S a t z u n g
des
Kleingärtnervereins Osterweddingen
§1
Name und Sitz des Vereins
1.
Der Verein führt den Namen „Eintracht“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten
Form „e.V.“.
2.
Der Kleingartenverein „Eintracht“ Osterweddingen e.V. ist Mitglied einer
Kleingartenorganisation mit anerkannter kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit, verliehen durch
die zuständige Landesbehörde auf Grundlage des §2 Bundeskleingartengesetz.
§ 2
Zweck und Ziel des Vereins
1.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er organisiert die Nutzung von Kleingärten
durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit, setzt sich für die Erhaltung der Gartenanlage
ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen
Grüns. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an der sinnvollen, ökologischen Nutzung des
Bodens sowie an der Pflege und am Schutz der natürlichen Umwelt.
2.
Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen
Produkten sowie der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.
3.
Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die
Mitgliederversammlung.
4.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister unter Nr. 39 eingetragen.
Eintragung am 10.07.1990
§ 4
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen
ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
2.
Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung
zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
3.
Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser
Satzung sowie deren unterschriftlicher Anerkennung wirksam.
4.
Die Mitgliederversammlung kann einzelne Bürger, die besondere Leistungen für die Entwicklung
des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt,
- sich am Vereinsleben zu beteiligen,
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und
- einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.
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§ 6
Pflichten der Mitglieder
1.
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- diese Satzung und den abgeschlossenen Einzelpachtvertrag sowie sich daraus ableitende
gesetzliche Regelungen und die gültige Gartenordnung einzuhalten.
- Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung wirken,
- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere
finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung eines Kleingarten ergeben, innerhalb
eines Monats nach Aufforderung zu entrichten,
- jede beabsichtigte Baumaßnahme ist schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung beim
Vorstand zu beantragen.
2.
Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
2.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds bis zum 3. Werktag des zweiten
Halbjahres gegenüber dem Vorstand.
Er wird zum 31. Dezember des Jahres wirksam.
3.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten
verletzt,
- durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise
schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
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- mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht
innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
- seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf
Dritte überträgt.
4.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher einzuladen.
5.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und
Pflichten des Mitgliedes soweit sie sich nicht auf die Nutzung des Kleingartens beziehen. Alle
finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu
erfüllen.
6.
Die Kündigung des Pachtvertrages obliegt dem Zwischenpächter oder dem von ihm ermächtigten
Vorstand. Es gelten die Kündigungsklauseln des Pachtvertrages.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als
Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist
ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
2.
Die Einberufung hat durch Aushang im Schaukasten des Vereins oder schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der
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Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung einem von der
Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
3.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle
Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der
Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
4.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
5.
Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern
zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen.
6.
Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen
sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
7.
Vertreter des Regional- oder Landesverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.
8.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Revisoren,
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des
Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren.
9.
Entscheidungen über das Pachtrecht eines Kleingartens obliegen nur dem Zwischenpächter bzw.
dem von ihm ermächtigten Vorstand.
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§10
Der Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
- den Fachberatern
- den Beisitzern
2.
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Um zu verhindern, dass ein
Vereinsorgan vorübergehend unbesetzt ist und eine Neuwahl aus technischen bzw.
organisatorischen Gründen nicht rechtzeitig stattfinden kann, bleiben die Mitglieder des
Vorstandes im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung
abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung
ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
3.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder
ist allein vertretungsberechtigt.
4.
Aufgaben des Vorstandes sind:
- laufende Geschäftsführung des Vereins,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse,
- die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.
Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.
5.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend
sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden
oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis 30.05. eines Jahres fällig. Über die Höhe
entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 12
Kassenführung
Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den
erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters vorzunehmen.
§ 13
Die Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei
Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes
sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie unvermutet
Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des
Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege
durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das
Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14
Auflösung des Vereins
1.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen
an eine Kleingärtnerorganisation mit anerkannter kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit, deren
Mitglied der Kleingartenverein „Eintracht“ Osterweddingen e.V. zum Zeitpunkt seiner
Auflösung oder bei Wegfall seiner Rechtsfähigkeit ist.
Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des
Kleingartenwesens einzusetzen.
3.
Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem
Verband zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 15
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 16
Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in
weiblicher Form.
§ 17
Inkrafttreten der Satzung
1.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.06.1999 beschlossen, sie gilt mit dem
Tage der Registrierung beim zuständigen Amtsgericht.
2.
Änderungen der Satzung bedürfen der Beschussfassung durch die Mitgliederversammlung.