Auflagen zu erfüllen. Die Kontrolle darüber obliegt dem Vereinsvorstand. Auflagen, die vom abgebenden Pächter nicht erfüllt werden, sind im neu abzuschließenden Pachtvertrag mit Terminstellung aufzunehmen und durch den neuen Pächter mit Unterschrift bestätigen zu lassen.

 

6.0. Gartenfachberatung

6.1.        Die Vereine fördern das Interesse der Mitglieder an einer sinnvollen, ökologischen Nutzung des Bodens sowie an der Pflege und am Schutz der natürlichen Umwelt. Der Fachberatung kommt in jedem Verein eine große Bedeutung zu. In den Kleingärtnervereinen sollte satzungsgemäß ein Fachberater in den Vorstand gewählt werden. Erfahrungsgemäß sollte mindestens auf 100 Parzellen ein Fachberater

tätig sein.

6.2.        Die Pächter sind angehalten, sich in allen gärtnerischen Belangen an die Fachberater zu wenden und sich deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen.

7.0. Tierhaltung

7.1.        Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.

War bis zum 02. Oktober 1990 eine Kleintierhaltung in den Kleingartenanlagen und Kleingärten üblich und zulässig, bleibt diese unter der Voraussetzung unberührt, dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.

7.2.        Eine genehmigte Kleintierhaltung darf nicht erwerbsmäßig oder als Zucht, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden.

7.3.        Das Halten und regelmäßige Füttern von Hunden und Katzen in Kleingärten ist nicht erlaubt. Ein Mitbringen ist unter der Voraussetzung gestattet, dass verursachte Verunreinigungen auf den Gemeinschaftsflächen und Wegen sofort durch den Eigentümer der Tiere beseitigt werden. Belästigungen durch mitgeführte Tiere sind zu vermeiden.

7.4.        Auf Wegen des Vereins und auf den Gemeinschaftsanlagen sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen.

8.0 Ruhe und Ordnung

8.1.        Der Pächter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung Sicherheit für sich, seine Angehörigen und Gäste zu achten. Die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Magdeburg und geltende Gesetze sind dabei einzuhalten.

8.2          Eine den Nachbarn belästigende und beeinträchtigende Geräuschverursachung ist während der Ruhezeiten sowie an Sonntagen und Feiertagen nicht gestattet.

Ruhezeiten an Werktagen sind :

13.00 bis 15.00 Uhr

19.00 bis 08.00 Uhr

Während der Ruhezeiten sowie an Sonn - und Feiertagen dürfen geräuschintensive

Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer Gartenfreunde zu stören, nicht

ausgeführt werden. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird.

8.3          Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen aller Art ist innerhalb der Kleingartenanlage verboten.

8.4          Zum Parken von Fahrzeugen sind nur die in der Gartenanlage bezeichneten Plätze zu benutzen. Das Aufstellen von Wohnwagen, Campinganhängern und das Dauerzelten

innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet.

8.5          Jeder kommerzielle Handel innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet. Pächtern einer Gaststätte ist der Verkauf von Waren entsprechend der Festlegungen des Pachtvertrages gestattet.

 

9.0 Verstöße

9.1.        Der Vereinsvorstand hat die Einhaltung der gültigen Gartenordnung zu gewährleisten. Er hat das Recht, entsprechende Kontrollen durchzuführen, diese auszuwerten und schriftliche Auflagen gemäß Gartenordnung zu erteilen.

9.2          Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nicht oder nur teilweise behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Einzelpachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Einzelpachtvertrages führen. Hierzu hat eine schriftliche Abmahnung durch den Verpächter (Verband der Gartenfreunde) bzw. dessen bevollmächtigten Vereinsvorstand, mit angemessener Fristsetzung zu erfolgen.

10.0. Schlussbestimmungen

10.1       Die Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser Gartenordnung eigene Beschlüsse zu fassen, die sich auf die speziellen Belange des Kleingärtnervereins beziehen. Diese Beschlüsse der Vereine dürfen dieser Gartenordnung und anderen für den Bereich zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht widersprechen.

Die Satzungen und Beschlüsse der Kleingärtnervereine ergänzen diese Gartenordnung und bilden gemeinsam mit dem Einzelpachtvertrag eine Einheit.

10.2.      Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Gartenordnung sind möglich. Diese können durch den Verband der Gartenfreunde, auch ohne Zustimmung des Vereins, genehmigt werden. Hierzu bedarf es eines Antrages an den Vorstand des Verbandes der Gartenfreunde Magdeburg e.V. Diesem Antrag kann zugestimmt werden, wenn trotz der Ausnahmen der Charakter des Gartens als Kleingarten, im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, erhalten bleibt. Dem Vereinsvorstand (Antragsteller ) ist dazu vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Anlagen



Dokumente: