Satzung des Kleingartenvereins Engwaad e.V., Neu-Isenburg
1. Name, Sitz und Rechtsform
1a.1 Die Pächter der kleingärtnerisch genutzten Grundstücksfläche der Engwaad zu Neu-Isenburg haben sich am 5. März 1936 zu einem Verein (Körperschaft) zusammengeschlossen, der den Namen "Kleingartenverein Engwaad e.V." (abgekürzt KGV Engwaad) führt und im Weiteren auch als Körperschaft in dieser Satzung bezeichnet wird.
1.2. Er hat seinen Sitz in Neu-Isenburg
1.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
1.4. Der Kleingartenverein Engwaad ist ein eingetragener Verein und unter der Nummer 5 VR 567 im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Offenbach am Main eingetragen.
1.5. Der Verein gehört dem Stadt- und Kreisverband der Kleingärtner e.V., Offenbach am Main im Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. an.
1.6. Der KGV Engwaad e.V. ist als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation anerkannt.
1.7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Zweck und Aufgaben
Die Aufgaben des Vereins sind:
2.1. Gemeinnützig im Sinne des Bundeskleingartengesetzes auf sozialer Grundlage tätig zu sein.
2.2. In seinem Besitz befindliche oder angepachtete Grundstücke an seine Mitglieder als Dauerkleingartenfläche zu nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (kleingärtnerische Nutzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleinG und nach § 1 Abs. 1 Pachtvertrag der Stadt Neu-Isenburg) zu verpachten.
2.3. Die Vereinsmitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten zu beraten und fachlich zu unterstützen.
2.4. Das Kleingartenwesen als Bestandteil des öffentlichen Grüns, insbesondere die Naturverbundenheit der Mitglieder und die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung zu fördern. Er verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf Gewinn ausgerichtete Ziele, seine Mittel werden nur für die satzungsmäßigen Aufgaben ausgegeben. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5. Die Gemeinschaft aller Kleingärtner zu fördern.
2.6. Im Rahmen seiner Aufgaben kann sich der Verein unter Wahrung seiner Selbständigkeit mit anderen,
gleichartigen Organisationen verbinden.
2.7. Der Verein (Körperschaft) ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.8. Mittel des Vereins (Körperschaft) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (Körperschaft).
2.9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins (Körperschaft) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Rechtsgrundlage
3.1. Der KGV Engwaad regelt seinen Aufgaben- und Geschäftsbereich durch diese Satzung, die Gartenordnung und die Geschäftsordnung (im Folgenden „Ordnungen“ genannt).
3.2. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
3.3. Entscheidungen werden von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit gemäß dieser Satzung und der Ordnungen getroffen.
3.4. Die Satzung, die Entscheidungen gemäß § 3 Nr.3 dieser Satzung und die Ordnungen sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
3.5. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Der Verein hat aktive-, Ehegatten-, fördernde und Ehrenmitglieder sowie Gartenbewerber.
4.2. Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Person werden, sofern sie sich im Sinne der Satzung und Ordnungen betätigen will.
4.3. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die im Sinne der Satzung und Ordnungen einen Kleingarten bewirtschaften.
4.4. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein, die das Kleingartenwesen fördern oder den KGV Engwaad besonders unterstützen. Ihre Zahl soll 45 v.H. der aktiven Mitglieder nicht übersteigen. Ihr Wohnsitz braucht nicht in Neu-Isenburg zu sein. Sie streben in der Regel auch nicht die Bewirtschaftung eines Kleingartens an.
4.5. Ehegattenmitglieder sind Mitglieder, deren Ehegatte einen Kleingarten gepachtet hat. Jedes aktive Mitglied einschließlich seines Ehegatten darf jedoch nur eine Gartenparzelle pachten. Ehegattenmitgliedern gleichgestellt sind Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
4.6. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben oder die Interessen des Vereins besonders gefördert haben.
4.7. Gartenbewerber sind Personen, die in der Bewerberliste für einen Kleingarten vorgemerkt sind. Sie müssen im Zeitpunkt der Aufnahme als Gartenbewerber Einwohner von Neu-Isenburg sein. Die Bewerberliste wird vom Vorstand geführt, die Ausgestaltung obliegt dem Vorstand.
4.8 Ein Pachtvertrag für eine Kleingartenparzelle kommt nur mit aktiven Mitgliedern zustande. Eine aktive Mitgliedschaft kann nur mit einem gültigen Pachtvertrag bestehen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem
geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
5.2. im Falle der Ablehnung ist der geschäftsführende Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe seiner Entscheidung darzulegen.
5.3. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung und schriftliche Anerkennung der Satzung und der Geschäftsordnung vollzogen. Bei aktiven Mitgliedern gilt dies zusätzlich für die Gartenordnung sowie dem Gartenübernahmevertrag bzw. den Pachtvertrag.
5.4. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1. Jedes Mitglied hat das Recht,
- alle Einrichtungen des Vereins entsprechend der Zweckbestimmung zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen
- die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen,
- den angebotenen Versicherungsschutz des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner in Anspruch zu nehmen, soweit ein Kleingarten gepachtet ist,
- den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und der Gartenordnung zu bewirtschaften.
6.2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
das Bundeskleingartengesetz,
alle weiteren übergeordneten Regelungen, wie z.B. das Bundesnaturschutzgesetz, die Satzung der Stadt Neu-Isenburg zum Schutz der Grünbestände und die örtlichen Bauvorschriften
die Satzung und die Ordnungen des Vereins
den Pachtvertrag
einzuhalten sowie
die Zahlungsverpflichtungen pünktlich zu erfüllen,
die örtlichen Bauvorschriften einzuhalten
den satzungsgemäßen Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes nachzukommen
die in der Gartenordnung des Vereins definierte Stundenzahl pro Parzelle für die Gemeinschaftsarbeit oder entsprechendes Ersatzgeld zu leisten. Ausgenommen von der Gemeinschaftsarbeit sind die Ehegatten, die fördernden Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die Gartenbewerber.
7 Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss,
d) Streichung von der Mitgliederliste,
e) Kündigung
f) bei juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, wenn sie aufgelöst oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
7.2 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Mitglieds folgt. Die Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis werden beim Tod des Mitglieds und Unterpächters mit dem überlebenden Ehegatten fortgeführt. Erklärt der überlebende Ehegatte, dass er die Mitgliedschaft und den Pachtvertrag nicht fortsetzen will, so kann ein Mitglied der Familie - Sohn, Tochter oder Enkel - den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft und Übernahme des Kleingartens stellen. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
7.3 Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
7.4 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
c) die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
d) seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt,
e) bei Stellung seines Aufnahmeantrages falsche Angaben gemacht hat.
7.5 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben. Dieser kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides das Schlichtungsverfahren beantragen.
Im Ausschlussbescheid ist der Betroffene auf sein Recht, die Frist und die Adressdaten für das Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam. Das Schlichtungsverfahren soll vor der Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges in Anspruch genommen werden.
7.6 Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mehr als zwei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen, Meldung des Stromzählerstandes zum Stichtag oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt oder wenn es unbekannt verzogen ist. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
7.7 Die Mitgliedschaft kann durch den Verein mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen.
7.8 Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen bis zum Ausscheiden ergeben haben, entbunden.
7.9 Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch der Pachtvertrag für die jeweilig gepachtete Kleingartenparzelle. Ein Pachtverhältnis ohne Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
§ 8 Gartenübergabe bei Pächterwechsel
8.1. Gibt ein Mitglied seinen Garten ab, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung für den Aufwuchs und die baulichen Anlagen. Die Höhe der Entschädigung wird durch eine Wertermittlung gemäß den Wertermittlungsrichtlinien des Landes Hessen in der jeweiligen geltenden Fassung durch eine fachkundige Kommission festgestellt.
8.2. Der abgebende Pächter hat die Möglichkeit, eine von ihm nicht anerkannte Wertermittlung durch eine Schiedsinstanz aus vereinsneutralen und sachkundigen Personen überprüfen zu lassen.
8.3. Das Ergebnis wird als verbindlich anerkannt. Die Kosten für die Wertermittlung trägt in allen Fällen der Antragsteller.
§ 9 Gartenübernahme
9.1. Die abgegebenen Gartenparzellen werden den Gartenbewerbern It. Bewerberliste angeboten. Die
Bewerberliste wird vom Vorstand geführt.
9.2. Die Vergabe der Gärten erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand in der Reihenfolge der Bewerberliste.
9.3. Die Gartenübernahme ist von der Anerkennung der Vereinssatzung und der Ordnungen abhängig.
9.4. Der Kulturbeitrag (10 v.H. von dem ermittelten Wert für Aufwuchs und für die baulichen Anlagen) wird vom übernehmenden Gartenbewerber an die Vereinskasse gezahlt.
9.5. Vertraglich vereinbarte Auflagen aus dem Pachtvertrag müssen innerhalb von 12 Monaten erfüllt werden. Die Abnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 10 Beiträge und Umlagen
10.1. Der Mitgliedsbeitrag ist Jahresbeitrag. Dieser ist mit allen Umlagen wie Pacht, Verbandsbeiträgen, Versicherungen und notwendigen Sonderumlagen zum in der Rechnung genannten Termin zu zahlen. Besteht die Beitragspflicht nicht während des ganzen Jahres, so werden vom Mitgliedsbeitrag nur so viele Zwölftel erhoben, wie die Beitragspflicht für volle Monate gegeben ist.
10.2. Der Mitgliedsbeitrag sowie der Beitrag für Gartenbewerber werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
10.3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
10.4. Der Vorstand ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen und Mahngebühren zu berechnen.
10.5. Für die Kosten von Strom kann der Vorstand einen Vorschuss erheben, der mit der Jahresstromrechnung verrechnet wird.
10.6. In Ausnahmefällen kann auf begründeten Antrag die Forderungsschuld gestundet oder in Raten gezahlt werden. Über die Anträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand
Der erweiterte Vorstand.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
12.1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
12.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist mit gleichzeitiger Angabe des Versammlungsortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich 21 Tage vor dem Termin einzuberufen und darf nicht später als 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden.
12.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn
a) der erweiterte Vorstand ihre Einberufung beschließt,
b) ein Drittel der Vereinsmitglieder sie schriftlich beantragt.
Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften nach § 12, Nr. 2, 2. Satz dieser Satzung,
12.4 Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
12.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.
Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.
Vertreter des Stadt-/Kreisverbandes und des Landesverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
12.6 Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie
sonstige Tätigkeitsberichte,
b) die Genehmigung der Aufnahme von Krediten,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
e) die Vornahme der Wahlen zum Vorstand und zum
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
h) die Beschlussfassung über Satzungs- und Ordnungsänderungen. Näheres hierzu regelt § 18. i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Näheres hierzu regelt § 19.
j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
k) die Beschlussfassung über Anträge.
12.7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
12.8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Wahlen und Abstimmungen) bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder, soweit für den Einzelfall nicht andere Mehrheitsverhältnisse vorgeschrieben sind. Stimmberechtigte Vereinsmitglieder können sich jedoch bei Verhinderung durch den Ehegatten, Sohn oder die Tochter vertreten lassen. Dies ist durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen.
Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt
12.9 Satzungsänderungen sowie die Abwahl von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden.
Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit
§ 13 Der geschäftsführende Vorstand
13.1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht ausfolgenden 5 Personen:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassierer,
- dem Schriftführer,
- dem Obmann
13.2. Die Vertretung des KGV Engwaad e.V. in allen Rechtsgeschäften erfolgt gemeinsam durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.
13.3. In den geschäftsführenden Vorstand können nur aktive, Ehren- oder Ehegattenmitglieder gewählt werden.
§ 14 Der erweiterte Vorstand
14.1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- dem stellvertretenden Kassierer,
- dem stellvertretenden Schriftführer,
- dem stellvertretenden Obmann,
- dem Gerätewart,
- dem IT-Support.
14.2. In den erweiterten Vorstand können alle Mitglieder mit Ausnahme von juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften gewählt werden.
§ 15 Dauer der Wahlperiode
15.1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Nach Ende der Amtszeit bleibt ein Vorstandsmitglied so lange kommissarisch im Amt, bis es durch einen von der Mitgliederversammlung satzungsgemäß gewählten Nachfolger ersetzt wird.
Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, den Vorstandsposten jederzeit ohne Angabe von Gründen von sich aus zur Verfügung zu stellen.
15.2. Wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt zwischenzeitlich zur Verfügung stellt oder ein Vorstandsposten bei der turnusmäßigen Vorstandswahl mangels Kandidaten nicht besetzt werden kann, erfolgt eine Nachwahl bei der nächsten darauffolgenden Mitgliederversammlung für die restliche Dauer der turnusmäßigen Amtszeit. Bei einer Abwahl ist die Neuwahl für das vakante Amt für die restliche Dauer der turnusmäßigen Amtszeit unmittelbar nach der Abwahl durchzuführen.
15.3. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Es werden jedoch die nachgewiesenen Auslagen erstattet. Zudem kann eine angemessene Vergütung, die jedoch von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss, gezahlt werden.
§ 16 Kassen- und Rechnungswesen
16.1. Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.
16.2. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassierer verantwortlich.
16.3. Alle Zahlungsvorgänge erfolgen bargeldlos.
16.4. Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.
16.5. Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung gemäß § 2 BKleingG.
§ 17 Die Rechnungsprüfung
17.1. Zur Prüfung der Kasse, Bücher und aller Belege werden in der Mitgliederversammlung zwei
Rechnungsprüfer gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
17.2. Sie werden für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre gewählt. Stellt sich kein Kandidat zur Neuwahl zur Verfügung, bleiben die bisherigen Rechnungsprüfer nur noch einmal zwei weitere Jahre im Amt.
17.3. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu prüfen. Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken, jedoch ist einmal im Jahr eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Über die Prüfungen ist zunächst dem geschäftsführenden Vorstand und dann der Mitgliederversammlung zu berichten.
17.4. Die Rechnungsprüfer beantragen die Entlastung des Vorstands.
§ 18 Änderung der Satzung und der Ordnung
18.1. Änderungen der Satzung und Ordnungen können nur durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vereins beschlossen werden.
§ 19 Auflösung
19.1. Die Auflösung des Vereins oder der Zusammenschluss mit einem anderen, gleichartigen Verein kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
19.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins (Körperschaft) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins (Körperschaft) an die Stadt Neu-Isenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
20.1 Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.
20.2 Diese Satzung Ist In der Mitgliederversammlung vom 03.03.2024 beschlossen worden; sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.
20.3 Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung und Änderungen aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden, selbstständig vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist über die Änderung zu informieren.
Gartenordnung des Kleingartnervereins Engwaad e.V., Neu-Isenburg
§ 1 Kleingärtnerische Nutzung
1. Der Kleingarten ist so einzurichten, zu pflegen und zu nutzen, dass die Funkion der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsfunkion in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen. Dabei sollen nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Gärten vermieden werden.
2. Jeder Unterpächter ist für ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Sauberhaltung seines Gartens verantwortlich. Ansammlungen von Unrat und gartenfremden Materialien sind nicht zulässig.
3. Pflanzliche Abfalle sollen durch Kompostierung beseitigt werden, wobei Geruchsbelästigungen durch sachgemäßes Kompostieren zu vermeiden ist.
4. Das Verbrennen ist nicht erlaubt. Ausnahmen können vom erweiterten Vorstand auf Antrag in begründeten Fällen genehmigt werden.
5. Unzulässig ist die Nutzung des Kleingartens zu gewerblichen Zwecken, als Wohnsitz sowie eine Nutzung durch vereinsfremde Personen. Eine zeitlich begrenzte Bearbeitung durch vereinsfremde Personen ist in begründeten Fällen, z.B. bei Krankheit, Urlaub usw. nach vorheriger schriftlicher Unterrichtung des erweiterten Vorstandes möglich.
6. Tierhaltung im Kleingarten ist nur mit schriftlicher Genehmigung des erweiterten Vorstandes und mit Zustimmung der Mitglieder, deren Gärten an dem betreffenden Garten angrenzen, widerruflich möglich.
§2 Bäume im Garten
1. Anpflanzungen im Garten dürfen nicht stören. Es dürfen keine Waldbäume, Süßkirschen, Walnussbäume oder hochstämmige Obstbäume angepflanzt werden.
2. Der Baumbestand ist, soweit notwendig, ständig zu kontrollieren und evtl. zu sanieren. Kranke oder tote Bäume müssen u. U. nach Genehmigung durch die Stadt Neu-Isenburg unter Beachtung der Baumschutzsatzung, entfernt werden.
§3 Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Auftreten von tierischen Schädlingen und pilzlichen Krankheiten in seinem Garten nach den gegebenen Möglichkeiten entgegenzuwirken. Die Erkenntnisse des integrierten und des biologischen Pflanzenschutzes sind vorrangig anzuwenden. Hierzu zählen insbesondere eine naturgemäße Anbauweise, die Auswahl widerstandsfähiger und standortgerechter Pflanzen sowie das Anpflanzen von Vogelschutz- und Bienennährgehölzen.
2. Der Einsatz von amtlich zugelassenen chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf unumgängliche Fälle und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Anwendungsbestimmungen der Hersteller sind zu beachten.
§4 Errichtung von Gartenlauben und Gerätehäusern
1. Der Neubau von Gartenlauben oder anderen Bauten muss vorher von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden. Dazu bedarf es eines Antrages, der vom Unterpächter vor Baubeginn und nach Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes, der Bauaufsichtsbehörde einzureichen ist. Der erweiterte Vorstand wird den Antragsteller über die jeweils gültigen Bestimmungen und Erfordernisse informieren und ihm beratend zur Seite stehen.
2. Nach Inkraftreten des Bebauungsplanes 23 ist der geschäftsführende Vorstand zuständig für die Genehmigung von neu zu errichtenden Gartenlauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (vgl. § 63 Abs.1 Nr.1e HBO in der Fassung vom 19.12.1994).
3. Die Gartenlauben und alle anderen baulichen Bauten sind in gutem Pflegezustand zu halten. Baufällige oder den Gesamteindruck der Anlage störende Bauten, sind auf Verlangen des erweiterten Vorstandes innerhalb einer festgesetzten Frist, wenn möglich, zu renovieren und in einen
annehmbaren Zustand zu versetzen, anderenfalls sind sie zu beseitigen.
4. Der Umfang der bebauten Fläche, einschließlich einer überdachten Terrasse, muss in einem angemessenen Verhältnis zur Kleingartenfläche stehen und darf 24 qm nicht übersteigen. Ein Mindestabstand von 1 m zum Nachbargrundstück ist einzuhalten. Gartenlauben dürfen nicht mehr als 5 m in der Breite auf der Grenze der Sonnenseite stehen. Eine Unterkellerung der Gartenlaube ist nicht zulässig.
5. Als Toiletten sind nur erlaubt: Camping- und Trockenstreutoiletten, deren Inhalt ordnungsgemäß entsorgt wird. Sammelgruben sind nicht erlaubt, vorhandene sind zu entfernen.
6. Die Höhe der Einfriedungen (Hecken, Maschendrahtzäune) zwischen den Gartenparzellen darf 1,20 m nicht überschreiten. Außeneinfriedungen, die an einen Gartenweg grenzen, dürfen 1,60 m nicht übersteigen. Jeder Unterpächter hat grundsätzlich die rechte Seite seiner Parzelle, die
unmittelbar neben der Nachbarparzelle an demselben Gartenweg liegt, einzugrenzen. Im gegenseitigen nachbarlichen Einvernehmen kann auch darauf verzichtet werden.
§5 Wege, Plätze, Außenanlagen und Gräben
1. Jeder Unterpächter hat die Wege, die seinen Garten begrenzen, bis zur Hälfte der Wegbreite in Ordnung und frei von Unkraut zu halten. Oberhängende Äste und auf dem Weg wuchernde Pflanzen sind zu beseitigen. Vorhandene Gräben sind freizuhalten.
2. Jegliches Ablegen von Gartenabfällen, Schutt oder Müll in der Gartenanlage oder dem angrenzenden Gelände ist untersagt.
3. Bei Abladen von Baumaterialien, Erde, Dünger u.a. auf Wegen oder dafür vorgesehenen Plätzen, ist für eine unverzügliche Räumung und Säuberung zu sorgen.
§6 Nachbarschaftliches Verhalten in der Gartenanlage
1. Nachbarschaftliches Fehlverhalten kann die schönsten Gartenfreuden trüben. Das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber Nachbarn steht an vorrangiger Stelle. Mitglieder, wie auch deren Besucher, haben Rücksicht zu nehmen und Handlungen zu unterlassen, die zu einer unzumutbaren
Belästigung der Gartennachbarn führen.
2. An Sonn- und Feiertagen ist ganztägig für Ruhe zu sorgen. Die Inbetriebnahme von motorbetriebenen Gartengeräten ist an Sonn- und Feiertagen ganztägig, an Samstagen ab 17.00 Uhr und an den übrigen Wochentagen nach 21.00 Uhr während der Monate April bis September untersagt. Ausnahmen können vom erweiterten Vorstand auf Antrag in begründeten Fällen genehmigt werden.
3. Außenwand-Alarmsirenen, die vor Einbrüchen schützen sollen, sind unzulässig.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Hessischen Nachbarrechts.
§7 Gemeinschaftseinrichtungen
1. Alle vom Verein zur allgemeinen Benutzung geschaffenen Einrichtungen sind mit Sorgfalt und Schonung zu behandeln. Unbefugte Eingriffe und Veränderungen an diesen Einrichtungen sind untersagt. Schäden durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen, auch wenn sie durch Angehörige
oder Gäste verursacht werden, gehen zu Lasten des Unterpächters.
2. Jedes Mitglied ist zum Schutze des Vereins verpflichtet, den Verursacher eines Schadens dem erweiterten Vorstand namhaft zu machen.
§8 Gemeinschaftsarbeit
1.Die Gemeinschaftsarbeit dient dem Gesamtwohl des Vereins, so der Erhaltung und Verschönerung der vereinseigenen Anlagen, Wege sowie der Pflege von Grünflächen, vom Spielplatz u.a.
2. Alle aktiven Mitglieder des Vereins sind zur Gemeinschaftsarbeit oder zur Zahlung des Ersatzgeldes verpflichtet. Die Anzahl der im Jahr abzuleistenden Stunden beträgt derzeit 5 Stunden pro Parzelle.
3. Für Mitglieder, die durch Wahl in den erweiterten Vorstand berufen werden sind, gilt während der Dauer der Amtsperiode die Vorstandsarbeit als Gemeinschaftsarbeit.
§9 Kraftfahrzeuge in der Kleingartenanlage
1. Garteninhaber sowie deren Besucher haben das Recht, mit Kraftfahrzeugen auf kürzester Strecke einen der beschilderten Parkplatze anzufahren. Es darf nur im Schritttempo gefahren werden.
2. Das Parken auf den Gartenwegen ist grundsätzlich verboten. Gartennachbarn können, soweit die Wege breit genug sind, sich jedoch absprechen, dass jeweils nur ein Auto von jedem Vereinsmitglied, das an diesem Weg seinen Garten hat, auf dem Weg jeweils nur in einer Fahrtrichtung abgestellt wird. Besucher haben ihr Kraftfahrzeug notfalls außerhalb des Vereinsgeländes, z.B. auf der alten “B 46" zu parken.
3. Das Waschen, das Wechseln von Öl oder das Reparieren von Kraftfahrzeugen in der Gartenanlage ist untersagt.
§ 10 Allgemeinverbindlichkeit der Gartenordnung
1. Diese Gartenordnung ist für jedes Mitglied bindend und gilt auch für seine Familienangehörigen und für Gäste während ihres Aufenthalts in der Gartenanlage. Jedes Mitglied ist für einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Ordnung durch seine Familienangehörigen oder Gäste verantwortlich.
2. Gartenpächter, die ihrer Verpflichtung gemäß Vereinssatzung nicht nachkommen, wird nach Ablauf der gegebenen Frist gekündigt. Kündigung und Ausschluss aus dem Verein haben den Verlust des Gartens zur Folge. Die Entschädigung durch den Verein ist in der Satzung geregelt.
3. Bei Umzug hat jedes Mitglied seine neue Anschrift dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen.
4. Das Betreten fremder Gärten ist ohne Erlaubnis des Gartenunterpächters untersagt. Dies gilt nicht, sofern eine unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwenden ist, z.B. bei Brand, Einbruch usw. Muss der Garten aus vereinsrechtlichen Gründen vom erweiterten Vorstand oder dessen Beauftragten betreten werden, ist der Unterpächter 14 Tage vorher schriftlich davon zu unterrichten. War der Unterpächter nach einer zweimaligen schriftlichen Benachrichtigung ohne Entschuldigung nicht anwesend, so ist der erweiterte Vorstand oder dessen Beauftragter berechtigt, den Garten auch in Abwesenheit des Unterpächters zu betreten.
5. Um in der Kleingartenanlage das Auffinden einzelner Gärten zu ermöglichen, ist jeder Unterpächter gehalten, ein Nummernschild gut sichtbar an den Eingängen seines Gartens anzubringen.
§ 11 Wertermittlungsprotokoll und Gartenübergabe bei Pächterwechsel
1. Der Wert von einem abzugebenden Garten wird von einer fachmännischen Kommission nach den Wertermittlungsrichtlinien des Landes Hessen in der jeweiligen geltenden Fassung festgestellt oder von einem unabhängigen Schätzer ermittelt. Weder der scheidende Unterpächter noch der neue Unterpächter können unter sich den Preis des Gartens, außer dem lnventarwert, der nicht ermittelt wird, festsetzen. Der Gesamtwert des Inventars darf Höchstens die Hälfte des ermittelten Wertes von Aufwuchs und der Gartenlaube ausmachen.
Ein abzugebender Garten wird insgesamt nur zweimal den Gartenbewerbern It. Bewerberliste zum ermittelten Wert angeboten.
Im Wertermittlungsprotokoll muss das Entfernen von kranken Bäumen usw. als Auflage gefordert werden. Gleichzeitig ist im Wertermittlungsprotokoll ein Betrag anzusetzen, der von der Wertermittlungssumme deswegen abgezogen wird, falls der abgebende Unterpächter selbst den kranken Baum o.a. nicht entfernen will oder kann. Grundsätzlich muss die Übergabe im Beisein des geschäftsführenden Vorstandes geschehen.
2. Vom Wertermittlungsbetrag zahlt der Übernehmende Unterpächter 10 v.H. als Kulturbeitrag an den Verein.
3. Die Gartenübernahme erfolgt zunächst für ein Probejahr. Der erweiterte Vorstand entscheidet danach endgültig über die Fortsetzung des Unterpachtvertrages.
§ 12 Schlußbestimmung
1. Besondere Anordnungen und Zusätze zur Gartenordnung, die aus gegebenen Anlass notwendig werden, können von den Vereinsorganen je nach Zuständigkeit beschlossen werden.
2. Grobe Verstöße gegen die Gartenordnung trotz schriftlicher Mahnung des Vorstandes führen nach der Satzung zur Kündigung des Kleingartens und zum Ausschluss aus dem Verein.
3. Vorstehende Gartenordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 01. Dezember 1995 beschlossen und letztmalig am 02.04.2023 angepasst.
Geschäftsordnung des Kleingärtnervereins Engwaad e.V., Neu-Isenburg
§ 1
Gegenstand der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung regelt die Aufgabenbereiche der Vereinsorgane, deren Durchführung sowie die Behandlung von Änderungsanträgen zu der Satzung, den Ordnungen und Beschlüssen der Vereinsorgane.
§ 2
Mitgliederversammlung
1. Aufgaben
- Entscheidungen über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Satzung oder der Ordnungen.
- Festlegung von Beiträgen und Umlagen ihrer Mitglieder.
- Festlegung einer angemessenen Vergütung für die Vorstandsmitglieder.
- Entscheidung über die Aufnahme von Krediten.
- Wahl und Entlastung der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes.
- Gewählt werden können in den geschäftsführenden Vorstand nur aktive Mitglieder, die einen Kleingarten gepachtet haben, deren Ehegatten als Ehegattenmitglied oder Ehrenmitglieder. In den erweiterten Vorstand können alle Mitglieder (aktive, Ehegatten-, Ehren- und fördernde Mitglieder außer juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften) gewählt werden.
- Ein Kleingartenpächter und sein Ehegatte sollen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
- Abwahl der nach § 2, Nr. 1, 5. Spiegelpunkt dieser Ordnung gewählten Mitglieder während einer laufenden Amtsperiode.
- Abstimmung über die vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellte Vermögensübersicht des vergangenen und den Haushaltsplan des nächsten Geschäftsjahrs.
- Entscheidung über die Auflösung des Vereins, die Änderung des Zwecks oder die Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Einberufung
- Die Mitgliederversammlung ist mittels schriftlicher Einladung an die Mitglieder durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Mit der Einladung sind der Tagungsort, der Zeitpunkt und die Tagesordnung mitzuteilen. Auf der Mitgliederjahresversammlung ist der Rechnungsabschluss des vergangenen Geschäftsjahres und der Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr auszuhändigen.
- Die Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn zwischen der Absendung der Einladung und der Mitgliederversammlung eine Frist von mindestens einem Monat (=21 Tage) liegt. Der Tag der Absendung der Einladungen und der Tag der Versammlung werden dabei nicht mitgerechnet. Die ordentliche Mitgliederversammlung darf nicht später als sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres stattfinden.
- Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften sinngemäß.
3. Versammlungsleitung, Beschlussfähigkeit
- Die Versammlungsleitung obliegt der/dem 1. Vorsitzenden; im Verhinderungsfall einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
- Beginn der Mitgliederversammlung ist ihre Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter festzustellen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Anträge
- Jedes Mitglied des Kleingärtnervereins Engwaad ist antragsberechtigt.
- Anträge zu den Versammlungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Abhaltung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
- In der Versammlung selbst gestellte Anträge sind nur dann in der Mitgliederversammlung zu behandeln, wenn mehr als 50 v.H. der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.
- Vor der Abstimmung wird, soweit dies bei bestimmten Angelegenheiten durch Satzung oder die Ordnungen nicht ausgeschlossen ist, eine Aussprache durchgeführt.
- Der Versammlungsleiter erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Meldungen.
- Dem Antragsteller ist das Wort zuerst zu erteilen; Mitglieder des erweiterten Vorstandes können jederzeit das Wort verlangen.
- Ein Antrag auf Beschränkung der Redezeit ist zulässig.
- Noch Annahme eines Antrags auf Schluss der Rednerliste erhalten nur noch die Redner, die sich bis zur Stellung des Antrags gemeldet haben, das Wort.
- Der Versammlungsleiter ist berechtigt, einen Redner zur Ordnung zu rufen und ihm nach zweimaligem Ordnungsruf das Wort zu entziehen.
5. Abstimmung
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Sie haben alle gleiches Stimmrecht. Das Stimmrecht kann im Einzelfall übertragen werden. Die Satzung regelt weitere Einzelheiten. (§ 12 Nr. 8)
- Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen mit Stimmkarte. Die Mehrheitsverhältnisse werden vom Versammlungsleiter bzw. Wahlleiter festgestellt. Bei Anzweiflung der so festgestellten Abstimmungsergebnisse durch mindestens 10 Mitglieder ist eine Auszählung mit Stimmkarte erforderlich.
- Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die einfache Mehrheit für den Antrag gestimmt hat (= Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Stimmenthaltungen), es sei denn, die Satzung oder die Ordnungen sehen für die Abstimmung des Antrags andere Mehrheitsverhältnisse vor.
- Ein stimmberechtigtes Mitglied kann in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt nicht bei Wahlen.
6. Wahlen
- Wahlen sind geheim durchzuführen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit offene Wahlen.
- Stellen sich nur 2 Kandidaten zur Wahl, gilt der Kandidat als gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
- Von mehreren Kandidaten gilt der als gewählt, der die absolute Mehrheit (= mehr als die Hälfte) der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Erreichen die beiden Kandidaten Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
- Als abgewählt gilt ein gewähltes Mitglied dann, wenn ein gegen dieses Mitglied gerichteter Misstrauensantrag mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen worden ist.
Nach Abwahl ist unmittelbar eine Neuwahl für das leere Amt durchzuführen. - Ein Wahlausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Wahl der/des 1. Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder. Das gleiche gilt für die Abberufung. Der Wahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die gleichzeitig die Stimmzählung durchführen. Sie werden von der Mitgliederversammlung durch Handheben gewählt. Der Wahlausschuss entscheidet endgültig über die Gültigkeit einer Stimme.
Vorstandsmitglieder und Kandidaten können nicht dem Wahlausschuss angehören. Der Wahlausschuss wählt sich seine/seinen Vorsitzende/n selbst. Sie/ Er stellt das Wahlergebnis fest, das durch die/den 1. Vorsitzende/n verkündet wird. - Die Leitung der Mitgliederversammlung ist nach Feststellung des Wahlergebnisses an die/den Vorsitzenden zu übergeben. Diese/r leitet die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder.
7. Ersatzweise Besetzung von Ämtern
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes, ein Rechnungsprüfer während der Amtszeit aus seinem Amt aus oder steht für längere Zeit der Amtsausübung ein Hindernisgrund entgegen, soll das Amt bis zum Fortfall des Hindernisgrundes, längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, vorläufig besetzt werden. Einen entsprechenden Beschluss trifft der erweiterte Vorstand.
8. Anfechtung
- Entscheidungen und Beschlüsse, die nicht in Übereinstimmung mit der Satzung und den Vorschriften der Ordnungen erfolgen, müssen bei deren Anfechtung durch ein Vereinsmitglied für null und nichtig erklärt werden.
- Eine Anfechtung aus diesen Gründen muss innerhalb von 3 Monaten, nachdem der anzufechtende Beschluss gefasst worden ist, schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand erfolgen, anderenfalls werden auch derartige Beschlüsse für alle Vereinsmitglieder verbindlich.
§ 3 Der geschäftsführende Vorstand
1. Aufgaben
- Vertretung des KGV Engwaad e.V., Neu-Isenburg
- Führung der laufenden Vereinsgeschäfte
- Endgültige Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme als Gartenbewerber
- Führung der Kassengeschäfte und Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufstellung einer Vermögensübersicht für das abgelaufene Geschäftsjahr und einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr zur Vorlage bei der ordentlichen Mitgliederversammlung
- Einberufung und Durchführung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Unterrichtung aller Mitglieder über wesentliche den Verein und das Vereinsleben betreffende Vorgänge
- Ausübung aller weiteren ihm durch die jeweils gültigen Bestimmungen der Satzung und Ordnungen übertragenen Rechte und Pflichten.
- Wahrung der Interessen des Vereins und der Mitglieder
- Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern
- Weiterbelastung der von den Mitgliedern für durchlaufende Beträge zu zahlende Umlagen.
Durchlaufende Posten sind:- Unfallversicherung
- FED-Versicherung
- Gartenzeitung
- Preis je verbrauchte Kilowattstunde Strom
- Pachtzins an die Stadt Neu-Isenburg
2. Durchführung der Aufgaben
- Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, seine Aufgaben nach freiem Ermessen unter sich zu verteilen, soweit nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Aufgaben von der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er kann auch zu seiner Unterstützung einzelne Gartenmitglieder mit bestimmten Aufgaben betrauen.
- Beschlussfähigkeit ist gegeben bei Anwesenheit von mindestens drei Mitglieder, unter denen sich der/die 1. Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende befinden muss. Der Vorsitz und die Durchführung der Sitzung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalle dem / der stellvertretenden Vorsitzenden.
- Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands müssen außerordentliche Vorstandssitzungen durchgeführt werden.
- Der geschäftsführende Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt keine wirksame Entscheidung zustande.
§ 4 Erweiterter Vorstand
1. Aufgaben
- Unterstützung und Beratung des geschäftsführenden Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben
- Ausübung aller weiteren ihm durch die jeweils gültigen Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen übertragenen Rechte und Pflichten
- Wahrung der Interessen des Vereins und der Vereinsmitglieder
2. Durchführung der Aufgaben
- Der erweiterte Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt keine Entscheidung zustande.
§ 5 Pflicht zur Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Mitglieder des Vereins, Bewerber und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. (§ 53
Bundesdatenschutzgesetz). Das gleiche gilt für Mitglieder, die für die Mitarbeit im Vorstand herangezogen werden. Bei Verstoß werden sie von ihren Aufgaben entbunden.
§6 Schluss Bestimmungen
- Zusätze zu der Geschäftsordnung, die aus gegebener Veranlassung noch notwendig werden, können von den Vereinsorganen je nach Zuständigkeit beschlossen werden.
- Vorstehende Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 03.03.2024 beschlossen.