Kleingärtnerverein "An der Arche" e.V.
Tipps für den Garten
zurück zur Übersicht

Dieser Beitrag wurde verfasst von:

Für den Inhalt dieses Beitrags ist ausschließlich der Verfasser verantwortlich.

Zum Beitrag des Verfassers
Verfasst am 09.04.2024 um 13:19 Uhr

Häufig gestellte Fragen




Was muss man tun, um einen Kleingarten zu pachten?

Antwort: Wenden Sie sich an den Verband, direkt an den Verein oder nutzen Sie den Button "Freie Parzellen" auf unserer Homepage. Informationen zu unseren Vereinen finden Sie auf der Seite Mitgliedsvereine.



Welche Kosten entstehen pro Jahr für einen Kleingarten? Antwort: Der Preis ist unterschiedlich, er richtet sich nach der Größe des Pachtgartens. Der Gesamtpreis für Pacht, Beitrag, Energie und andere Kosten, ist von Verein zu Verein unterschiedlich. Insgesamt muss man bei einem 400 m² großen Kleingarten mit etwa 75,00 € bis 85,00 € pro Jahr rechnen. Der Pachtzins pro m² beträgt 0,072 €.



Darf man im Garten übernachten? Antwort: Übernachten im Kleingarten ist gestattet. Da laut Bundeskleingartengesetz die Laube maximal 24 m² groß und zum Wohnen nicht geeignet sein darf, ist das Wohnen in der Laube nicht gestattet.



Darf ich in der Laube meines Kleingartens einen Kohleofen betreiben? Antwort: Grundsätzlich ist ein Kohleofen und damit verbunden ein Schornstein in der Laube nicht gestattet. Schornsteine die vor dem 03.09.1990 errichtet wurden, haben jedoch Bestandschutz. Die Schornsteine müssen von einem Schornsteinfeger abgenommen und regelmäßig durch diesen begutachtet werden.



Was darf in den Schaukästen der Vereine veröffentlicht werden und was nicht? Antwort: Es dürfen alle Belange die den Verein betreffen veröffentlicht werden. Nicht gestattet sind die Veröffentlichungen von Namen der Mitglieder. (Datenschutz beachten)



Darf ich in meinem Kleingarten einen Wohnwagen aufstellen?

Antwort:


Nein. Das Aufstellen von Wohnwagen, Campinganhängern, Wohnmobilen, Dauerzelteinrichtungen und ähnlichen Anlagen in Kleingartenanlagen ist laut Gartenordnung grundsätzlich verboten.



Darf ich einen Feuerkorb in meinem Garten benutzen?

Antwort:


Wenn sich ihr Garten in der Stadt Schönebeck befindet, ist das Benutzen von Feuerkörben oder anderen offenen Feuern laut Gefahrenabwehrverordnung §7 Absatz 1 vom 26. März 2007 grundsätzlich verboten. Für Ausnahmefälle kann beim Ordnungsamt Schönebeck eine Sondergenehmigung beantragt werden.




Darf ich in meinem Garten Gartenabfall verbrennen?

Antwort:



Nein! Im gesamten Salzlandkreis ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verboten.

Mit der Kreisgebietsreform im Jahr 2007 wurden die letzten Verbrennungsverordnungen der unteren Abfallbehörden außer Kraft gesetzt, so dass sich die Entsorgung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes und dem Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalts regelt. Da pflanzliche Abfälle im Garten nicht vermeidbar sind, sind sie grundsätzlich zu verwerten. Diese können durch Verrotten, insbesondere durch Liegen lassen, Untergraben, Unterpflügen und der Eigenkompostierung entsorgt bzw. verwertet werden, aber auch einem öffentlichen oder einem gewerblichen Abfallentsorger zugeführt werden. Eine Ausnahmegenehmigung gibt es vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte für das Verbrennen von Pflanzenteilen die nachweislich mit dem Feuerbranderreger infiziert sind.





Wann darf ich meine Hecke schneiden?


Antwort:



Der Hauptschnitt erfolgt bei den meisten Hecken im Winter, er sorgt dafür, dass sie im Frühling kräftig neu austreiben. Laut Bundesnaturschutzgesetz §39 ist ein radikaler Rückschnitt oder das Entfernen der Hecke nur in der Zeit von Oktober bis Februar erlaubt, damit Vögel nicht beim Brüten gestört werden.

In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist jedoch ein schonender Form- und Pflegeschnitt erlaubt. Bevor man aber in dieser Zeit die Heckenschere ansetzt, sollte das Gehölz genau nach brütenden Vögeln und Nestern abgesucht werden. Als Außenmaße für die Hecke wird empfohlen: Untere Breite 60 cm; die Höhe ca. 110 cm und die Kronenbreite 40 cm.




Warum steht die 1/3 Regelung wieder in der Gartenordnung?

Antwort:



Die 1/3 Regelung ist ein Kompromiss. Der BGH hat in einem Grundsatzurteil dazu festgestellt:

  1. Der BGH verlangt für die Anwendung des Bundeskleingartengesetzes eindeutig die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen.
  2. Der Umfang der Gartenbauerzeugnisse soll sich in der Regel auch in Zukunft auf 1/3 der Gesamtfläche orientieren.
  3. Bei der Bewertung kommt es auf den Gesamtcharakter der Anlage und nicht auf die einzelne Parzelle an.

D. h. die 1/3 Regelung ist die Grundlage für die kleingärtnerischen Nutzung, diese wiederum ist die Basis für die für uns so wichtige Pachtzinsbindung. Aus diesem Grund steht diese Regelung in der Gartenordnung und jeder Verein ist gut beraten, diese einzuhalten. Nur so konnten bereits viele Pachtpreisklagen mit Eigentümern abgeschmettert werden.




Darf ich in meinem Garten Hunde oder Katzen halten?

Antwort:


Nein! Entsprechend unserer Gartenordnung Punkt 7.1. ist das Halten von Hunden und Katzen im Kleingarten grundsätzlich nicht erlaubt. Dies bedeutet: Hunde und Katzen dürfen in den Garten mitgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass von den Tieren keine Belästigung ausgeht. Beim Verlassen der Anlage dürfen die Tiere nicht im Garten belassen werden.
Das Füttern wilder Katzen kommt einer Haltung gleich und ist ebenfalls untersagt.



Ist eine Austriebsspritzung sinnvoll?

Antwort:


Ja, aber nur bei einem erkennbaren Schädlingsbefallsdruck. Wir Kleingärtner müssen abwägen, ist der Nutzen durch die Vernichtung der am Baum überwinternden Schädlinge größer als der Verlust von Nützlingen.
Gerechtfertigt ist eine Spritzung bei starkem Befall durch:

  1. die Sitkafichtenlaus (nach Klopfprobe besonders an Blaufichten)
  2. Schild- und /oder Wollläuse (Kiefern; Tannen oder Lärchen)
  3. Frostspanner (Leimringe zusätzlich anbringen)
  4. Spinnmilben an Obstgehölzen bei Eibesatz

Falsch ist allerdings eine „vorbeugende“ Rundumspritzung und sollte besser unterbleiben. Womit kann ich spritzen? Es werden umweltschonende, ungiftige Präparate auf Ölbasis angeboten. (z.B. Promanol)

Tipp:

  1. Eine Kalkung von Stämmen und stärkeren Ästen, tötet alle überwinternden Schädlinge ab und
  2. ein optimaler Rückschnitt schränkt eine verstärkte Ausbreitung ein




Ist die Kräuselkrankheit bekämpfbar?

Antwort:


Ja, aber nur wenn bei tagelang mildem Wetter und Knospenschwellung, auch mit der Behandlung begonnen wird. Das kann von Dezember bis Februar sein.
Ratschlag:
da der exakte Zeitpunkt des Schwellens, das leichte Öffnen der Knospen schwierig erkennbar ist, hilft ein bereits im Dezember aufgetragener wetterfester Sprayüberzug. Platzt die Farbe ab, kann/ muss behandelt werden. Es dürfen aber nur zugelassene Mittel (zurzeit Combo Duaxo Universal Pilz-frei) eingesetzt werden.
Es werden mehrere Spritzungen empfohlen:

  1. Mit der Knospenschwellung bei einer Temperatur höher 8° Celsius.
  2. Wiederholung bei Temperaturen über 8° Celsius nach 10 Tagen. Unter 8° Celsius kann auf weitere Spritzungen verzichtet werden.
  3. Die Behandlung kann abgeschlossen werden, wenn grüne Blattspitzen sichtbar sind.

Tipp:

  1. Vorbeugend kann auch mit 1:10 verdünnter Milch so oft es geht gespritzt werden. Die Milch schützt die Knospe vor der Infektion.
  2. Ein starker Rückschnitt nach der Ernte, wirkt einer Infektionsausbreitung entgegen.




Ist der Einsatz von Kalkstickstoff im Kleingarten zu empfehlen?

Antwort:


Unser Verbandsfachberater antwortet:
Kalkstickstoff ist eines der ältesten industriell hergestellten Düngemittel und in der Landwirtschaft aus ökonomischen Gründen nicht wegzudenken. Wir Kleingärtner sollten allerdings auf Kalkstickstoff oder Perlka wenn möglich verzichten oder beim Einsatz vorsichtig sein.
Kalkstickstoff wird unter dem Einfluss der Bodenfeuchtigkeit zu Cyanamid-N umgewandelt. Diese Phase hält ca. 14 Tage im Boden an. Jetzt werden Sämlinge (Unkräuter); Pilze; Schädlinge(Schnecken) und Parasiten jedweder Art zu 100 % vernichtet. Eine gewollte Nebenwirkung. Aber diese ätzende Wirkung vollzieht sich auch im menschlichen Körper, wenn wir mit Kalkstickstoff in Berührung kommen, Stäube einatmen oder in die Augen bekommen. (Schutzbrille)
Darum ist es ein MUSS – die Vorschriften des Herstellers einzuhalten.
Im Umkehrschluss heißt das aber auch, alle gewollten Aussaaten werden während dieser Phase (14 Tage) verätzt, abgetötet. Das bedeutet, der Einsatz von Kalkstickstoff muss 3-4 Wochen vor der Bestellung erfolgen.
Stellt sich die Frage, was wird aus den Bodenlebewesen im Garten?
Ein mehrjähriger Langzeitversuch in Weihenstephan (BRD) soll bewiesen haben, das Bodenleben wird nicht geschädigt! Eigene Erfahrungen haben allerdings gezeigt, meine Regenwürmer haben diese „Giftkur“ nicht überlebt.
Die Bildung von Nitrifikationshemmern kann für uns als Kleingärtner unberücksichtigt bleiben. Sie werden mit zunehmenden Temperaturen abgebaut und die damit verbundene Verlangsamung der Umsetzung von Ammonium zu Nitrat verhindert Auswaschungen ist somit vorteilhaft.
Fazit: Kalkstickstoff kann im Kleingarten nur als einmalige „Reinigungskur“ im zeitigen Frühjahr empfohlen werden. 40g/m² ist dabei die absolute Höchstgrenze. Ansonsten werden 30g/m² für Gemüse und 20g/m² für Rasen empfohlen.
Wir haben eine Vielzahl von N-Dünger im Angebot und somit kann generell auf den Einsatz von Kalkstickstoff oder Perlka aus meiner Sicht im Kleingarten verzichtet werden. Sicherlich gehen die Meinungen diesbezüglich auseinander und so muss jeder Gärtner für sich seine eigene Entscheidung treffen.



Was sind Kaltkeimer?

Antwort:


Unter dem Begriff „Kaltkeimer“ werden die Pflanzen, die zum Keimen Kälte benötigen zusammengefasst. In der Natur reichen 4 bis 6 Wochen -4° bis 4° Celsius aus. Im Kühlschrank reichen schon 2 bis 4 Wochen bei 4° bis 6 ° Celsius aus. Frostkeimer, welche Minusgrade benötigen, sind in unseren Graden eher ungewöhnlich und daher ohne Bedeutung. Kaltkeimer gibt es sehr viele. Hier nur einige Bespiele: Veilchen; Iris; Lilien; Bärlauch; Waldmeister uvam.



Sind Gebühren für eine Kleingartenkündigung – rechtens?

Antwort:


Es gehört zu den Pflichten der Vertragspartner, Kündigungserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Pauschale Gebühren für oder bei einer Kündigung sind gerichtlich nicht durchsetzbar, z.B. Gebühren für Schreibkosten die dem Verein entstehen oder Kosten für ein Inserat zur künftigen Vergabe der Parzelle.
Kosten, die durch eine Kündigung entstehen hingegen wohl. Steht im abgeschlossenen Einzelpachtvertrag, dass bei einer Kündigung, die Kosten für die Wertermittlung vom abgebenden Pächter zu übernehmen sind, so sind diese keine Gebühren. Analog verhält es sich mit den Kosten für eine vereinbarte Bodenanalyse, für das Eichen der Zähler oder, oder.
Sollte im Pachtvertrag stehen, bei der Abgabe der Parzelle, müssen 3 Bäume pro 100 m² verbleiben und es fehlen 2 Bäume, so sind auch diese Kosten vom abgebenden Pächter zu zahlen, aber eben nicht als pauschale Gebühren für die Kündigung, sondern als vertraglich vereinbarte Leistung. Auf den Wortlaut kommt es an.
Fazit: Pauschale Gebühren, 50,00 € o.ä. für eine Kündigung, sind nicht rechtens. Kosten für eine vertraglich vereinbarte Leistung hingegen sind zu zahlen und lassen sich auch gerichtlich durchsetzen.



Gartenpachtvertrag gekündigt. Wann beendet, wenn keine Herausgabe erfolgt?

Antwort:


Die Beendigung des Pachtvertrages ist erst mit der Herausgabe der wieder verpachtbaren Parzelle abgeschlossen. Erfolgt die Beräumung durch den gekündigten Pächter nicht, so hilft eine Räumungsklage. Muss die Parzelle rekultiviert werden, so wird diese Leistung mit der Wertermittlung (bis 5,00 €/m²) verrechnet.



Kann ich aus einem KGV als Mitglied austreten und den Garten direkt vom Eigentümer pachten?

Antwort:


Nein.
Alle Eigentümer haben mit dem Verband der Gartenfreunde einen Zwischenpachtvertrag und beauftragen so den Verband mit der kompletten Verwaltung einschließlich der Gemeinnützigkeit. Eine Direktverpachtung vom Eigentümer ist nur für Flächen außerhalb dieser Vereinbarung möglich. Zu beachten ist die nicht ausgereichte Gemeinnützigkeit und der fehlende Schutz durch das Bundeskleingartengesetz. (Kein Kündigungsschutz und keine Pachtzinsbindung)



Vorzeitige Kündigung möglich, wenn Nachpächter vorhanden?

Antwort:


Ist möglich.
Voraussetzung, dem Nachpächter wird vom Vorstand ein Pachtvertrag angeboten. Ist das nicht möglich, kann der vorzeitige Pächterwechsel nicht vollzogen werden.



Kann man die eigene Kündigung des Kleingartens zurückziehen?

Antwort:


Ja,
aber nur solange der Kleingarten nicht neu verpachtet wurde. Ansonsten ist eine Neuanmeldung im KGV unumgänglich.



Kann eine Gartenanlage aus dem Verband austreten?

Antwort:


Das ist rechtlich möglich.
Der Verband, auf Grund seines Zwischenpachtvertrages mit dem Eigentümer der Fläche, ist dann der Verwalter und er wäre anstelle einer Mitgliedschaft zur Kassierung einer Verwaltungsgebühr berechtigt. Diese kann wesentlich höher als die Mitgliedschaft sein. Zum anderen verliert der Verein die Gemeinnützigkeit.
D.h.: Alle Veranstaltungen, Schulungen und Leistungen des Verbandes werden berechnet.



Ist Holunder im Kleingarten erlaubt?

Antwort:


Gemäß der Gartenordnung des Verbandes der Gartenfreunde Schönebeck und Umgebung e.V. vom 01.12.2015 ist der Anbau von Holunder verboten. Vgl. Punkt 2.5 Seite 5



Schadet eine Überdüngung den Tomaten?

Antwort:


Ja.
Und nicht nur den Tomaten. Das Einrollen der Tomatenblätter wäre z.B. ein Hinweis. Schwerpunkt dabei ist der Stickstoff. Was kann ich tun? Wässern, wenn möglich, aber Staunässe vermeiden. Besser ist das Austauschen der Erde durch umtopfen bzw. umpflanzen - noch besser Nicht überdüngen! Empfehlung: Hornspäne einsetzen. Die Gefahr der Überdüngung ist damit gering. 40 g/m². Besser ist allerdings eine Bodenanalyse mit entsprechender Düngeempfehlung.