§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Steintal e.V.“ (Im Folgenden wird er kurz Verein genannt.)
Er hat seinen Sitz im Bezirk Reinickendorf von Berlin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen, NR. 4670Nz.
Durch seine Mitgliedschaft im Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.V. gehört der Verein automatisch dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. an.
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch freiwillige gemeinnützige Tätigkeit der Mitglieder. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
2. Er setzt sich für den Erhalt der Kleingartenanlage ein. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an einer organisierten kleingärtnerischen Bodennutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Weiterhin fördert er die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft.
Insbesondere fördert der Verein das Kleingartenwesen durch: - Erfahrungsaustausch und Fachvorträge
- Gartenfachberatung
- Beratung und Weiterbildung der Pächter - Achtung des Natur- und Umweltschutzes
Pflege des Zusammenlebens, Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
Erhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1.Mitglied kann jeder Bürger werden, der die Ziele des Kleingartenwesens mitträgt und nicht Mitglied in einem anderen Kleingartenverein ist. Die Mitgliedschaft wird erst bei zustande kommen eines Pachtvertrages wirksam.
2. Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.
3. Mit Aufnahme wird die Finanzordnung des Vereins ausdrücklich anerkannt.
4. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller der Einspruch zu.
5. Die Mitgliederversammlung kann einzelne hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung der Kleingartenanlage erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
– Austritt;
– Ausschluss;
– Tod des Mitgliedes.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat und die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Umlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich bei der Ausgestaltung der satzungsgemäßen Zwecke, der Ziele und der Aufgaben des Vereins aktiv zu engagieren.
Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Das Mitglied soll sich aktiv an Versammlungen und am Gemeinschaftsleben beteiligen.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
– Die Satzung einzuhalten und umzusetzen;
– die Ziele des Vereins zu fördern;
– Beiträge und Umlagen termingemäß zu entrichten; wegen verspäteter Einzahlung anfallende Kosten trägt das Mitglied.
– das Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen;
– gefasste Beschlüsse zu befolgen;
– zur Pflege gutnachbarlicher Beziehungen auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Pflichtarbeitsstunden zu erbringen. Für nicht geleistete Stunden ist ein von der Mitgliederversammlung zu beschließender finanzieller Beitrag zu zahlen (näheres regelt die Finanzordnung).
§ 6 Finanzen des Vereins
1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus:
- Beiträge der Mitglieder
- Umlagen
- Zuwendungen, Spenden und Sammlungen
- sonstige Einnahmen
2.Der Verein erhebt pro Geschäftsjahr für jedes Mitglied einen Beitrag. Die Höhe des Beitrages ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
3. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung eine Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zur Höhe des 5-fachen des Mitgliedsbeitrages pro Parzelle betragen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung;
– der Erweiterte Vorstand;
– der Geschäftsführende Vorstand;
– die Finanzprüfungskommission.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder des Vereins an. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Versammlung ist mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2.Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der Regel im 1.Halbjahr statt.
3.Die Versammlung wird vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung an jedes Mitglied einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen; die Behandlung mündlicher Anträge während der Versammlung bedarf der Zustimmung der anwesenden Mitglieder (25% der Anwesenden).
5.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Aus der Tagesordnung muss das Anliegen ersichtlich sein.
6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Beratung und Beschlussfassung über:
– den Geschäftsbericht;
– den Kassenbericht;
– den Bericht der Kassenprüfung;
– die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer;
– die Genehmigung des Finanzplanes für das laufende Geschäftsjahr;
– die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie von Gemeinschaftsleistungen;
– die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
– Satzungsänderungen;
– die Erledigung eingegangener Anträge;
– die Wahl der Vorstände, der Kassenprüfer und des/der Delegierten zur Delegiertenversammlung der Dachorganisation (einschließlich Ersatzdelegierte)
– die finanzielle Höhe für die Durchführung von Rechtsgeschäften.
7. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden als Versammlungsleiter geführt. Bei Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter, der den weiteren Ablauf der Mitgliederversammlung führt.
8. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen über Satzungsänderungen sind nur zulässig, sofern beabsichtigte Änderungen mit der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind. Sie bedürfen der Beschlussfassung mit ein dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Weiterhin ist eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der sich auch die Mitglieder der Parzellen mit mehreren Mitgliedern ergeben, die dem Protokoll beigefügt werden muss.
Vertreter übergeordneter Organe sind zur Teilnahme berechtigt. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 9 Der Erweiterte Vorstand
1. Dem Erweiterten Vorstand gehören an:
– der Geschäftsführende Vorstand mit 4 Mitgliedern;
– der/die Gartenfachberater/in, wenn er/sie nicht bereits Mitglied im Vorstand ist;
– weitere verantwortliche Vorstandsmitglieder können sein: 2.Schatzmeister/in, 2.Schriftführer/in.
2.Der Erweiterte Vorstand besteht aus zusätzlich zum geschäftsführenden Vorstand aus maximal 2 Mitgliedern;
3.Der Erweiterte Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen das höchste Organ des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, unter ihnen der Vorsitzende oder der Stellvertreter. Er tritt in der Regel viermal im Jahr zusammen und wird entweder vom Vorsitzenden, oder - bei dessen Verhinderung - in Abstimmung mit diesem vom Stellvertreter einberufen und geleitet.
4. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand und ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mitzuteilen.
5. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Erweiterten Vorstandes hat der Vorstand das Recht, ein Mitglied mit beratender Stimme bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
6. Der Erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
7. Zu den Aufgaben des Erweiterten Vorstandes gehören:
– die Kontrolle der Erfüllung der Beschlüsse durch den Geschäftsführenden Vorstand;
– die Bestätigung der durch den Vorstand vorgeschlagenen Termine und der Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen;
– die Beschlussfassung über Festlegungen des Vorstandes zur Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie von Gemeinschaftsleistungen für das laufende Geschäftsjahr;
– die Aussprache über und die Bestätigung des durch den Vorstand eingebrachten Finanzplanes;
– die Berufung und Abberufung von Kommissionen und Arbeitsgruppen;
– die Beratung zur Aufnahme neuer Mitglieder in den bzw. des Ausschlusses von Mitgliedern aus dem Verein;
– die Durchsetzung der Satzung;
– die Einhaltung der Geschäftsordnung;
– das Vorschlagen von Ehrenmitgliedern, über die die Mitgliederversammlung beschließt;
– die Pflege der Adressenliste beim Bezirksverband.
8.Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, über deren Höhe die Mitgliederversammlung im Rahmen der Finanzordnung beschließt. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesenen Fahrtkosten bleiben hiervon unberücksichtigt.
§ 10 Der Geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:
– der/dem Vorsitzende/n;
– der/dem stellvertretenden Vorsitzende/n;
– der/dem Schatzmeister/in;
– der/dem Schriftführer/in;
Der Verein wird im Rechtsverkehr durch die/dem Vorsitzende/n allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. (Vertretungsrecht nach § 26 BGB).
Der Vorstand tritt in der Regel monatlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind; darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind oder während der Amtszeit ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden.
Die/Der Vorsitzende, bzw. im Verhinderungsfall die/der Stellvertreter/in laden zu den Sitzungen des Vorstandes ein.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
– die Führung der laufenden Geschäfte, die durch eine vom Erweiterten Vorstand bestätigte Geschäftsordnung geregelt werden;
– die Einberufung der Sitzungen des Erweiterten Vorstandes;
– die Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen;
– die Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes;
– die Durchsetzung der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse;
– die Aufstellung des Finanzplanes, einschließlich von Vorschlägen über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie von Gemeinschaftsleistungen für das laufende Geschäftsjahr;
– die Berufung von Mitgliedern in den Erweiterten Vorstand. (Die berufenen Mitglieder des Erweiterten Vorstandes haben beratende Stimme).
§ 11 Satzungsänderungen durch den Vereinsvorstand.
Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, eine redaktionelle Satzungsänderung vorzunehmen, die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit ins Vereinsregister oder zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit von den dazu zuständigen Behörden verlangt wird.
Die Mitglieder des Vereins sind hierüber nach erfolgter Durchführung zu informieren.
§ 12 Finanzprüfungskommission
Die Finanzprüfungskommission besteht aus mindestens zwei Kassenprüfern, die zu wählen sind.
Die Kassenprüfer überwachen die Kassen- und Kontenführung, prüfen Kassen- und Bankbelege in der Regel vierteljährlich, mindestens jedoch einmal im Jahr. Über jede Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen, der dem Vorstand zur Auswertung zu übergeben ist.
Über die jährliche Prüfung berichten die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer haben das Recht, an den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes als Gast ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 13 Wahlen und Amtsdauer
Wahlen werden auf der Grundlage einer Ordnung durchgeführt. Hierbei erfolgt die Wahl durch einfache Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitglieder des Geschäftsführenden und des Erweiterten Vorstandes werden einzeln in offener Abstimmung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die gleichen Festlegungen gelten für die Wahl der Finanzprüfungskommission und der Delegierten für den Verbandstag der Dachorganisation (ebenso für Ersatzdelegierte).
Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt für die Funktion - bei einer Beschlussfassung der Mitglieder mit einfacher Mehrheit - in schriftlicher Abstimmung, wenn mehrere Vorschläge vorliegen.
Die Mitglieder der Vorstände und die Finanzprüfungskommission werden auf die Dauer von 3 Jahren (Legislaturperiode) in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes und der Finanzprüfungskommission können auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen
werden. Grundsätzlich ist auf derselben Mitgliederversammlung die Nachwahl für den Rest der Legislaturperiode vorzunehmen.
Nach Ablauf der Legislaturperiode bleiben der Geschäftsführende Vorstand und Erweiterte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt (maximal bis drei Monate über die reguläre Legislaturperiode hinaus).
§ 14 Auflösung und Liquidation des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine dafür einberufene Mitgliederversammlung, an der mindestens 50% der Mitglieder teilnehmen müssen.Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der / die 1. Vorsitzende und ein zweites, durch den Vorstand, zu benennendes Vorstandsmitglied als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3.Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Bezirksverband Reinickendorf, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
5. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) der Dachorganisation zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.09.2018 beschlossen und tritt am 11.06.2019 in Kraft. Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 23. Januar 2006.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.