des Vereins der Kleingärtner "Lindenallee" Haldensleben e. V.
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Lindenallee Haldensleben e.V. und hat seinen Sitz in Haldensleben, Ortsteil Althaldensleben. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist beim Amtsgericht Stendal im Vereinsregister unter der Nr.VR 38123 registriert. Er gehört bis zur Klärung der Rechtsnachfolge dem VKSK an.
Der Verein gehört Verband der Kleingärtner der Region Börde – Ohre e.V. mit Sitz in Hohendodeleben im Landkreis Börde an. Er ist Mitglied des Landesverbandes der Kleingärtner e. V. Sachsen Anhalt und über den Landesverband Mitglied im Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V. in Bonn angeschlossen.
§ 2
Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein organisiert die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Erholung, der Entspannung, dem körperlichen Bewegungsausgleich, zur Förderung der Gesundheit sowie der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten.
Der Verein unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung- der Jugend zur Naturverbundenheit. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft, setzt sich für die Dauernutzung der Anlage ein.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein unterstützt das Interesse der Mitglieder zur Haltung bzw. Zucht von Kleintieren und Bienen unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Charakter des Kleintieres erhalten bleibt.
Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Fachberatung und praktische Unterweisung im Gartenbau sowie durch Pflege der Geselligkeit die Gemeinschaft zu fördern.
Der Verein schließt mit den Mitgliedern Kleingarten-Nutzungsverträge in Vollmacht des Regionalverbandes ab. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich, selbständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden.
Ausnahmeregelungen zur Entschädigung von Mitgliedern für besondere Aufwendungen für den Verein beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige Person werden, sofern sie geschäftsfähig ist und keiner Verfügungsbeschränkung über ihr Vermögen unterliegt und seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Anerkennung der Satzung und der Kleingartenordnung und der Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
Stirbt ein Mitglied, so kann dessen Ehegatte oder Erbe, jedoch beschränkt auf Ehegatte, Kind oder Lebenspartner, Mitglied werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. Bei mehreren Erben kommt nur einer von ihnen als Mitglied in Betracht. Es ist Sache der Erben sich darüber zu verständigen. Die Mitgliedschaft ist innerhalb von acht Wochen nach dem Erbfall beim Vorstand zu beantragen.
Alle Mitglieder, die bereits in dem Verein als Mitglieder des VKSK organisiert waren, werden nach Anerkennung dieser Satzung in den Verein übernommen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4
Rechte der Mitglieder
Auf Grund der Mitgliedschaft und mit dieser verbunden besteht das Recht zur gärtnerischen Betätigung, soweit dem Mitglied ein Einzelgarten zur Nutzung überlassen worden ist. Dieses Recht kann das Mitglied für sich und seine Familie ausüben.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Neben seinen allgemeinen Rechten aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied insbesondere befugt,
a) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie solche anzuregen,
b) Einrichtungen und Geräte des Vereins zweckentsprechend zu benutzen,
c) im Rahmen der abgeschlossenen Verträge die Unfall- und Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) diese Satzung, die Kleingartenordnung und den Kleingarten-Nutzungsvertrag einzuhalten und nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
c) Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten.
d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
2. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit erbringen.
§ 6
Baulichkeiten
Baulichkeiten jeder Art dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vorstandes und soweit erforderlich. mit schriftlicher Genehmigung der behördlichen Stellen errichtet. erweitert oder verändert werden. Bei der Bauausführung sind die gesetzlichen Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes und der Bauordnung des Landes Sachsen Anhalt einzuhalten. Baulichkeiten, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nach Aufforderung entschädigungslos zu entfernen.
§ 7
Weisungen und Abmahnungen
Weisungen und Abmahnungen des Vorstandes sind zu befolgen. Das Mitglied hat Vorstandsmitgliedern den
erforderlichen Zutritt zum Garten zu gestatten.
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschließung. Hiermit endet auch das Recht der gärtnerischen Betätigung im Einzelgarten.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung bis zum 3. Werktag des 2. Halbjahres gegenüber dem Vorstand, er wird in diesem Fall zum 31. Dezember des laufenden Jahres wirksam. Die sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen bleiben bis zur Räumung des Gartens bestehen. Der Vorstand kann von diesen Terminen Abweichungen zulassen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) vorsätzlich die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt.
b) durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft insbesondere trotz Abmahnung den Vereinsfrieden
stört,
c) durch gesetzwidrige Handlungen den Verein oder dessen Mitglieder schädigt,
d) seiner Pflicht zur Entrichtung der Beiträge, Umlagen oder sonstiger finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein mehr als 3 Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten nachkommt,
e) den ihm überlassenen Garten mangelhaft bewirtschaftet und die Mängel trotz einer schriftlichen Abmahnung durch den Vorstand innerhalb einer angemessenen Frist nicht abstellt,
f) ohne Einverständnis des Vorstandes und soweit erforderlich, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden Bauten errichtet oder bauliche Veränderungen vornimmt.
g) den Garten zu gewerblichen Zwecken oder ständig zum Wohnen nutzt,
h) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft ohne Zustimmung des Vorstandes auf einen Dritten überträgt,
i) sich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§3, Abs. l) von Anfang an nicht vorhanden war oder wenn eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt,
j) den Bestimmungen dieser Satzung in sonstiger Weise gröblich zuwiderhandelt oder Vereinsbeschlüsse nicht befolgt.
§ 9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung Der Vorstand
Die Revisionskommission
§ 10
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vereinsvorstand mindestens 1 mal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung an jedes Mitglied zu gehen. Ein Aushang in den Vereinsschaukästen ist dazu möglich. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.
4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw. damit direkt in Verbindung stehen, beschließen nur Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.
5. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
6. Vertreter übergeordneter Verbandsorgane sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
7. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderung,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Wahl der Revisionskommission,
d) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.,
e) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, ihre Teilauflösung oder über die Auflösung des Vereins sowie alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge,
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Revisionskommission sowie Entlastung des Vorstandes.
8. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§11
Der Vorstand
l. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Fachberater
Weiterhin können Beisitzer gewählt werden.
2. Der Vorstand wird in der Regel für 4 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.
Der Vorstand ist ermächtigt, bei vorzeitiger Amtsbeendigung eines Vorstandsmitgliedes für eine Übergangszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen.
3. Vertretungsberechtigte im Sinne des § 26/2 BGB sind die beiden Vorsitzenden, der Kassierer und der Schriftführer. Je zwei von Ihnen sind gemeinsam berechtigt den Verein zu vertreten. Die Unterzeichnenden dürfen miteinander nicht verwandt oder verschwägert sein.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten.
Ist der Vorstand durch Zusatzwahlen erweitert, so ist die Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
5. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehende Reisekosten und Lohnausfall sind von dem Verein zu erstatten.
Dem Vorstand kann von der Mitgliederversammlung eine Ehrenamtspauschale bewilligt werden.
6. Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse, c) Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen,
d) zur Unterstützung des Vorstandes arbeiten die Abteilungen für ihren Bereich eigenverantwortlich.
§ 12
Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung oder dem Kleingarten-Nutzungsvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Regional- oder Landesverbandes durchzuführen.
Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Streitigkeiten aus dem Kleingarten-Nutzungsvertrag nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.
§ 13
Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.
§ 14
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Kassenführung
Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
§ 16
Die Revisionskommission
1. Der Verein hat alle 4 Jahre eine Revisionskommission zu wählen, die mindestens aus 2 Personen besteht. Wiederwahl ist möglich.
2. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung des Vorstandes.
3. Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Revisionskommission (Konto und Belegwesen) vorzunehmen. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
§ 17
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Abgeltung aller ausstehenden Forderungen an den „Verband der Kleingärtner der Region Börde-Ohre e. V.“ mit Sitz in Haldensleben, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens auf gemeinnütziger Grundlage zu verwenden hat.
Schlussbestimmungen
1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt.
2. Die erstellte Gartenordnung ist für alle Mitglieder verbindlich.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.09.2018 beschlossen.
Haldensleben, 08.09.2018