Kleingartenanlage “Dahlwitzer Strasse e.V.”
Satzung

Satzung

Kleingartenanlage Dahlwitzer Straße e.V.

(Fassung in der Änderung vom 08.08.2020)


§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Kleingartenanlage Dahlwitzer Straße e.V." und hat seinen Sitz in 12623 Berlin, Dahlwitzer Straße. Der Verein ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer 95 VR 13193 Nz am 08.01.1993 registriert. Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Hellersdorf e.V.


§2

Zweck des Vereins

Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz auf der Grundlage der Gartenordnung die kleingärtnerische Nutzung der Kleingärten durch ihre Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns. Der Verein unterstützt und fördert die kleingärtnerische Nutzung durch fachliche Beratung und Schulung seiner Mitglieder und unterstützt die planungsrechtliche Sicherung der Anlage als Dauerkleingartenanlage.

Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an der sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, an der Pflege und dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten.


§3

Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Wohnsitz in Berlin und Umland hat.

2.    Die Mitgliedsaufnahme muss schriftlich durch eine Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt werden. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die ihm ausgehändigte Satzung durch Unterschrift für sich als rechtsverbindlich an. Über den Beitritt beschließt der Vorstand. Bei der Aufnahme erhält der Antragsteller einen Mitgliedsausweis des Vereins. Die Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss und nach Zahlung des Aufnahmebeitrages wirksam.

3. Mitglieder, die sich um die Erfüllung des Vereinszweckes in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag und von der Gemeinschaftsarbeit befreit. Das entsprechende Verfahren wird in einer vom Vorstand festzulegenden Ordnung geregelt.


§4 

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

■    schriftliche Austrittserklärung,

■    Ausschluss

■    Tod

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

2.    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

■    die ihm auf Grund    dieser Satzung, der Gartenordnung oder anderer

Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,

■    durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins rücksichtslos und gewissenlos verhält,

•    im Geschäftsjahr länger als drei Monate mit der Zahlung von Pachtzins, Beiträgen,

Umlagen oder anderen    finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im

Rückstand ist und trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Der Ausschluss erfolgt nach Vorschlag der Abteilungen auf Antrag des Vorstandes des Vereins. Vor der Durchführung des Ausschlusses durch die Delegiertenversammlung ist durch den Vorstand des Vereins zu versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen.

3.    Über den Ausschluss entscheidet die Delegiertenversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist zu der Delegiertenversammlung rechtzeitig einzuladen, ihm ist die Möglichkeit zu geben, die Gründe seines satzungswidrigen Verhaltens darzulegen.

4.    Der Ausschluss durch die Delegiertenversammlung ist endgültig. Der Rechtsweg bleibt dabei ausgenommen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich zuzustellen. Gleichzeitig kann die Delegiertenversammlung in diesen Fällen eine Kündigung des Unterpachtvertrages beim Bezirksverband beantragen.

5.    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben. Der Verein macht mit der Beendigung der Mitgliedschaft alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen geltend.

6.    Ausgeschiedene Mitglieder, die zeitweise noch eine Parzelle in der Anlage nutzen, unterliegen hinsichtlich der Nutzung der Parzelle den festgelegten Rahmenbedingungen, wie Mitglieder des Vereins.


§4 A 

Sanktionen

1.    Bei Verstößen gegen die Satzung, die Gartenordnung, die Kfz- und Parkordnung, die gesetzlichen Bestimmungen über den Lärmschutz sowie bei Nichterfüllung von Beschlüssen kann der Vorstand des Vereins auch auf Antrag der Leitung der Abteilungen, im Ergebnis eines vereinsinternen Verfahrens, das durch eine vom Vorstand zu beschließende Sanktionsordnung geregelt ist, folgende Sanktionen gegen Mitglieder verhängen:

a)    Schriftliche Missbilligung

b)    Schriftliche Abmahnung

Voraussetzungen sind die gründliche Prüfung der Verstöße und die persönliche Anhörung des betreffenden Mitglieds (mündliche oder schriftliche Stellungnahme).

2. Eine verhängte Sanktion ist dem Mitglied persönlich oder per Einschreiben mitzuteilen.

3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt gemäß § 4.2. bis 4.6 der Satzung.


§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt und verpflichtet:

diese Satzung einzuhalten und sich aktiv am Leben im Verein zu beteiligen, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen und Geräte des Vereins zu nutzen,

seinen Kleingarten entsprechend den festgelegten Rahmenbedingungen, insbesondere der Gartenordnung nach seinen individuellen Vorstellungen und Neigungen zu gestalten und zu nutzen,

Vorschläge für das Zusammenleben im Verein sowie dessen weitere Ausgestaltung einzubringen und dabei persönliche Verantwortung zu übernehmen,

-    Rechenschaft über die Verwendung und den Umgang mit finanziellen Mitteln des Vereins entsprechend den geltenden Regelungen auf Versammlungen zu fordern,

-    sich loyal, höflich und hilfsbereit gegenüber anderen Vereinsmitgliedern zu verhalten, in Konfliktsituationen sachlich und friedlich zu reagieren. Drohungen, Beleidigungen und Verleumdungen sind grundsätzlich zu unterlassen,

-    Beschlüsse der Organe des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,

Ist berechtigt, die laut Satzung festgelegten Vereinsorgane zu wählen und in sie gewählt zu werden.

Pachtzins, Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie weitere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung der Parzelle ergeben, zum festgelegten Termin zu entrichten.

die von der Delegiertenversammlung des Vereins beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist der von der Delegiertenversammlung beschlossene finanzielle Ersatzbetrag zu leisten. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, bei Vorliegen von Krankheit und Körperschäden sowie wegen Alters einen Erlass der Gemeinschaftsleistungen bei der Leitung der Abteilungen zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des Vereins.

Pflichten, die sich für Mitglieder aus der kleingärtnerischen Nutzung einer Parzelle ergeben, gelten nicht für Mitglieder ohne Nutzungsvertrag. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand.


§6 

Gliederung und Organe des Vereins

Der Verein besteht aus über 700 Parzellen und gliedert sich zum Zwecke einer mitgliedernahen Vorstandsarbeit in Abteilungen. Die Abteilungen sind juristisch nicht selbstständige und organisatorische Untergliederungen des Vereins. Die Zugehörigkeit von Mitgliedern zu den Abteilungen, Veränderungen der Abteilungsstruktur, Bildung, Auflösung und Zusammenschluss von Abteilungen beschließt der Vorstand.

1. Organe des Vereins sind:

■    die Delegiertenversammlung

■    der erweiterte Vorstand

■     der Vorstand

2. Organe der Abteilungen sind:

■    die Mitgliederversammlung

■    die Abteilungsleitung

§7

 Die Delegiertenversammlung des Vereins

1. Die Delegiertenversammlung entscheidet über alle Belange, welche die gesamte Kleingartenanlage betreffen. Die ordentliche Delegiertenversammlung ist einmal jährlich durchzuführen.

Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn

■    es der erweiterte Vorstand aus    dringenden wichtigen    Gründen    beschließt,

■    es durch mindestens 20% der    Mitglieder oder durch    Beschlüsse der

Mitgliederversammlungen von mindestens 3 Abteilungen schriftlich mit Angabe der Gründe gefordert wird.

2.    Die Delegierten sind in den Abteilungen nach dem Schlüssel 16 Mitglieder = 1 Delegierter zu wählen. Delegierte sind außerdem die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und der Finanzprüfungskommission.

3.    Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

■    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,

■    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Finanzberichtes, des Berichtes der Finanzprüfungskommission und die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr,

■ Festlegung der Höhe der Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder und der zu erbringenden Gemeinschaftsleistungen,

■    Beschlussfassung zu Grundsatzfragen des Vereins und der Anlage,

■    Änderung der Satzung,

■    Auflösung des Vereins,

■    Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

■    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des 2. Schatzmeisters und der Beisitzer des erweiterten Vorstandes, der Mitglieder der Finanzprüfungskommission und der Delegierten für den Verbandstag des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Berlin-Hellersdorf e.V...

Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre.

4.    Die Einladung der Delegierten zur Delegiertenversammlung hat schriftlich, durch Aushang im Schaukasten in der Anlage oder durch Bekanntmachung in der Verbandszeitung "Berliner Gartenfreund" mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen.

5.    Ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlungen entscheiden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten. Für Satzungsänderungen, bei Auflösung des Vereins und bei Ausschluss von Mitgliedern ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Delegiertenversammlung geheim erfolgen. Beschlüsse sind ungültig, wenn sie der bestehenden Satzung widersprechen.

6.    Der Vorstand kann zur Delegiertenversammlung sachkundige Personen und Gäste einladen. Vertreter des Bezirksverbandes können an der Delegiertenversammlung teilnehmen, ihnen kann auf Antrag das Wort erteilt werden.

7.    Beschlußvorschläge können durch den Vorstand, den erweiterten Vorstand, durch Abteilungen oder durch einzelne Delegierte eingebracht werden. Beschlussentwürfe mit grundlegendem Inhalt sind vor der Beschlussfassung den Mitgliedern des Vereins in den Mitgliederversammlungen der Abteilungen zur Kenntnis zu geben.

8.    Die Leitung der Delegiertenversammlung erfolgt durch einen von der Versammlung bestätigten Versammlungsleiter. Die Wahlen werden auf der Grundlage einer Wahlordnung durchgeführt. Der Verlauf der Delegiertenversammlung ist zu protokollieren. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Bestandteil des Protokolls sind:

■    die Anwesenheit,

■    der Bericht des Vorstandes, der Finanzbericht und der Finanzprüfungsbericht sowie die

■    Ergebnisse der Abstimmung zur Bestätigung dieser Berichte,

■    der Nachweis der gefassten Beschlüsse sowie die Ergebnisse der Abstimmung über die

■    eingebrachten Beschlüsse,

■    die Ergebnisse der Wahlen,

■    der wesentliche Inhalt der durchgeführten Diskussion.

Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§8

 Der erweiterte Vorstand des Vereins

1.    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, aus den Abteilungsleitern, dem

2. Schatzmeister, dem 2. Schriftführer und aus gewählten Beisitzern:

■    Beisitzer für    Gartenfachberatung

■    Beisitzer für    Nutzerwechsel

■    Beisitzer für    Arbeitseinsätze

■    Beisitzer für    Baulichkeiten

2.    Scheidet ein gewähltes Mitglied des erweiterten Vorstandes aus dem erweiterten Vorstand aus, kooptiert der erweiterte Vorstand auf Vorschlag des Vorstandes ein neues Mitglied.

3.    Der erweiterte Vorstand kann bei Vorliegen von besonderer Notwendigkeit weitere Mitglieder als Beisitzer kooptieren. Den Beisitzern können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes besondere Befugnisse übertragen werden.

4.    Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe,

■    über Belange der Abteilungen und spezifische Probleme der Fachbereiche der Beisitzer zu beraten und zu beschließen,

■    über Fragen zu beraten und zu beschließen, die sich in Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung im Geschäftsjahr ergeben,

■    über Fragen zu beraten und zu beschließen, die mit den Abteilungen gemeinsam zu lösen sind,

■    die Delegiertenversammlung des Vereins einzuberufen.

Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden durch den 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins einberufen und geleitet. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind zu protokollieren. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§9 

Der Vorstand des Vereins

1.    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. Schatzmeister und dem 1. Schriftführer. Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand) sind der

1. und 2. Vorsitzende, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten, und zwar jeweils allein.

2.    Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit kooptieren.

3.    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt die Verwaltungsaufgaben auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Er hat insbesondere folgenden Aufgaben:

■    Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung,

■    Vorbereitung der Delegiertenversammlung,

■   Einberufung und Durchführung von Vorstandssitzungen,

■    Einberufung und Vorbereitung von erweiterten Vorstandssitzungen,

■    Erarbeitung des Geschäftsberichtes des Vorstandes,

■    Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr und Erstellung des Finanzberichtes,

■    Verwaltung der Finanzen auf der Grundlage der Finanzordnung,

■    Aufstellen einer Sanktionsordnung und Beschlussfassung gemäß § 4a,

■    Organisation der Zusammenarbeit der Kleingartenanlage Dahlwitzer Straße e.V. mit der KGA Helios e.V.

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Kommissionen bilden oder weitere Vereinsmitglieder beauftragen.

4.    Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

5.    Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind oder während der Amtszeit ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden.

6.    Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind durch den Protokollführer und den

1. oder 2. Vorsitzenden zu bestätigen und den Mitgliedern des Vorstandes zuzustellen.

7.    Der Vorstand wird ermächtigt, eine redaktionelle Satzungsänderung vorzunehmen, die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit ins Vereinsregister oder zur Einhaltung der Gemeinnützigkeit von den dazu zuständigen Behörden verlangt wird. Die Mitglieder des Vereins sind hierüber nach erfolgter Durchführung zu informieren.


§10 

Mitgliederversammlung der Abteilungen

1. Die Mitgliederversammlungen der Abteilungen entscheiden über alle Belange der Abteilungen. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich, mindestens 2 Wochen vor dem Termin der ordentlichen Delegiertenversammlung statt. Wenn es die Belange der Abteilung erfordern oder wenn dies ein Drittel der Mitglieder der Abteilung schriftlich beantragt hat, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

2. Die Einladung hat schriftlich, durch Aushang oder durch Bekanntmachung in der Verbandszeitung "Berliner Gartenfreund“ mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen.

3.    Die Mitgliederversammlungen sind zuständig für

•    die Beratung der vorliegenden Beschlussentwürfe für die Delegiertenversammlung des Vereins,

■    Beschlussfassung zu Belangen der Abteilungen,

•    Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und den Bericht über die Verwendung der finanziellen Mittel der Abteilung,

■    Wahl und Abberufung der Leitung der Abteilung und der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Vereins auf der Grundlage der Wahlordnung des Vereins. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre.

4.    Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlungen in geheimer Abstimmung erfolgen. Beschlüsse sind ungültig, wenn sie der bestehenden Satzung widersprechen.

5.    Zur Behandlung wichtiger Fragen können die Vorstände sachkundige Personen oder andere Gäste einladen. Vertreter des Vorstandes des Vereins können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und haben Rederecht


§ 11 

Abteilungsleitungen

1.    Die Leitung der Abteilungen besteht aus dem Abteilungsleiter, dem Finanzverantwortlichen und dem Schriftführer. Darüber hinaus können weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer für Gartenfachberatung, Nutzerwechsel und Arbeitseinsätze gewählt werden. Die Leitung der Abteilung bestimmt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

2.    Die Leitung der Abteilungen bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus der Leitung aus, kann die Leitung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen kooptieren.

3.    Die Mitglieder der Leitung der Abteilungen können während der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. Sie können Ihr Mandat aus persönlichen Gründen zurückgeben.

4.    Die Leitung der Abteilungen tritt mindestens einmal in 2 Monaten zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder der Leitung anwesend sind und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des I des Abteilungsleiters I Abteilungsleiterin. Die Beschlüsse gelten vorbehaltlich der grundsätzlichen Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Delegiertenversammlung oder des Vereinsvorstandes.

5.    Die Leitung der Abteilungen hat die nachfolgenden Aufgaben,

■    die laufenden Geschäfte der Abteilungen, die Erfüllung der gefassten Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Vereinsvorstandes und der Abteilungen zu sichern,

■    Mitgliederversammlungen vorzubereiten und durchzuführen,

■    Die Leitung der Abteilungen können zur Unterstützung ihrer Arbeit Kommissionen bilden oder

■    weitere Vereinsmitglieder beauftragen.


§12 

Finanzielle Mittel des Vereins

1.    Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen der Mitglieder, Umlagen, Zuwendungen, Spenden und Sammlungen sowie sonstigen Einnahmen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

2.    Über die Höhe der Beiträge und Umlagen entscheidet die Delegiertenversammlung des Vereins.

Umlagen können jährlich bis zu einer Höhe des dreifachen Jahresmitgliedsbeitrages betragen.

3.    Umlagen sind zweckbestimmt und zeitnah zu beschließen, über die Verwendung der durch Umlagen erhobenen finanziellen Mittel ist vor der Delegiertenversammlung gesondert zu berichten.

4.    Aus Umlagen finanzierte Projekte des Vereins gehen sofort in das Eigentum des Vereins über.

5.    Die Abteilungen finanzieren ihre Tätigkeit aus Teilen des Beitrages, deren Höhe durch die Delegiertenversammlung beschlossen wird.

6.    Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Verwaltung der finanziellen Mittel erfolgt auf der Grundlage der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Finanzordnung des Vereins.

7.    Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können

•    der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Abteilungsleitungen eine pauschale Tätigkeitsvergütung

•    weitere Personen, die im Interesse des Vereins tätig sind, pauschale Aufwandsentschädigungen

erhalten. Die Höhe der Entschädigungen und die Zahlungsmodalitäten werden in einer Ordnung gesondert festgelegt.

Darüberhinausgehende erforderliche Auslagen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit können finanziell ersetzt werden.


§13

Die Finanzprüfungskommissionen

1.    Die Finanzprüfungskommission des Vereins besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitglieder der Finanzprüfungskommission dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes sein.

2.    Die Finanzprüfungskommission hat die Aufgabe, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung der Finanzen des Vereins vorzunehmen. Erforderlichenfalls können auch im Verlauf des Geschäftsjahres Prüfungen durchgeführt werden. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist vor der Delegiertenversammlung zu berichten sowie ein schriftlicher Bericht zu erstellen, der durch 2 Mitglieder der Finanzprüfungskommission zu unterschreiben ist. Bei der Prüfung der Finanzen ist zu sichern, dass sie mindestens von 2 Mitgliedern der Finanzprüfungskommission durchgeführt wird.


§14

Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins und über den Verbleib des Gemeinschaftseigentums des Vereins entscheidet die Delegiertenversammlung des Vereins mit 3/4 Mehrheit. Falls die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und ein zweites durch den Vorstand zu benennendem Vorstandsmitglied als Liquidatoren des Verbandes bestellt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen der Mitglieder an den Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Hellersdorf e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden darf. Das Protokoll über die Auflösung des Vereins ist mit dem Schriftgut des Vereins dem Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Hellersdorf e.V. zur Aufbewahrung und Archivierung zu übergeben.


§15

Inkraftsetzung der Satzung

Die Änderung dieser Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 08.08.2020 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister am 03.12.2020 in

Kraft.


Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.