Wathlingen. – Mit viel Vertrauen gewählt und dann plötzlich nicht mehr da und nicht mehr erreichbar. Auch so kann es einem Verein ergehen in Zeiten in denen nur wenige bereit sind für die Allgemeinheit zu arbeiten. Da ist man froh, jemanden gefunden zu haben. Vielleicht
hat man den oder diejenige Kandidatin auch ein wenig genötigt und dann stellt dann fest, dass nach der Wahl die Liebe zum Amt schlagartig erkaltet. Für den Restvorstand bedeutet dies Mehrarbeit und Mehraufwand. Je nach Satzung kann die Frage der rechtlichen Vertretung gefährdet sein.
Was ist also zu tun? Nun, als erstes sollte man Kandidatinnen und Kandidaten einen umfänglichen Überblick über die bevorstehende Tätigkeit geben. Es hilft nicht zu sagen, Du schaffst das schon und wir helfen Dir. Klare Angaben über das, was zu tun ist, helfen Frust auf beiden Seiten zu vermeiden. Und ist sich eine Kandidatin oder ein Kandidat noch nicht sicher, ist es besser ganz auf eine Kandidatur zu verzichten oder aber von Beginn an klarzustellen, dass ein frühzeitiger Rückzug aus dem Amt zu jeder Zeit möglich ist. Denn ein Vorstandsamt ist ein Ehrenamt, welches Spaß machen und nicht zu Frust führen soll.
Nur ein fröhlicher Vorstand kann auch etwas gemeinsam bewegen, deswegen sollte man schon mit den Vorstandswahlen daran arbeiten.
Hat man nicht das Glück, dass sich alle im Amt wohlfühlen und taucht jemand plötzlich ab, ist der Restvorstand gefordert. Zunächst einmal ist zu klären, ob der oder diejenige Vollmachten hat. Hier ist sicherzustellen, dass das Vereinsvermögen nicht in Gefahr gerät. Die Versuche (Telefon, Email und Briefpost) den oder diejenige zu erreichen sind zu dokumentieren, um bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Situation darzustellen. Unsere Empfehlung wäre, denjenigen zu Aufgabe des Vorstandamtes aufzufordern und dazu eine Frist zu setzen. Gelingt dies, so kann der Vorstand in den meisten Satzungen einen Ersatzmann /eine Ersatzfrau benennen oder es bleibt die Variante in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung eine neue Person zu wählen.
Meldet sich derjenige oder diejenige nicht zurück, bleibt nur die außerordentliche Mitgliederversammlung mit Abwahl der Person und Neuwahl einer anderen. Auch hier sollte dargestellt werden, welche Versuche der Vorstand unternommen hat, das verschwundene Vorstandsmitglied zu erreichen. Ist eine ordentliche Mitliederversammlung mit Vorstandswahlen in greifbare Nähe, würden wir empfehlen durchzuhalten und diese dann zu nutzen.
Hinsichtlich der Vollmachten sollte der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fassen, der dann auch den Banken zur Verfügung gestellt wird. Eine Änderung im Vereinsregister kann nur auf der Grundlage einer Mitgliederentscheidung erfolgen.
Nähere Informationen erhalten Sie über kleingaertner@kanzleiharms.de – Kerstin Biedermann und Torsten Harms.