KGV-Westersieck e.V.
Satzung

§ 1           Name und Sitz

1.1           Der Verein führt den Namen

“Kleingärtnerverein Westersieck e.V.“

und hat seinen Sitz in 38440 Wolfsburg,

1.2           Der Kleingärtnerverein ist Mitglied im

“Bezirksverband der Kleingärtner Wolfsburg und Umgebung e.V.“

1.3           Der Kleingärtnerverein war bis zum 31.07.2005 im Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfsburg unter der Nummer VR100183 eingetragen.

                Seit dem 01.08.2005 ist der Kleingärtnerverein unter der Vereinsregister-nummer VR100183 beim Amtsgericht Braunschweig             eingetragen.

1.4           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2           ZWECK UND AUFGABE

2.0           Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.

2.1           Der Kleingärtnerverein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig.Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.2           Gemeinnützigkeitsbestimmungen

2.2.1        Die Finanzmittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet wer-denDie Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Finanzmitteln des Vereins.

2.2.2        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.2.3        Der Verein wird die Voraussetzung der Steuerbegünstigung erfüllen und die tatsächliche Geschäftsführung gemäß der Gemeinnützigkeitsbestimmungen der AO satzungsgemäß durchführen

2.2.4        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3           Der Verein strebt an:

2.3.1        Die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung zu fördern.

2.3.2        Das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung zu wecken und zu intensivieren, um dem Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.

2.3.3        Alle Maßnahmen zu fördern die sicher-stellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingartenanlagen dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

2.3.4        Kinder- und Jugendpflege zu betreiben, die Deutsche Schreberjugend zu fördern.

2.3.5        Die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten.

2.3.6        Die Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau aus - zubauen.

§ 3           MITGLIEDSCHAFT

3.1           Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

3.2           Jede geschäftsfähige Person kann sich um die Mitgliedschaft bewerben.

Sie ist persönlich, nicht vererb- und auch nicht übertragbar.

3.3           Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben. Die Aufnahme wird vom Vorstand schriftlich bestätigt. Gründe für eine etwaige Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden.

3.4           Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die jeweils gültige Satzung und Gartenordnung als rechtsverbindlich an. Das Mitglied erkennt die vor seinem Beitritt gefassten Mitgliederbeschlüsse uneingeschränkt an.

Das Mitglied verpflichtet sich, neben dem Vereinsbeitrag auch die Beiträge zu bezahlen, die der Verein den übergeordneten Fachverbänden schuldet sowie die vom zuständigen Landesverband herausgegebene Mitgliederzeitung zu beziehen und zu finanzieren.

§ 4           RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

4.1           Jedes Mitglied hat das Recht:

4.1.1        Das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Kleingärtnervereins auszuüben.

4.1.2        Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen.

4.1.3        An Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch sein Stimmrecht mitzuwirken.

4.1.4        Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen einzusehen.

4.1.5        Veranstaltungen und Schulungen des Kleingärtnervereins zu besuchen und Einrichtungen des Kleingärtnervereins nach Maßgabe der getroffenen Beschlüsse zu nutzen.

4.1.6        Seinen auf Grund der Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter Beachtung der geltenden Satzungsbestimmungen, der Gartenordnung und des Unterpachtvertrages zu bearbeiten und zu gestalten.

4.2           Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.

4.3           Jedes Mitglied hat die Pflicht:

4.3.1        Das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern, sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten.

4.3.2        Den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzukommen.

Zahlungen werden zunächst auf die Mitgliedsbeiträge und Umlagen angerechnet. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, sind Mahngebühren und Einziehungskosten zu zahlen deren Höhe vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt wird.

4.3.3        Die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Gemeinschaftsarbeit zu leisten, an erforderlichen Nachtwachen, Notstandsarbeiten (z. B. Unwetterschäden, Brand usw.), sowie an Natur- und Vogelschutzmaßnahmen auf Beschluss des Vorstandes teilzunehmen.

Über die Menge der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden, Möglichkeiten der Ersatzleistung oder einer finanziellen Abgeltung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand (§ 9) ist von der Pflicht befreit, Gemeinschaftsarbeit leisten zu müssen.

4.3.4        Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung im Kleingarten durchzuführen, wobei die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zu beachten sind.

4.3.5        Die Errichtung von Baulichkeiten (von Menschenhand erschaffenes) erst dann zu beginnen, wenn der geschäftsführende Vorstand die Zustimmung in gesetzlicher Schriftform erteilt hat.

4.3.6        Die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum zu unterlassen.

4.3.7        Die Gartenordnung zu beachten und die sonstigen Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten zu befolgen.

4.3.8        Namensänderung und Wohnungswechsel (Änderung der Anschrift) dem Vorstand in Textform mitzuteilen.

Willenserklärungen und alle übrigen Schriftstücke gelten dem Mitglied auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein in Textform mitgeteilte Anschrift gerichtet sind.

4.4           Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die keinen Garten haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingeschränkt werden.

§ 5           ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

5.1           Die Mitgliedschaft erlischt:

5.1.1        Durch Auflösung des Vereins.

5.1.2        Durch Kündigung, die nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann und dem Vorstand in gesetzlicher Schriftform bis spätestens 31. Juli zugegangen sein muss.

5.1.3        Durch Tod.

Bei bestehendem Unterpachtvertrag fällt der Garten an den Verein zurück.

Es gelten die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes in der Fassung des Jahres 2009.

5.1.4        Durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst ausgesprochen werden, wenn dem Betroffenen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied in schriftlicher Form bekanntzumachen. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Recht zu, dem Ausschluss in gesetzlicher Schriftform zu widersprechen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Widerspruch hat auf-schiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

5.2           Ausschlussgründe sind:

5.2.1        Nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung d. Gartens nach erfolgloser Mahnung in gesetzlicher Schriftform durch den Vorstand.

5.2.2        Ehrloses oder unsittliches Verhalten.

Der Ausschluss sollte erfolgen, wenn sich das Mitglied, oder mit seiner Duldung, eines seiner volljährigen Familienmitglieder innerhalb des vom Verein betreuten Geländes des Diebstahls schuldig gemacht hat.                                              und/oder, wenn das Mitglied, oder mit seiner Duldung, eines seiner volljährigen Familienmitglieder oder eines seiner Besucher/Gäste den sozialen Frieden in der Vereinsanlage stört, den Vorstand oder dessen Beauftragte trotz erfolgter Abmahnung beleidigt.

5.2.3        Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mahnung in Textform durch den Vorstand.

5.2.4        Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder deren Ersatzleistungen nach erfolgloser Mahnung in Textform durch den Vorstand.

5.2.5        Vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen.

5.2.6        Beleidigung des Vorstandes.

5.2.7        Errichtung von Baulichkeiten (von Menschenhand erschaffenes) oder Vornahme von Veränderungen ohne die erforderliche Zustimmung des Vorstandes in gesetzlicher Schriftform (siehe § 4.3.5).

5.2.8        Weiterverpachtung oder Überlassung des Gartens an einen Dritten.

5.2.9        Die Bestrafung durch ein Gericht mit Freiheitsstrafe ohne Bewährung während der Mitgliedschaft

5.2.10      Lagerung und Benutzen von Waffen im Kleingartengelände.

5.3           Vorbehaltlich entgegenstehender oder ändernder Bestimmungen des BKleingG erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft auch der zwischen dem Kleingärtnerverein und dem Mitglied abgeschlossene Unterpachtvertrag.

Aus der Mitgliedschaft kann kein Eigentum am Vereinsvermögen erworben werden. Zur Deckung etwaiger Verpflichtungen können Garteneinrichtungen (loses Inventar) und -gegenstände (Baulichkeiten, Obstbäume und andere), die Eigentum des Mitgliedes sind, vom Verein für seine Forderungen gepfändet werden.

§ 6           ORGANE DES VEREINS

6.1           Organe des Vereins sind:

6.1.1        Die Mitgliederversammlung

6.1.2        Der Vorstand.

§ 7           DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

7.1           Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht kann im Verhinderungsfall einem geschäftsfähigen Familienmitglied durch Vollmacht in gesetzlicher Schriftform übertragen werden. Die Vollmacht ist nur für den Tag der Versammlung gültig.

7.2           Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie ihr vorbehalten sind.                                                                                              Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Verhandlungs-/Beratungsgenstand bei der Einberufung benannt, §8, Ziffer 8.2, oder gemäß § 8, Ziffer 8.4.8, auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.

§ 8           EINBERUFUNG UND AUFGABE DER 

                MITGLIEDERVERSAMMLUNG

8.1           Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf

oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss in gesetzlicher Schriftform begründet sein. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Rechnungsprüfer es verlangen.

8.2           Die Einladungen sollen zwei Wochen vorher in lesbarer Form oder Textform erfolgen.

Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben.

Beantragte Satzungsänderungen müssen unter Angabe des Änderungsgegenstandes bekannt gegeben werden.

8.3           Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter, (2. Vorsitzender), oder von einem von der Versammlung in offener Abstimmung gewählten Versammlungsleiter geleitet.

Für die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

8.4           Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

8.4.1        Geschäfts- und Kassenberichte entgegen-zunehmen.

8.4.2        Den Kassenführer und den Vorstand zu entlasten.

8.4.3        Die Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer zu wählen.

8.4.4        Über Satzungsänderungen zu beschließen.

8.4.5        Beiträge, Umlagen und Zahlungstermine festzusetzen.

Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs, über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum Fünffachen des Jahresbeitrages betragen.

8.4.6        Über die Gemeinschaftsarbeit und deren Ersatzleistungen zu befinden.

8.4.7        Den vom Vorstand für das Geschäftsjahr vorgelegten Haushaltsentwurf zu beraten, ggf. zu ändern und zu genehmigen.

8.4.8        Sonstige Anträge zu erledigen.

Anträge die auf einer Mitgliederversammlung behandelt und ggf. beschlossen wer-den sollen sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in gesetzlicher Schriftform einzureichen.

Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden sollen, der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen Mitglieder.

Anträge, die nicht mit der Einladung bekannt gegeben wurden, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung rechts-wirksam entschieden werden.

8.4.9        Vom Vorstand ernannte Ehrenmitglieder zu bestätigen.

8.4.10      Bei Widerspruchsverfahren zum Vereinsausschluss endgültig zu entscheiden

(§ 5.1.4).

8.5           Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8.6           Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind “als nicht erschienen“ zu zählen.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ausgenommen bei Wahlen.

8.6.1        Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los.

Das Losverfahren bestimmt der Versammlungsleiter.

8.6.2        Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich:

8.6.2.1                    bei Satzungsänderungen

drei Viertel der erschienenen Mitglieder,

8.6.2.2                    bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

drei Viertel der Mitglieder,

8.6.2.3                    bei Beschlussfassung über die vorzeitige Abberufung von Vor-standsmitgliedern

zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

8.7           Über den Verlauf jeder Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die bei der nächsten Versammlung genehmigt werden muss und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8.8           Satzungsgemäß gefasste Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

8.9           Schriftliche Mitgliederabstimmungen, nach BGB § 32 Abs. 2, sind ausgeschlossen.

 

§ 9           DER VORSTAND

9.1           Der Vorstand besteht aus:

9.1.1        Dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,   2. Vorsitzender

9.1.2        Dem 1. Kassenführer und seinem Stellvertreter,   2. Kassenführer

9.1.3        Dem 1. Schriftführer und seinem Stellvertreter,    2. Schriftführer

9.1.4        Dem Fachberater.

9.1.5        Dem Ehrenvorsitzenden

9.2           Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassenführer und der 1. Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Je zwei von ihnen, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende sind zur rechts-verbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

9.3           Die übrigen Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Beisitzer.

Zusammen mit § 9 Ziffer 9.1 bilden sie den “Erweiterten Vorstand“.

Weitere Beisitzer, wie Obleute, Jugendleiter, Pressewart, können hinzugezogen werden; sie haben kein Stimmrecht.

9.4           In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar.

 

§ 1o        VORSTANDSWAHL UND GESCHÄFTS-LEITUNG

1o.1        Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder auf Antrag eines Mitgliedes für eine zweijährige Amts-zeit gewählt.

Über einen Antrag auf “geheime Wahl“ entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung.

In jedem Jahr scheiden Vorstandsmitglieder aus und zwar:

In den ungeraden Jahren

der zweite Vorsitzende, der erste Kassenführer, der zweite Schriftführer

In den geraden Jahren

der erste Vorsitzende, der zweite Kassenführer, der erste Schriftführer.

Die Amtszeit läuft jeweils bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung.

Wiederwahl ist zulässig.

10.2         Der Fachberater, die Beisitzer und weitere Obleute (z.B. Ausschussvorsitzende) werden vom Vorstand in ihr Amt berufen.

10.3         Sollte bei der Wahl kein Kandidat zur Amtsübernahme bereit sein und der alte Vorstand kandidiert nicht wieder, werden die Amtsgeschäfte vom bisherigen Vorstand kommissarisch weitergeführt.

Er beruft in einem angemessenen Zeitraum eine erneute Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes ein.

10.4         Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand Fachausschüsse eingesetzt werden.

10.5         Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Auf Beschluss des Vorstands können den Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen/ Ehrenamtspauschalen gezahlt werden.

Die Steuer- bzw. Abgaberechtlichen Vorschriften hat der Empfänger der Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschalen zu beachten.

Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener sonstiger Kosten, wie z.B. Fahrtkosten, bleiben davon unberührt.

10.6         Für Vorstandssitzungen gelten vorterminierte Routinetermine, oder sie kann per Rundruf oder in Textform (z.B. Fax oder e-Mail), einberufen werden. Die Vorgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

10.7         Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsposten besetzt sind oder in der Zeit zwischen den Wahlen frei werden.

10.8         Schriftliche Abstimmungen, nach BGB § 32 Abs. 2, sind ausgeschlossen.

10.9         Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, muss sie in gesetzlicher Schriftform erfolgen. Es genügt die/der Abgabe/Zugang gegenüber einem Mitglied des Vorstandes (§9 Ziffer 9.1).

10.10       Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen und Handlungen nach innen und außen, ohne Mitwirkung der Mitglieder bzw. der übrigen Vorstandsmitglieder vorzunehmen, Verträge abzuschließen und zu beenden.

Der Vorstand ist ermächtigt einzelne Vereinsmitglieder, (Unter)Pächter, von den Leistungen aus der Satzung und/oder des (Unter)Pachtvertrage auf Dauer oder auch befristet freizustellen.

10.11       Über alle Vorstandssitzungen müssen Niederschriften angefertigt und in der nächsten Sitzung bestätigt werden.

§ 11         BEITRÄGE, KASSEN- UND RECH-NUNGSWESEN

11.1         Für jedes Geschäftsjahr muss der Vorstand einen “vorläufigen Haushaltsplan“ aufstellen in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Dieser “vorläufige Haushaltplan“ gilt bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird der “vorläufige Haushaltsplan“ zum Haushaltsplan für das jeweilige Geschäftsjahr.

Über- und/oder außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch Mehr-einnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

11.2         Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich drei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung und in Blockwahl.

Mindestens zwei von ihnen prüfen einmal jährlich, die Kasse, Kassenbücher und -be-lege sowie die Jahresabschlussrechnung auf Basis des Haushaltsplanes des jeweiligen Geschäftsjahres.

Eine zusätzliche unangemeldete Kassenzwischenprüfung kann jederzeit durchgeführt werden.

Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzulegen, die von den Rechnungsprüfern und dem Kassenführer zu unter-zeichnen ist.

Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ist über jede Prüfung zu berichten.

§ 12         ÄNDERUNG DES ZWECKES, AUFLÖSUNG DES VEREINS

12.1         Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden die zu diesem Zweck ausdrücklich einzuberufen wurde.

12.2         Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zweckbestimmung fällt das Vereinsvermögen an den

Bezirksverband der Kleingärtner Wolfsburg und Umgebung e.V.,

der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, vorrangig für Zwecke der Förderung der Kleingärtnerei zu verwenden hat.

12.3         Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 13         SATZUNGSÄNDERUNG

13.1         Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich oder nur von redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.

Dieses gilt auch für Satzungsänderungen die auf Grund von Gesetzesänderungen, von der diese Satzung betroffen wäre, durchgeführt werden müssen.


Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung

am 26.02.2017 beschlossen.


1.Vorsitzender                       2.Vorsitzender

Eduard von Lachner             Jürgen Meyer

1. Kassierer                           1. Schriftführerin

Christian Balogh                   Mareike Krahn - Lau