KGV Eintracht Osterweddingen e.V.
Satzung

S a t z u n g

des

Kleingärtnervereins Osterweddingen

§1

Name und Sitz des Vereins

1.

Der Verein führt den Namen „Eintracht“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten

Form „e.V.“.

2.

Der Kleingartenverein „Eintracht“ Osterweddingen e.V. ist Mitglied einer

Kleingartenorganisation mit anerkannter kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit, verliehen durch

die zuständige Landesbehörde auf Grundlage des §2 Bundeskleingartengesetz.

§ 2

Zweck und Ziel des Vereins

1.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er organisiert die Nutzung von Kleingärten

durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit, setzt sich für die Erhaltung der Gartenanlage

ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen

Grüns. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an der sinnvollen, ökologischen Nutzung des

Bodens sowie an der Pflege und am Schutz der natürlichen Umwelt.

2.

Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen

Produkten sowie der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

3.

Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln

des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die

Mitgliederversammlung.

4.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt

werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3

Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist in das Vereinsregister unter Nr. 39 eingetragen.

Eintragung am 10.07.1990

§ 4

Mitgliedschaft

1.

Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen

ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

2.

Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand

entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung

zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

3.

Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser

Satzung sowie deren unterschriftlicher Anerkennung wirksam.

4.

Die Mitgliederversammlung kann einzelne Bürger, die besondere Leistungen für die Entwicklung

des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5

Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt,

- sich am Vereinsleben zu beteiligen,

- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

- alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und

- einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.

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§ 6

Pflichten der Mitglieder

1.

Jedes Mitglied ist verpflichtet,

- diese Satzung und den abgeschlossenen Einzelpachtvertrag sowie sich daraus ableitende

gesetzliche Regelungen und die gültige Gartenordnung einzuhalten.

- Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung wirken,

- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere

finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung eines Kleingarten ergeben, innerhalb

eines Monats nach Aufforderung zu entrichten,

- jede beabsichtigte Baumaßnahme ist schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung beim

Vorstand zu beantragen.

2.

Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

2.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds bis zum 3. Werktag des zweiten

Halbjahres gegenüber dem Vorstand.

Er wird zum 31. Dezember des Jahres wirksam.

3.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

- schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten

verletzt,

- durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise

schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,

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- mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen

Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht

innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,

- seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf

Dritte überträgt.

4.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der

anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher einzuladen.

5.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und

Pflichten des Mitgliedes soweit sie sich nicht auf die Nutzung des Kleingartens beziehen. Alle

finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu

erfüllen.

6.

Die Kündigung des Pachtvertrages obliegt dem Zwischenpächter oder dem von ihm ermächtigten

Vorstand. Es gelten die Kündigungsklauseln des Pachtvertrages.

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung und

- der Vorstand.

§ 9

Die Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als

Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist

ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter

Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

2.

Die Einberufung hat durch Aushang im Schaukasten des Vereins oder schriftlich unter Einhaltung

einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der

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Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung einem von der

Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

3.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit

einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle

Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der

Mitgliederversammlung geheim erfolgen.

4.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

5.

Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern

zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu

unterzeichnen.

6.

Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen

sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

7.

Vertreter des Regional- oder Landesverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen

teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.

8.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

- Wahl des Vorstandes,

- Wahl der Revisoren,

- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen,

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

- Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern,

- Ernennung von Ehrenmitgliedern,

- Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des

Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren.

9.

Entscheidungen über das Pachtrecht eines Kleingartens obliegen nur dem Zwischenpächter bzw.

dem von ihm ermächtigten Vorstand.

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§10

Der Vorstand

1.

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schriftführer

- dem Kassierer

- den Fachberatern

- den Beisitzern

2.

Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Um zu verhindern, dass ein

Vereinsorgan vorübergehend unbesetzt ist und eine Neuwahl aus technischen bzw.

organisatorischen Gründen nicht rechtzeitig stattfinden kann, bleiben die Mitglieder des

Vorstandes im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung

abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung

ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

3.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder

ist allein vertretungsberechtigt.

4.

Aufgaben des Vorstandes sind:

- laufende Geschäftsführung des Vereins,

- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse,

- die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.

5.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein

Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend

sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden

oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis 30.05. eines Jahres fällig. Über die Höhe

entscheidet die Mitgliederversammlung.

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§ 12

Kassenführung

Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den

erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder

seines Stellvertreters vorzunehmen.

§ 13

Die Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei

Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes

sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie unvermutet

Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des

Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege

durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das

Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14

Auflösung des Vereins

1.

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

2.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen

an eine Kleingärtnerorganisation mit anerkannter kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit, deren

Mitglied der Kleingartenverein „Eintracht“ Osterweddingen e.V. zum Zeitpunkt seiner

Auflösung oder bei Wegfall seiner Rechtsfähigkeit ist.

Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des

Kleingartenwesens einzusetzen.

3.

Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem

Verband zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 15

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 16

Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in

weiblicher Form.

§ 17

Inkrafttreten der Satzung

1.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.06.1999 beschlossen, sie gilt mit dem

Tage der Registrierung beim zuständigen Amtsgericht.

2.

Änderungen der Satzung bedürfen der Beschussfassung durch die Mitgliederversammlung.

Dokumente:
Satzung
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