KGV „Möllersfelde“ e. V.
Satzung Kleingartenverein Möllersfelde e. V.

§ 1
Name und Sitz


  1. Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein „Möllersfelde“ e. V.
    Der Sitz des Vereins ist Berlin-Pankow.

  2. Der Verein wird im Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer 15402 NZ in das Vereinsregister eingetragen.



§ 2
Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der kleingartenrechtlichen Bestimmungen. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

  2. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3
Geschäftsjahr


  1. Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum von 01. Januar bis 31.Dezember.



§ 4
Zweck des Vereins


  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er organisiert die Nutzung von Kleingärten durch die Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Er setzt sich für die Erhaltung und fachgerechte Nutzung der Kleingartenanlagen als auch dem der Öffentlichkeit zugänglichen „Grün“ in der Hauptstadt Berlin ein und fördert somit das Kleingartenwesen.

  3. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen ökologisch orientierten Bewirtschaftung des Bodens, für die Pflege und Schutz der natürlichen Umwelt.

  4. Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten durch Fachberatungen und praktische Unterweisung im Gartenbau die kleingärtnerische Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern sowie kleingärtnerische Tradition zu pflegen.



§ 5
Mitgliedschaft


  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Satzung anerkennt und nicht Mitglied eines anderen Kleingartenvereins ist. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

  2. Mitglieder, die mindestens 20 Jahre auf der Kleingartenanlage Möllersfelde eine Parzelle nutzen und sich langjährig im Maße um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung sowie von der Gemeinschaftsarbeit befreit. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes.



§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder


  1.  Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie die Gemeinschaftseinrichtungen unter Beachtung der dafür vom Vorstand zu erlassenden Ordnung/en zu nutzen.

  2. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

  3. Schriftliche Anträge müssen spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand vorliegen. Mündliche Anträge während der Versammlung bedürfen der Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss.

  4. Die Mitglieder haben die Pflicht: 
    • die Ziele des Vereins zu fördern,
    • Beiträge, Zahlungen und Umlagen entsprechend der Satzung und den Festlegungen der Mitgliederversammlung zu entrichten,
    • das Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen,
    • ihre Parzellen kleingärtnerisch zu nutzen, Zäune/Einfriedungen und Wege in Ordnung zu halten und an Arbeiten teilzunehmen, die im Interesse der Gemeinschaft liegen,
    • die Naherholung der Bürger und den Natur- und Umweltschutz aktiv in der Anlage zu unterstützen,
    • die Regeln über das Zusammenlegen in der Anlage zu achten.

  5. Die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und aktiv an deren Erfüllung mitzuwirken.



§ 7
Schlichten von Konflikten


  1. Zur Schlichtung von Konflikten, die das Zusammenleben im Verein erheblich stören und nicht beseitigt werden können, ist bei Notwendigkeit der Schlichtungsausschuss des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Pankow e. V. einzubeziehen. Der schriftliche Antrag zur Einbeziehung des Schlichtungsausschusses erfolgt über den Vorstand des Kleingartenvereins.



§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft 


  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    • Austritt
    • Ausschluss
    • Auflösung des Vereins
    • Tod des Mitgliedes.

  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer dreimonatigen Frist zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären.



§ 9
Beiträge und andere finanzielle Leistungen der Mitglieder


  1. Von jedem Mitglied wird ein regelmäßig wiederkehrender Mitgliedsbeitrag erhoben. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Für die Aufnahme als Mitglied ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe regelt die Finanzordnung.

  3. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können bis zur Höhe des 30 -fachen jährlichen Mitgliedsbeitrages betragen.

  4. Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

  5. Die Vereinsbeiträge sowie alle kleingärtnerischen Entgelte sind jährlich bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres im Voraus zu zahlen.



§ 10
Finanzierung des Vereins


  1. Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen, nicht geleistete Arbeitsstunden und Umlagen sowie aus gemeinnützigen Zuwendungen, Sammlungen, Spenden.



§ 11
Vereinsorgane


  1.  Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

  2. Die Tätigkeit der Organe erfolgt anhand einer vom Vorstand auf der Grundlage der Satzung erarbeiteten Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

  3. Beschlüsse der Vereinsorgane sind nachweispflichtig und durch den Protokollführer und ein Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

  4. Beschlüsse des Vorstandes sind durch Aushang in den Schaukästen bekannt zu geben.



§ 12
Mitgliederversammlung


  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Jahr einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Sie kann auch vom Vorstand oder erweiterten Vorstand beschlossen werden.

  3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand vorbereitet und einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder ortsüblich durch Aushang in den Schaukästen mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Mit der Einladung der Mitglieder sind die Tagesordnung und die zur Abstimmung vorgesehenen Beschlussanträge bekannt zu geben.

  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  5. Zur Satzungsänderung bzw. -ergänzung ist eine Dreiviertelmehrheit aller erschienen Mitglieder des Vereins erforderlich.

  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.



§ 13
Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus:
    • Vorsitzende/r
    • Stellvertreter/in
    • Schatzmeister/in
    • Schriftführer/in
    • Leiter/in der Arbeitsgruppe materiell-technische Versorgung.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden allein bzw. durch den Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

  4. Die Aufgaben des Vorstandes sind vor allem:
    • die kleingärtnerische Beratung und Betreuung der Mitglieder,
    • die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder, insbesondere im Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e. V.,
    • die Durchführung der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • die Sicherstellung der Ruhe und Ordnung auf dem Anlagengelände auf der Grundlage der Berliner Gartenordnung,
    • die Mitwirkung bei der Vergabe von Kleingartenparzellen entsprechend der Vergabeordnung des Bezirksverbandes sowie bei der Vorbereitung der Unterpachtverträge,
    • die Einbeziehung von Beiträgen, Pachtzinsen und Umlagen sowie die Erfüllung der finanziellen Pflichten gegenüber dem Bezirksverband.

  5. Der Vorstand wird für einen Zeitraum von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kooptieren.

  7. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen, wenn das von mindestens 30% der Mitglieder mit der Begründung der groben Vernachlässigung der Erfüllung der in der Satzung festgelegten Aufgaben

  8. schriftlich gefordert wird. Für den Fall der Abwahl des Vorstandes ist innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.

  9. Sowohl nach Ablauf der Wahlperiode als auch bei vorzeitiger Abwahl bleibt der Vorstand solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Einzelheiten für die Wahl des Vorstandes sind in einer Wahlordnung zu regeln.

  10. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Darüber hinaus können zur Erfüllung der sich ergebenden Aufgaben
    Vergütungen für besondere Arbeitsleistungen in Abhängigkeit von der Funktion und dem Zeit- und Arbeitsaufwand gezahlt werden, wenn die Finanzierung durch den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan des Kleingartenvereins gesichert ist. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei strikt einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleiben hiervon unberührt.



§ 14
Aufgaben der Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung wählt:
    • den Vorstand und
    • die Kassenprüfer

  2. Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen und bestätigt:
    • den Jahresbericht
    • den Finanzbericht und den Bericht der Kassenprüfer
    • den Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes

  3. Die Mitgliederversammlung fasst insbesondere Beschlüsse über:
    • die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren
    • den Finanzierungsplan und größere Projekte
    • die Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft
    • den Ausschluss von Mitgliedern
    • die Änderung/Neufassung der Satzung



§ 15
Kassenprüfer


  1. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind ein Organ der Mitgliederversammlung und nur dieser rechenschaftspflichtig.

  2. Die Kassenprüfer sind für die Prüfung des Rechnungswesens verantwortlich. Sie haben das Recht, Vereinskasse, Kontostand und Buchführung jederzeit zu prüfen und die Pflicht, diese Revision einmal im Jahr vorzunehmen.

  3. Die Kassenprüfer haben über die jährliche Prüfung vor der Mitgliederversammlung zu berichten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

  4. Der 1. bzw. 2. Kassenprüfer können durch Einladung des Geschäftsführenden Vorstandes an den Geschäftsführenden Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.



§ 16
Auflösung des Vereins


  1. Der Verein kann nur durch einen Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Beschlussfassung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Gartenfreunde e.V. (der ist gemeinnützig), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Eingetragen im Vereinsregister: Amtsgericht Charlottenburg (zu VR 15402 B) vom 29.08.2018