KGV Bach'sche Erben e.V.
Satzung

SATZUNG  

     des Kleingartenvereins Bach’sche Erben e.V. 

 

 

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.1. Die Organisation führt den Namen Bach’sche Erben e.V. – im Folgenden kurz Verein genannt – und hat ihren Sitz in Leipzig 

 

1.2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Leipzig unter der Nr. 627 eingetragen. 

 

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

1.4. Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. 

 

Zweck und Aufgaben

 

2.1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger. 

 

2.2. Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein. 

 

2.3. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 

 

2.4. Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt und Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern. 

 

2.5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

 

2.6. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

2.7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 

2.8. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 

 

2.9. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau und Erhaltung seiner Kleingartenanlage zu verwenden. 

 

2.10. Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Verband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange insbesondere dafür einzusetzen,  dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingärtnergelände geeigneten Flächen in ausreichendem Umfang erfolgen. 

 

2.11. Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern entsprechend den Vorschriften dieser Satzung Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung. 

 

2.12. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten und zu schulen. 

 

Mitgliedschaft

 

3.1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser 

Satzung betätigen will durch 

praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss des entsprechenden 

Pachtvertrages oder 

Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens. 

 

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten. 

 

Über die schriftliche Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann bei der Mitgliederversammlung innerhalb sechs Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung an, Einspruch erhoben werden. Die Entscheidung der Mitgliedervollversammlung ist endgültig. Mit der Aufnahme erkennt des neue Mitglied die Satzung des Vereins an. 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

4.1. Die Mitglieder setzen sich für die Verwirklichung der Satzung des Vereins ein. 

 

4.2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung bestätigten finanziellen Mittel pünktlich zu entrichten. 

 

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt: 

 

5.1. bei Austritt aus dem Verein, der nur nach vorheriger halbjährlicher Kündigung mittels eingeschriebenem Brief zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann, 

 

5.2. durch Ausschluss, der erfolgen kann, wenn das betreffende Mitglied trotz Abmahnung gröblichst und schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm aufgrund der Satzung des Vereines obliegen. 

 

5.3. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und an dem Vermögen des Vereins. 

 

Organe des Vereins

 

6.1. Der Vorstand 

 

6.2. Die Mitgliederversammlung 

 

Der Vorstand

 

7.1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (dem 2. Vorsitzenden), dem 1. Kassierer, dem 1. Schriftführer. 

 

7.2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 

 

der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer, der 1. Schriftführer. 

 

Der 1. Vorsitzende oder der 2. (stellvertretende) Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam mit dem 1. Kassierer oder dem 1. Schriftführer. 

Für bestimmte Angelegenheiten kann anderen Personen durch Vorstandsbeschluss schriftliche Vollmacht erteilt werden. 

 

7.3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch offene oder geheime Wahl auf vier Jahr gewählt. 

 

7.4. Der Vorstand kann für verschiedene Aufgaben Beisitzer in den Vorstand berufen. 

 

Die Berufung läuft mit der nächsten Jahreshauptversammlung aus; sie kann nach der nächsten Jahreshauptversammlung erneut erfolgen. 

 

Die Anzahl der Beisitzer darf fünf nicht überschreiten. 

Beisitzer können an den Vorstandssitzungen nur mit beratender Stimme teilnehmen. 

7.5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere hat er gefasste Beschlüsse durchzuführen. 

 

7.6. Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter (der 2. Vorsitzende) beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein. 

 

Die Mitgliederversammlung

 

8.1. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereines soweit sie nicht vom Vorstand entschieden werden können, durch Beschlussfassung. 

 

8.2. Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den Mitgliedern des Vereines, 

 

8.3. aus dem Vereinsvorstand und seinen Beisitzern. 

 

8.4. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Außerdem können nach Bedarf Mitgliederversammlungen einberufen werden. Ihre Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt, und zwar binnen acht Wochen nach Eingang beim Vorstand. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich mindestens vier Wochen vorher unter Angebe der Tagesordnung. 

 

8.5. Der Mitgliederversammlung obliegt: 

 

Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Revisoren für das abgelaufene Geschäftsjahr, 

Entlastung des Vorstandes, 

Wahlen des Vorstandes und der Revisoren, Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, 

etwaige Satzungsänderungen, 

Anträge, 

Berufung von Ehrenmitgliedern. 

 

Zu den Satzungsänderungen bedarf es einer Dreiviertelmehrheit, zur Auflösung des Vereines der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder, zu den übrigen Beschlüssen der einfachen Mehrheit, zur vorzeitigen Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Zweidrittelmehrheit der jeweils abgegebenen Stimmen. Mitglieder die sich der Stimme enthalten, sind nicht mitzuzählen. Sie werden gleich Abwesenden behandelt. Abgegebene ungültige Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen. 

 

Zur Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift der Beschlüsse anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

 

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich vorliegen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen zu ihrer Behandlung der Zustimmung von einem Drittel der stimmberechtigten Anwesenden. 

 

Die ordnungsgemäß und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

 

Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

 

9.1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind spätestens bis 31.01. für das jeweilige Geschäftsjahr zu entrichten. 

 

9.2. Die Rechnungsführung des Vereines hat nach kaufmännischen Grundsätzen und der Finanzordnung des Vereines zu erfolgen. Dabei sind die Buchungen der Einnahmen und Ausgaben auf Konten durchzuführen, die der im Haushaltsplan genannten Gliederung entsprechen. 

 

9.3. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie durch Einsparungen an anderer Stelle nicht ausgeglichen werden können, der Genehmigung der Mitliederversammlung. 

 

9.4. Von der Mitgliederversammlung sind zwei Revisoren zu wählen, die nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich und davon einmal im Jahr unangemeldet, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand sowie der 

Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Kassierer oder seinem Stellvertreter und den Revisoren zu unterzeichnen ist.

 

Vom Kreisgericht und Finanzamt Leipzig geforderte Satzungsänderungen

 

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Kreisgericht und Finanzamt Leipzig geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, vorzunehmen. 

 

Änderungen des Zwecks des Vereins und seine Auflösung

 

Die Änderung des Zweckes des Vereines und seine Auflösung können nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu einzuberufen ist. 

 

Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt sein Vermögen an den Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.