Kleingartenverein“ Am Jakobsgarben“ e.V.
Satzung

Kleingärtnerverein “Am Jacobsgraben“ e. V.

Satzung 

In der Fassung vom 20.04.1996 einschließlich

beschlossener Änderungen vom 28.04.2001 vom 09.05.2010

vom 08.07.2018


§ 1 Name und Sitz

  1.  Der Verein führt den Namen: Kleingärtnerverein „Am Jacobsgraben“ e. V., im Folgenden kurz Verein genannt. Er ist Mitglied im Kreisverband  Brandenburg/Havel der Gartenfreunde e. V. und hat seinen Sitz in Brandenburg/Havel. Er ist Rechtsnachfolger der Kleingartensparte „Solidarität“ des VKSK. Der Verein ist unter der Nummer 2798 im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.

                Gerichtsstand ist Brandenburg an der Havel

                Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 § 2 Zweck und Ziele


 Der Verein stellt sich das Ziel, die sinnvolle kleingärtnerische Nutzung des Bodens durch die Mitglieder harmonisch mit deren Erholung zu  vereinen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung (§§51-68 AO), insbesondere durch regelmäßige Schulung und Anleitung durch den Vorstand und dem Gartenfachberater. Der  Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger. Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von  Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil das der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grün ein. Der Verein ist selbstlos  tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist weder parteipolitisch noch weltanschaulich oder religiös gebunden. Die  Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten  keine Gewinnanteile und in ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem  Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das  Vermögen.

 Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt  werden.

 Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 

 Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitglieder, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung  gemäß § 26a Einkommenssteuergesetz eine angemessene Aufwandspauschale erhalten.


 § 3 Mitgliedschaft


 Die Mitgliedschaft kann jeder Bürger erwerben, der das 18. Lebensjahr vollendet, die Satzung und die Gartenordnung anerkennt und bereit ist,  die  finanziellen und materiellen Verpflichtungen zu erfüllen.

 Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller der Einspruch an die  Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 Die Mitgliedschaft endet durch:

 - Austritt

 - Ausschluss

 - Tod

 4.   Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. November eines Jahres beim Vorstand zu erklären.

 5.   Der Ausschluss kann nur erfolgen:

 Wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder Interessen des Vereines verstößt.

 Wenn ein Mitglied sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein entzieht

 und trotz Abmahnung innerhalb der ihm gesetzten Frist seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

 Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Betroffenen soll zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.


 § 4 Organe des Vereins


 Die Organe des Vereines sind:

  a)   die Mitgliederversammlung

  b)    der Vorstand

  c)    die Revisionskommission


 § 5 Die Mitgliederversammlung


 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung ist durch den Vorstand drei Wochen vorher den  Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang in den Informationsschaukästen mitzuteilen.

 Sie ist insbesondere zuständig zur Beschlussfassung über:

 a)   Wahl und Entlastung des Vorstandes

 b)   Höhe des Vereinsbeitrages, Umlagen und die zu erbringenden Arbeitsleistungen sowie deren Vergütung bei Nichterfüllung.

 c)   Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines.

 d)   Den Ausschluss von Mitgliedern.

 3.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied von mindestens

 50 % der Parzellen anwendend ist. Sie ist jedoch ohne Rücksicht hierauf beschlussfähig, wenn sie zum zweiten Male zur Beschlussfassung über  denselben Gegenstand einberufen und bei der Einberufung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen worden ist. Einfache  Stimmeneinheit entscheidet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 4.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn gem. § 37 BGB

 45 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe, dies verlangen.

 5.   Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem zu Beginn der Versammlung zu        bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 § 6 Der Vorstand

 Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Eine Blockwahl des Vorstandes oder von Teilen des Vorstandes  ist möglich.

 Dem Vorstand gehören an:

 a)   der Vorsitzende

 b)   der Stellvertreter

 c)   der Schatzmeister

      3.   Der Vorsitzende allein oder der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister

            gemeinsam sind jeweils im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt.

      4.   Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr zusammen.

      5.   Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

            a) laufende Geschäftsführung des Vereins

            b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen

            c) Kontrolle und Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

            d) Abmahnung von Mitgliedern bei Verletzung ihrer Pflichten

     

       6. Der Vorstand ist unentgeltlich tätig.

       7. Beschlüsse des Vorstandes werden in einfacher Stimmenmehrheit getroffen.

           Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

           Der Vorstand ist beschlussfähig, auch wenn nicht alle Funktionen besetzt sind.     

 § 7 Die Revisionskommission

 Die Revisionskommission wird, wie der Vorstand, für 3 Jahre gewählt. Ihre Mitglieder gehören nicht dem Vorstand an.

 Sie soll die gesamte Arbeit des Vereins kontrollieren und insbesondere zur wirtschaftlichen Haushaltsführung einen Prüfbericht vor der  Mitgliederversammlung erstatten.

 

 § 8 Finanzierung des Vereins

 Der Verein finanziert sich durch:

 a)   Mitgliedsbeiträge

 b)   Umlagen

 c)   Spenden

 d)   Schenkungen

 e)   Erbschaften

 und sonstige Zuwendungen.

 Zur Deckung außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die  Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zu 100,00 € betragen.

 § 9

 Der Vorstand ist gemäß § 26 BGB bevollmächtigt, etwaige Beanstandungen des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes zu dieser Satzung selbst  vorzunehmen.

 § 10

 Der Verein kann nur durch Beschluss einer zum ausschließlichen Zweck seiner Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.  Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des § 5 dieser Satzung.

 § 11

 Bei der Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Weckfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines an den  Kreisverband Brandenburg/Havel der Gartenfreunde e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der im Sinne der  Abgabenordnung gemeinnützigen Mitgliedervereine zu verwenden hat.


      Brandenburg, den 08.07.2018                            

     Vorsitzender