Kleingärtnerverein Heimstättengartengebiet I e.V.
Gartenzeitung
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Verfasst am 28.03.2024 um 12:19 Uhr

Verbot des Cannabisanbaus im Kleingarten

Liebe Gartenfreund*innen,


ab dem 01.04.2024 tritt das CanG in Kraft. Entgegen dem in der Öffentlichkeit weit verbreiteten Eindruck, 

ist der private Anbau nicht überall gestattet. Die Legalisierung des Anbaus bezieht sich ausschließlich auf 

die eigene Wohnung, nicht auf den gepachteten Kleingarten.


Gleichlautend veröffentlicht der Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. einen Kommentar

 in seiner Rechtsecke.


Zum privaten Anbau von 3 Cannabispflanzen


Der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenanlagen ist auch nach Inkrafttreten des CanG 

grundsätzlich nicht erlaubt! Der Anbau der vielzitierten 3 Pflanzen wäre nämlich lediglich im Bereich der 

Wohnung bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt. Beides ist im Kleingarten nicht zulässig, außer bei 

bestandsgeschützter Wohnnutzung (nach §18 (2) bzw. §20a (8) BKleingG.


Selbst dort, wo die Voraussetzung der bestandsgeschützten Wohnnutzung vorliegt, dürfte der Anbau 

lediglich innerhalb der Laube zulässig sein. Der vom Gesetzgeber im §10 Abs. 1 CanG geforderte 

Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen ("Cannabis und Vermehrungsmaterial 

sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen 

vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.") dürfte 

auf der Parzelle einer typischen Kleingartenanlage im Regelfall nicht zu gewährleisten sein.


Was Bedeutet das im Einzelfall?


Die gesetzliche Regelung ist klar, der Schutz von Kindern und Jugendlichen steht hier besonders im Vordergrund. 

Cannabis gehört nicht zu den Pflanzen der kleingärtnerischen Nutzung.


Zuwiderhandlungen können eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, sowie den 

Verlust des Pachtverhältnisses nach sich ziehen.


Informationsblatt als Download: