Kleingärtner-Vereinsgruppe "von Humboldt" e.V.
Satzung

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

1.Der Verein führt den Namen Kleingärtner-Vereinsgruppe "von Humboldt" e.V.

    Er ist in Abschnitte gegliedert.

    Gründungstag ist der 29. August 1920.

    Die Kleingärtner-Vereinsgruppe ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter VR 1443 Nz eingetragen.

2. Er gehört durch seine Mitgliedschaft im Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.V. auch dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde       e.V. an und hat seinen Sitz im Verwaltungsbezirk Reinickendorf von Berlin.

3. Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen; darüber hinaus ist eine Haftpflicht der einzelnen Mitglieder für                       Vereinsangelegenheiten ausgeschlossen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Zweck und Aufgaben

1. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28.2.1983 und ist parteipolitisch     und konfessionell neutral.

    Der Verein verfolgt Ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der                             Abgabenordnung.

    Er tritt nicht als Zwischenpächter auf und darf daher Pachtungen von Ländereien zum Zwecke von Unterverpachtungen nicht vornehmen.

    Der Verein erstrebt, das Kleingartenwesen zu fördern durch

    a) Erfahrungsaustausch und belehrende Vorträge,

    b) praktische Unterweisungen in Gartenbau und Obstbaumpflege,

    c) laufende Unterhaltung der Wege, Plätze, der Wasserleitung und des Vereinshauses auf dem Kleingartengelände im Einvernehmen mit den               Abschnitten,

    d) enge Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf und dem Landesverband zwecks zeitgemäßer Ausgestaltung            und wirksamer Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Vorschriften auf dem Gebiet des Kleingartenwesens,

    e) Pflege der Geselligkeiut,

    f) Förderung des Umweltschutzes.


§ 2a - Selbstlosigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 2b - Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 - Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche einen Unterpachtvertrag über einen Kleingarten im Vereinsbereich abgeschlossen hat           und nicht Mitglied eines anderen Kleingartenvereins ist.

2. Einzelpersonen, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern wollen, können als  fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördernde     Mitglieder haben kein Stimmrecht im Sinne dieser Satzung und können nicht Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB werden.

3. Personen, die wegen strafbarer Handlungen oder Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes aus anderen Vereinen         ausgeschlossen wurden, sind von der Aufnahme ausgeschlossen.

4. Die Aufnahme erfolgt gegen Zahlung einer Aufnahmegebühr, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt und der Hauptversammlung zum Beschluss     vorgelegt wird (siehe § 5.2). Im Falle der Aufnahme, die dem Aufzunehmende durch den Vorstand bekannt zugeben ist, ist die Satzung durch            eigenhändige Unterschrift des Eintretenden anzuerkennen. Ehegatten verstorbener Mitglieder können auf Wunsch das Pachtverhältnis                      fortsetzen, soweit der Verein keine Bedenken hat. Sie sind von der Aufnahmegebühr befreit. Wird eine Aufnahme abgelehnt, ist der Verein                nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet.

5. Auf Wunsch können Ehepaare den Unterpachtvertrag gemeinsam unterzeichnen. Sie haften dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch.

6. Bei der Unterzeichnung des Unterpachtvertrages wird von Ihnen bestimmt, wer Vorstandsrechte bzw. Verbandsrechte ausüben darf.

7. Um dem Ehepartner die Möglichkeit zu eröffnen, aktiv das Vereinsgeschehen zu beeinflussen und um alleinstehende Unterpächter nicht zu               benachteiligen, hat jeder Unterpächter einer Parzelle in den Versammlungen 2 Stimmen. Dies gilt auch für Ehepartner, die den                                       Unterpachtvertrag gemeinsam unterzeichnet haben (je 1 Stimme).

8. Beiträge und Umlagen sind nicht zweifach zu bezahlen.

9. Voraussetzung für die Aufnahme und die damit verbundene Parzellenvergabe ist, dass der Bewerber

    a) volljährig und voll geschäftsfähig ist,

    b) nicht über landwirtschaftlichen oder gewerbsgärtnerisch genutzten Grundbesitz verfügt bzw. kein eigenes Grundstück besitzt. Für die                       Aufnahme in die Bewerberliste ist eine formelle, schriftliche Bewerbung erforderlich.

        Über die Vergabe der Parzellen entscheidet der Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.V. nach Anhörung des Vereinsvorstandes.

10. Fördernde Mitglieder können auf entsprechenden Antrag aufgenommen werden. Sie haben einen Monatsbeitrag nach eigenem Ermessen zu            zahlen. dessen Höhe 2/3 der Vereinsbeiträge der Mitglieder (Unterpächter) nicht unterschreitet.

11. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden                langjährige 1. Vorsitzende.

       Das Vorschlagsrecht hat der Vorstand nach Absprache mit dem Vereinsausschuss gegenüber der Hauptversammlung, die mit 3/4                                    Stimmenmehrheit der Anwesenden den Beschluss fast.

12. Der Vorschlag muss in der schriftlichen Einladung zur Hauptversammlung enthalten sein.

13. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und von der Beitragszahlung befreit. Sie können Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB werden.

14. Ehrenmitglieder können nur als Vorstandsmitglieder Verbandsrechte als Delegierte ausüben, auch wenn sie nicht Unterpächter einer Parzelle          in der Kleingärtner-Vereinsgruppe "von Humboldt" e.V. sind, sie haben aber gemäß Satzung des Bezirksverbandes der Kleingärtner                                Reinickendorf e.V. kein Stimmrecht.

15. Das neue Mitglied hat den Unterpachtvertrag und die mit der Aufnahme verbundenen vordruckmäßigen Erklärungen (Kenntnisnahme) in der            üblichen Form zu unterschreiben. Auf § 3.5 wird hingewiesen.

16. Bei Abschluss des Unterpachtvertrages sind neben den Forderungen des Vereins (ggf.: Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag, Müllsäcke,Müllkästen,        Bauumlage, Versicherungen, Schnee- und Eisbeseitigungskosten u.ä.) 5% der Schätzkosten über den Verein an den Bezirksverband der                        Kleingärtner Reinickendorf e.V. zu zahlen. Mündliche oder schriftliche Absprachen hinsichtlich des Übernahmepreises zwischen dem                            abgebenden und dem übernehmenden Unterpächter sind für den Verein nicht bindend.

17. Eine Parzellenvergabe im Rahmen eines Maklergeschäftes ist verboten.


§ 4 - Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) durch Tod des Unterpächters, siehe § 3, Abs. 1,

    b) durch Austritt,

    c) durch Ausschluss aus dem Verein,

    d) mit der Beendigung des Unterpachtvertrages durch den Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.V.

2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum Jahresende                 erfolgen. der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

    Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben stets bis zum 31.12. des laufenden Jahres bestehen.

3. Bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses wird die Parzelle durch die Beauftragten des Bezirksverbandes der Kleingärtner Reinickendorf e.V.     wertmäßig nach den bestehenden Richtlinien geschätzt.

4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

    a) das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages und/oder beschlossener Umlagen für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb            von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Forderung erfüllt;

    b) das Mitglied sich dauernd seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein entzieht, insbesondere eine kleingartenwidrige Nutzung der                       Parzelle betreibt, die Laube zum dauernden wohnen benutzt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist             abstellt, den Bezug der Verbandszeitung oder Beteiligung an der Gemeinschaftsarbeit ablehnt;

    c) das Mitglied den Belangen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, insbesondere Vereinsbeschlüsse nicht anerkennt und es dadurch dem Verein         unmöglich macht, seinen satzungsmäßigen Zweck im Interesse aller Mitglieder zu erfüllen.

5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vereinsausschuss durch Mehrheitsbeschluss. Vor Entscheidung des            Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben,sich zu den erhobenen                  Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch des Mitglieds ist der Schlichtungsausschuss einzuschalten. der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied unter          eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.

6. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen binnen Monatsfrist nach Erhalt des Beschlusses Berufung an die Hauptversammlung zu, die mit          Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu entscheiden hat. In der Hauptversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen          Rechtfertigung zu geben.

7. Bei Ablehnung einer Beteiligung an der von der Hauptversammlung beschlossenen Gemeinschaftsarbeit ist außerdem an die Vereinskasse eine       Zahlung zu entrichten, deren Höhe die Hauptversammlung festsetzt.

8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf           rückständige Beitrags- oder Umlageforderungen, siehe auch § 3 Abs. 16. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Vorauszahlungen oder Umlagen ist           ausgeschlossen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen oder sonstige Einnahmen         des Vereins.


§ 5 - Beiträge, Pacht u.a.

1. Die Ausgaben des Vereins werden durch jährlich im Voraus zu zahlende Beiträge gedeckt, in denen auch die Beiträge der übergeordneten                 Verbände enthalten sind.

2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird durch die Hauptversammlung gemäß § 10 festgesetzt.

3. Für außerordentliche Ausgaben können Sonderbeiträge un Gestalt von Umlagen erhoben werden, deren Höhe von der Hauptversammlung zu         beschließen ist. Zu ihrer Zahlung ist nach Beschlussfassung jedes Mitglied verpflichtet. Besonders Bedürftige kann auf Antrag durch Beschluss        des Vorstandes Zahlungsfreiheit gewährt werden.

4. Die Beiträge, die Pacht und alle anderen von den Mitgliedern aufzubringenden finanziellen Verpflichtungen sind bis zum 31. Januar des                     laufenden Jahres zu zahlen. Sämtliche Zahlungen sind eine Bringeschuld. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Termin unbedingt einzuhalten,           um eine geordnete Geschäftsführung des Vereins nicht zu gefährden.


§ 6 - Versammlungen, Beschlüsse

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsversammlung regelmäßig zu besuchen, dort gefasste Beschlüsse zu befolgen, Wege, Zäune sowie           ihre Parzellen,  wie vorgeschrieben, in Ordnung zu halten sowie bei allen Vereinsarbeiten im Interesse der gesamten Vereinsanlagen und der             Schädlingsbekämpfung durch Gemeinschaftsarbeit mitzuwirken, und zwar mindestens 4 Stunden im laufenden Jahr. Den Anordnungen des              Vorstandes ist Folge zu leisten.

2. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Haupt- bzw. Abschnittsversammlung sind schriftlich abzufassen und vom                    jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

3. Über jede Haupt- bzw. Abschnittsversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu           unterzeichnen ist.

    Die Niederschriften sind in der nächsten Haupt- bzw. Abschnittsversammlung zu verlesen und gelten als genehmigt, wenn kein Widerspruch             erfolgt.


§ 7 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,

2. der Vereinsausschuss,

3. die Hauptversammlung.


§ 8 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

    dem 1. Vorsitzenden,

    dem 1. Kassierer,

    dem 1. Schriftführer.

    Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.                 Ihm obliegt die Verwaltung der eingegangenen Beiträge und Gelder und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er veranlasst die zur Erfüllung         des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu                   erfüllen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgabenverteilung regelt. Der Vorstand ist ermächtigt,                                     Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht angeforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung         selbständig vorzunehmen.

2. Der Kassierer erhebt die beschlossenen Beiträge und Umlagen und ist für deren bestimmungsgemäße Verwendung und sichere Anlage                     verantwortlich. Desgleichen ist er für alle Pachtzahlungen und Einziehungen derselben im Rahmen der erlassenen Bestimmungen zuständig.

3. Der Schriftführer hast alle im Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten gewissenhaft auszuführen. Über Sitzungen und Versammlungen sind           Niederschriften anzufertigen und zur Beurkundung der gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis einzutragen. Die Niederschriften                 (Protokolle) sind in der folgenden Sitzung zu verlesen und nach Annahme durch die Anwesenden vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.


 § 8a - Der Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss besteht aus

    dem Vorstand,

    dem 2. Vorsitzenden,

    dem 2. Kassierer,

    dem 2. Schriftführer,

    den Abschnittsleitern, im Verhinderungsfall deren Vertreter,

    den Gartenfachberatern,

    den Wasserobmännern der Abschnitte, im Verhinderungsfall deren Vertreter

    und der Frauenfachberaterin.

    Sie und die Kassenprüfer (mindestens 3) werden von der Hauptversammlung, mit Ausnahme der Abschnittsleiter und der Wasserobmänner der       Abschnitte, die von der Abschnittsversammlung gewählt werden, auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vereinsausschuss ist für alle ihm von       der Hauptversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

2. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsausschusses, der                   Hauptversammlung des Vereins und hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen.

3. Für die Prüfung des Rechnungswesens sind die Kassenprüfer verantwortlich. Die Prüfung der Kasse, der Bücher und Belege sollen mindestens         zweimal jährlich erfolgen. Die Kassenprüfer haben in der nächsten Hauptversammlung darüber Bericht zu erstatten und gegebenenfalls für den     1. Kassierer und den gesamten Vorstand Entlastung zu beantragen.

4. Der Gartenfachberater berät die Mitglieder in gartentechnischen Fragen.

5. Die Vertretung des Vereins beim Bezirksverband erfolgt durch die Delegierten. Delegierte sind: der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, der 1.     Kassierer, der 1. Schriftführer, sowie die Abschnittsleiter der großen Abschnitte Havelmüller und Industriebahn. Im Bedarfsfall wählt der                     Vereinsausschuss weitere Delegierte aus seiner Mitte. Sie haben die Sitzungen des Bezirksverbandes regelmäßig zu besuchen, dort etwaige             Anträge ihres Vereins zu vertreten und über Verlauf und Ergebnis der Versammlung in den Vereinsversammlungen zu berichten.

6. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vereinsausschuss tritt alle 2       Monate, außer in den Geschäftspausen, zusammen und ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

    Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die     Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen die Belange des Vereins zu wahren, das ihm                   entgegengebrachte Vertrauen zu rechtfertigen und über seine und des Vereinsausschusses ausgeübte Tätigkeit in der                                                       Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

7. Die von der Haupt- bzw. Abschnittsversammlung gewählten Kommissionen und Ausschüsse, nicht der Vereinsausschuss, wählen einen Sprecher,     der an den Sitzungen des Vereinsausschusses teilnimmt und dem Vorstand beratend zur Seite steht. Das gilt auch für die Kassenprüfer.

8. Alle Vorstandsmitglieder und Funktionäre arbeiten im Sinne der Gemeinnützigkeit ehrenamtlich.

    Für ihre Tätigkeit kann ihnen eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der         Vereinsausschuss unter Einhaltung der steuer bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften. Tätigkeiten von Mitgliedern des Vereins für den Verein, die     sich nicht aus dem Ehrenamt ableiten lassen, können angemessen vergütet werden.


§ 9 - Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Die Wahl des Vorstandes und der Funktionäre des Gesamtvereins erfolgt für die Dauer von drei Jahren in der Hauptversammlung, und zwar mit       einfacher Stimmenmehrheit.

2. Ersatzwahl für im Laufe einer Wahlperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder ist in der nächsten Hauptversammlung, bei besonderer -                     Dringlichkeit in einer hierfür einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung vorzunehmen. Beim Ausscheiden eines                                           Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann/-frau bis zur nächsten Hauptversammlung                           kommissarisch zu bestellen.

3. Die Form der Wahl bleibt dem Ermessen der Hauptversammlung vorbehalten.


§ 10 - Hauptversammlung

1. Die oberste Instanz des Vereins ist die Hauptversammlung. Diese findet nach vorheriger schriftlicher Einladung aller Mitglieder durch den                 Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen nach Möglichkeit in der Zeit von               Januar bis April statt. Bei Bedarf kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.

2. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit     getroffen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

3. In Fällen, in denen die Hauptversammlung nicht beschlussfähig ist, kann eine weitere Versammlung über dieselben Tagesordnungspunkte                 einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist dies besonders       zum Ausdruck zu bringen.

4. Der Vorstand ist verpflichtet, bei besonderen Fällen auf Antrag von mindestens 45% der Vereinsmitglieder eine außerordentliche                                 Hauptversammlung einzuberufen.

5. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen; später eingehende Anträge bedürfen         zur Verhandlung der Unterstützung von mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder.


§ 11 - Abschnittsversammlungen

1. Die Abschnittsversammlungen finden jährlich statt. Die Wahl der Abschnittsleitung und aller Funktionäre der Abschnitte erfolgt für die Dauer         von drei Jahren.

    Abschnittsversammlungen können außerdem bei Bedarf einberufen werden. Die Versammlungen sind unter Angabe von Ort, Zeit und                         Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen von der Abschnittsleitung einzuberufen.

2. Der § 10 ist mit seinen Absätzen 2, 3, 4 und 5 anzuwenden.


§ 12 - Aufgaben der Haupt- bzw. Abschnittsversammlung

1. Die Haupt- bzw. Abschnittsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

   a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer, Beschlussfassung hierüber und Erteilung der                  Entlastung.

   b) Beratung von Anträgen, Beschlussfassung über alle ihr vom Vorstand bzw. der Abschnittsleitung unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der          Satzung übertragenen Angelegenheiten.

   c) Beschlussfassung über die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden, sowie die Höhe es bei Nichtleistung zu zahlenden Geldbetrages.

   d) Wahl und/oder Abberufung des Vorstandes bzw. der Abschnittsleitung, des Vereinsausschusses, der Kassenprüfer sowie der Ersatzleute auf             drei Jahre.

   e) Der Schlichtungsausschuss wird von der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Das Vorschlagsrecht hat der Vorstand nach  Absprache mit            dem Vereinsausschuss. 


§ 13 - Beschlussfassung der Haupt- bzw. Abschnittsversammlung

1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei einer Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1.         Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. 

    Die Abschnittsversammlung leitet der Abschnittsleiter, bei Verhinderung sein Vertreter. Bei Verhinderung beider der 1. Vorsitzende oder ein             von ihm benanntes Vorstandsmitglied.

2. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.       Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

4. Die Wahl des Vorstandes bzw. der Abschnittsleitung, des Vereinsausschusses sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies            beantragt, sonst durch offene Abstimmung.

5. Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Abschnittsleitung sowie des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer ist die einfache               Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist     gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.

6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die im Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen             gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen     erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

7. Briefwahl ist nicht vorgesehen, jedoch können Bewerber für die unter Abs. 5 aufgeführten Ämter im Verhinderungsfall ihren Antrag schriftlich       einreichen.


§ 14 - Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des/der zu ändernden     Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/3 der gültig abgegebenen Stimmen.


§ 15 - Vereinsauflösung

1. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

2. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung, die hierzu 4 Wochen vorher besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von 3/4 der     erschienenen Mitglieder beschlossen werden , wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder hierbei anwesend ist.

3. Die Liquidation erfolgt alsdann durch den Vorstand.Nach Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen fließt das dann vorhandene                             Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck im Sinne des Kleingartenwesens zu.


§ 16 

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die alte Satzung vom Jahre 1978 außer Kraft.


§ 17

Gerichtsstand für beiderseitige Ansprüche ist der Sitz des Vereins.

Zuständig ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Wedding.

Vorstehende Satzung wurde in den Hauptversammlungen vom 26. April 1989 und die Nachträge am 22. März 1992, 21. Mai 1995, 3. Mai 1998 und 25. April 2010 beschlossen. 


Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:


13509 Berlin, den 25. April 2010


1. Vorsitzender Peter Borchmeyer

1. Schriftführer Wolfgang Brohm

1. Kassenwart Horst Flint