Kleingartenverein "Uns Eck" e.V. Satzung 2017
Gemeinnütziger Verein
§ 1 Allgemeines
1. Der Kleingartenverein (i.f. Kleingartenverein -KGV- genannt) führt den Namen: Kleingartenverein "Uns Eck" e.V. und ist unter diesem Namen im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der Nummer 2536 eingetragen.
2. Gerichtsstand ist die Hansestadt Rostock und Sitz Bad Doberan.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der KGV ist Mitglied des Verbandes der Freunde des Gartens in Mecklenburg-Vorpommern e.V..
§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Der KGV erstrebt, unterstützt und betreibt die Förderung des Kleingartenwesens und die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen, die der Allgemeinheit dienen. Er ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der KGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es werden Ziele, Aufgaben und Ergebnisse humanistischer, sozialer, ökologischer und kultureller Interessen der Bürger verfolgt.
3. Der KGV ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
4. Jegliche Mittel werden satzungsgemäß verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der KGV stellt sich insbesondere folgende Aufgaben: a) Die Nutzung der angepachteten Bodenflächen zur Bewirtschaftung von Kleingärten entsprechend der Rahmengartenordnung des Verbandes. b) Die Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen. c) Übernahme von Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben für den Verband im Rahmen des Generalpachtvertrages für Kleingartenflächen und des Verwaltungsabkommens.
6. Kleingärten darf der KGV nur an Vereinsmitglieder zur Nutzung übergeben. Die Kleingärtner nutzen den Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung.
7. Zur Bienen- und Kleintierhaltung in den Kleingärten werden die Festlegungen entsprechend Bundeskleingartengesetz § 20 a Pkt. 7 umgesetzt.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft: a) Mitglied kann jede volljährige Person werden, auch wenn sie keinen Kleingarten, der unter der Verwaltung des KGVs steht, nutzen will (fördernde oder passive Mitglieder). Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahres können mit Zustimmung ihres jeweiligen gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
b) Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages für das laufende Kalenderjahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftlich erklärten Austritt zum Ende des Pachtjahres.
b) durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit dem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt. Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit durch einen vom Vorstand zu fassenden Beschluss mit Begründung. Das Mitglied muss vom Vorstand vor Beschlussfassung gehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Einspruch kann jedes Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Übergabe, im Postzustellungsverfahren mit Empfangsbestätigung, erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann jedes Mitglied seinen Einspruch vor der Mitgliederversammlung begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. c) durch den Tod.
3. Die Mitgliedschaft in dem KGV "Uns Eck" e.V. ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung etc. in den Aushängen zu informieren.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitglieds-Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen (Pacht, Umlage usw.) in einem Beitrag pünktlich zu begleichen. Dabei wird der Mitgliedsbeitrag im Falle der Mehrfachnutzung nur einmal erhoben. Pacht, Umlage usw. sind für jede Parzelle nur einmal jährlich zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und sonstigen Leistungen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen. Mitgliedsbeitrag, Pacht, Umlage usw. sind ohne individuelle Aufforderung zu entrichten. Die Zahlungen für ein Geschäftsjahr haben bis zum 30.November des Geschäftsjahres zu erfolgen. Wird danach gemahnt, ist eine Mahngebühr zu zahlen, deren Höhe 20% der Gesamtsumme und nach Ablauf von jeweils 4 weiteren Wochen zusätzlich 10 % der Gesamtsumme beträgt. Die Mahngebühren können durch Beschluss der Mitgliederversammlung neu festgelegt werden. Zusätzlich zu den Mahngebühren wird eine Schreibgebühr, die Gebühr eins Einschreibens mit Rückschein sowie das entsprechende erforderliche Porto den Gesamtkosten zugeschlagen.
§ 5 Organe
Organe des KGVs sind: . die Mitgliederversammlung . der Vorstand . die Rechnungsprüfgruppe/Revision
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss im II. Quartal eines jeden Jahres stattfinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt.
Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Auftrag mit Hinweis auf Tagesordnungspunkte vorlegen.
3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Die Einladung muss mindestens 6 Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort, der Tagesordnung und der Beschlusspunkte erfolgen. Sie kann auch durch Aushang in der Kleingartenanlage bekannt gegeben werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist (außer in Fällen des § 11,Pkt. 2).
5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen.
6. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind u.a.:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes, des Kassierers und des Berichtes der Rechnungsprüfgruppe/Revision,
b) Beschlussfassung über den Haushalt für das Geschäftsjahr,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) wenn erforderlich, Wahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten, Mitglieder der Revisionskommission und
anderer Funktionsträger außerhalb des Vorstandes
e) Festsetzung des Beitrages, eventueller Umlagen und sonstiger Leistungen.
Umlagen dürfen in ihrer Höhe das 6-fache des Jahresbeitrages nicht übersteigen.
f) endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 3 Abs. 2b,
g) Beschlussfassung über eingegangene Anträge, h) Satzungsänderungen.
7. Allgemeine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Beschlüsse zur Satzungsänderung setzen die Zustimmung einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder voraus. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Soll der Austritt aus dem Verband der Freunde des Gartens in Mecklenburg-Vorpommern e.V. beschlossen werden, ist diesem Gelegenheit zu geben, vor Beschlussfassung dazu Stellung zu nehmen.
8. Über Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.§ 7 Vorstand 1. Der BGB Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Kassierer.
2. Der KGV wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder stets gemeinsam vertreten, darunter immer der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Scheidet jedoch ein Vorstandsmitglied aus, ist dieses Amt auf der nächste Mitgliederversammlung durch eine Wahl personell zu ersetzen. Wählbar ist jedes Mitglied des KGVs nach Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern es über die nötige Eignung für die jeweilige Vorstandstätigkeit verfügt.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des KGVs. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung duchzuführen. Seine Tätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des KGVs gerichtet sein. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten. Die Zahlung pauschaler Entschädigungen gilt mit der Genehmigung des Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr als beschlossen, sofern hierfür im Haushaltsplan eine gesondert ausgewiesene Haushaltsposition der Höhe nach bestimmt ist. Sofern Haushaltspläne nach dem Beginn des Geschäftsjahres genehmigt werden, gilt der Beschluss über die Gewährung einer pauschalen Entschädigung rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind.
7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
8. Der Vorstand hat das Recht, Kommissionen und Obleute zu berufen. Sie wirken beratend.
§ 8 Rechnungsprüfgruppe/Revision
1. Die Rechnungsprüfgruppe/Revision aus: dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern.
2. Die Rechnungsprüfgruppe/Revision ist ein demokratisches Kontrollorgan und wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18.Lebensjahres. Es sollte über die nötige Eignung verfügen. Der Vorsitzende und die Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
3. Der Vorsitzende bereitet die Prüfung nach Schwerpunkten mit seinen Mitgliedern vor. Er hat das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. In Abwesenheit übernimmt ein Mitglied seine Aufgaben und Verantwortung.
4. Die Rechnungsprüfgruppe/Revision ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sie prüft unangemeldet mindestens 2mal jährlich die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere die Finanzwirtschaft. Über das Ergebnis informiert sie den Vorstand.
5. Ihr obliegt insbesondere folgende Prüfungen:- Kasse- Buchführung- Verwendung der Mittel laut Satzung und Haushaltsplan- Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
6. Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterschreiben und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 9 Schlichtung
1. Im Verband der Freunde des Gartens in Mecklenburg-Vorpommern e.V. besteht eine Schlichtungsstelle.
2. Bei Streitigkeiten zwischen:
a) dem Verband und einem Mitglied und dem Verein und seinen Mitgliedern, b) den Mitgliedern untereinander, c) dem Verband und seinen Organen und dem Vereinund seinen Organen,
d) den Organen untereinander, e) dem Verband als Verpächter und dem Pächter, die sich auf:- die Mitgliedschaft im Verein,- die Satzung des Verbandes und des Vereins,- die Ordnungen des Verbandes,- die Beschlüsse des Verbandes und des Vereins,- das Verwaltungsabkommen,- die Pachtverträge beziehen, ist vor Bestreiten des Klageweges ein obligatorisches Schlichtungsverfahren nach Maßgabe der Schlichtungsordnung des Verbandes durchzuführen.
3. Die Durchführung der Schlichtung erfolgt auf der Grundlage der von der Delegiertenversammlung/dem erweiterten Vorstand beschlossenen Schlichtungsordnung.
§ 10 Finanzwirtschaft
Die Finanzgeschäfte werden durch den Kassierer unter der Mitwirkung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eines anderen Vorstandsmitgliedes auf der Grundlage des Haushaltsplanes wahrgenommen. Der Verband der Freunde des Gartens in Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist bei Verstößen gegen §§ 3 und 11 der Verbandssatzung (z.B. bei drohender Schädigung von Verbandsinteressen) berechtigt, die Vorlage der Kassenbücher, Konten, Belege und des Mitgliederverzeichnisses zu verlangen.
§ 11 Auflösung
1. Vor einer Beschlussfassung über die Auflösung des Kleingartenvereins ist in Übereinstimmung mit § 3 Ab. 11 der Satzung des Verbandes der Freunde des Gartens in Mecklenburg-Vorpommern e.V..
2. Die Auflösung des KGVs erfolgt durch Beschluss mit einer 3/4 Mehrheit sämtlicher Mitglieder.
3. Bei Auflösung sowie Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen, nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Es wird zweckgebunden für die weitere Förderung des Kleingartenwesens des Verbandes der Freunde des Gartens in Mecklenburg-Vorpommern e.V. zur Verfügung gestellt.
4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt. § 12 Schlussbestimmungen
1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.11.2017 beschlossen und setzt alle bisherigen Vereinssatzungen außer Kraft.
2. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister und sind dem Kreisverband beglaubigt mitzuteilen.
3. Beim Verband der Freunde des Gartens in Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist eine Ausfertigung der registrierten Satzung zu hinterlegen
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