Kleingärtnerverein Heimstättengartengebiet I e.V.
Satzung

Satzung
des Kleingärtnervereins “Heimstättengartengebiet I“ e.V.
In der Fassung vom 10.03.2012


§ 1
Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein "Heimstättengartengebiet I" mit dem Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in 39118 Magdeburg, Lilienweg 52 a. Er ist Mitglied im Verband der Gartenfreunde Magdeburg e.V. in Magdeburg.


§ 2
Zweck und Ziele des Vereins

2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er organisiert die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit, setzt sich für die Erhaltung der Gartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an der sinnvollen, ökologischen Nutzung des Bodens sowie an der Pflege und am Schutz der natürlichen Umwelt.

2.2 Die satzungsgemäß gewählten Mitglieder des Vorstands des Vereins, gegebenenfalls auch andere für den Verein ehrenamtlich Tätige, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3
Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist in das Vereinsregister unter Nr. 10457 eingetragen.


§4
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist mündlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

3. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung sowie deren unterschriftlicher Anerkennung wirksam.

4. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Bürger, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.


§ 5
Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt,

·      sich am Vereinsleben zu beteiligen,

·      an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

·      alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und

·      einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.


§6
Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet,  

  • diese Satzung und den abgeschlossenen Einzelpachtvertrag sowie sich daraus ableitende gesetzliche Regelungen und die gültige Gartenordnung einzuhalten,
  • Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken, 
  • Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung eines Kleingartens ergeben,innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten,
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von
    der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten,
  • jede beabsichtigte Baumaßnahme ist schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung beim Vorstand zu beantragen.
    Die Zustimmung des Zwischenpächters und der zuständigen Behörde ist einzuholen.

2. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.


§7
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds bis zum 3. Werktag des zweiten Halbjahres gegenüber dem Vorstand. Er wird zum 30. November des Jahres wirksam.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, 

  • wenn es schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt, 
  • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält, 
  • mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt, 
  • seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt.

4. Uber den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher einzuladen.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes soweit sie sich nicht auf die Nutzung des Kleingartens beziehen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

6. Die Kündigung des Pachtvertrages obliegt dem Zwischenpächter oder dem von ihm ermächtigten Vorstand. Es gelten die Kündigungsklauseln des Pachtvertrages.


§8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand.


§ 9
Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

2. Die Einberufung hat durch Aushang im Schaukasten des Vereinsheims „Fritz Rödel" sowie in den übrigen Schaukästen unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.

4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

5. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

6. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

7. Vertreter des Stadt- oder Landesverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.

8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Kassenberichtes und des
    Berichtes der Kassenprüfer.

9. Entscheidungen über das Pachtrecht eines Kleingartens obliegen nur dem Zwischenpächter bzw. dem von ihm ermächtigten Vorstand.


§ 10
Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • dem Fachberater

2. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Der Vorstand ist berechtigt, Nachfolger bis zu ihrer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung zu kooptieren.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

4. Aufgaben des Vorstandes sind:

  • die laufende Geschäftsführung des Vereins,
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse,
  • die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf aber mindestens sechs mal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.

Der Vorstand des Vereins kann Änderungen der Satzung, die von den Finanzbehörden oder dem Registergericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der steuerlichen Gemeinnützigkeit verlangt werden, selbständig vornehmen.


§ 11
Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 12
Kassenführung

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.


§13
Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
Die Kassenprüfer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.


§14
Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an den Verband der Gartenfreunde Magdeburg e.V.
Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen.

3. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Verband zur Aufbewahrung zu übergeben.


§15
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 16
Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

 

Magdeburg, den 10.03.2012