Kleingartenanlage "Rosengarten Marzahn" e.V.

Dieser Beitrag wurde verfasst von:

Für den Inhalt dieses Beitrags ist ausschließlich der Verfasser verantwortlich.

Zum Beitrag des Verfassers
Verfasst am 22.02.2024 um 17:48 Uhr

Kleingärten: Streichung der Grundsteuer?    

Um untragbare Belastungen zu vermeiden, will das Land Berlin den Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke auf 0 Prozent setzen.   

Der Änderungsentwurf der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen innerhalb der Grundsteuer des Landes Berlin enthält vier Kernpunkte. Punkt IV. betrifft auch Kleingärten, denn sie gelten grundsteuerrechtlich als „land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke“.


Im Eckpunktepapier der Senatsverwaltung heißt es:

 

„IV. Streichung der Grundsteuer für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A)

Zur Reduzierung unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwandes soll der Hebesatz für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) auf 0 Prozent herabgesetzt werden.


Die Einnahmen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind in Berlin bisher sehr gering. Dieses niedrige Steueraufkommen für diese Grundstücksart steht einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für Feststellung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer A gegenüber.


Kleingärten in Kleingartenanlagen nach Bundeskleingartengesetz (BKleingG), deren Gartenhäuschen eine überdachte Fläche von 24 m2 nicht übersteigen, werden nach der Grundsteuer A besteuert und können daher ebenfalls von dieser Änderung profitieren. Damit setzt die Änderung auch ein wichtiges Zeichen zugunsten der Berliner Kleingärtnerinnen und Kleingärtner.


Kleingärten in Kleingartenanlagen nach Bundeskleingartengesetz (BKleingG), die auf Grund der Grundsteuerreform ab 2025 nach der Grundsteuer A besteuert werden, würden von dieser Änderung profitieren.


Davon ausgenommen bleiben Wohngrundstücke mit aufstehenden Einfamilienhäusern oder Vereinsgebäuden, die gewerblich genutzt werden (z.B. Gastronomie), die aus der Gesamtfläche der Kleingartenanlage auszugrenzen und dem Grundvermögen zuzuordnen sein werden.


Es handelt sich um einen Entwurf. Ein Senatsbeschluss liegt noch nicht vor. Dieser und das Einbringen des Entwurfes in das Abgeordnetenhaus soll im 2. Quartal 2024 erfolgen.


Quellen:

Kernpunkte der neuen Grundsteuer für Berlin ab dem 01.01.2025 https://www.berlin.de/grundsteuer/ablauf/artikel.1419206.php

Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Finanzen https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.1419266.php