Satzung des Kleingartenvereins Erlenstraße e. V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Dauerkleingartenkolonie Erlenstraße e.V.“ und hat seinen Sitz im Bezirk Steglitz von Berlin.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.".
(Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter VR 26653 B eingetragen.)
Er gehört durch seine Mitgliedschaft im Bezirksverband Steglitz der Kleingärtner e.V. auch dem Landesverband der Gartenfreunde e.V. an.
(2) Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftpflicht einzelner Mitglieder für Vereinsangelegenheiten ist ausgeschlossen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28.2.1983 und im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er tritt nicht als Zwischenpächter auf und darf daher Verpachtungen von Ländereien zum Zwecke von Unterverpachtung nicht vornehmen.
(2) Der Verein erstrebt unter Ablehnung parteipolitischer und konfessioneller Bestrebungen, das Kleingartenwesen zu fördern. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige finanzielle Überschüsse sind ausschließlich den nachfolgend aufgeführten Zwecken zuzuführen:
a) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
b) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft,
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden,
d) laufende Unterhaltung der Wege, Plätze, der Wasserleitung und des Vereinshauses auf dem Kleingartengelände,
e) enge Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband der Kleingärtner und dem Landesverband zwecks zeitgemäßer Ausgestaltung und wirksamer Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Vorschriften auf dem Gebiet des Kleingartenwesens,
f) Pflege der Geselligkeit,
g) Förderung des Umweltschutzes,
h) falls erforderlich, praktische Unterweisung im Gartenbau und in der Obstbaumpflege.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die einen Unterpachtvertrag über einen Kleingarten im Vereinsbereich abgeschlossen hat. Bei der Aufnahme wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird (z. Zt. 345,- Euro pro Parzelle). Übernimmt ein Ehepartner oder Lebenspartner nach dem Tode des anderen die Parzelle unter Aufnahme als Vereinsmitglied gemäß Abs. 2, so wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod des Mitglieds,
b) mit Beendigung des Unterpachtvertrages durch Eigenkündigung,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) durch Löschung des Vereins
(2) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
a) das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages und/oder beschlossener Umlagen für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Forderung erfüllt,
b) das Mitglied sich dauernd seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein entzieht, insbesondere eine kleingartenwidrige Nutzung der Parzelle betreibt, die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt, Vereinsbeschlüsse nicht anerkennt.
(3) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Vor der Entscheidung des Vereinsausschlusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
(4) Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen binnen Monatsfrist nach Erhalt des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu entscheiden hat. Die Frist wird gewahrt durch Zugang eines eingeschriebenen Briefes beim 1. Vorsitzenden.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitrags- oder Umlageforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Vorauszahlungen ist ausgeschlossen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen oder sonstige Einrichtungen des Vereins.
§ 5 Beiträge
(1)Die Ausgaben des Vereins werden durch jährliche im Voraus zu zahlende Beiträge gedeckt, in denen auch die Beiträge der übergeordneten Verbände enthalten sind.
(2)Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3)Für außergewöhnliche Ausgaben kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen, deren Höhe pro Jahr maximal das 6-fache des Jahresmitgliedsbetrages beträgt.
Die Höhe des Jahresmitgliedsbetrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Zu ihrer Zahlung ist nach Beschlussfassung jedes Mitglied verpflichtet.
Zusätzlich sind die im Bezirks- oder Landesverband beschlossenen Umlagen für jedes Vereinsmitglied verbindlich. Die Festsetzung der Höhe dieser Umlagen ist in deren Verbandssatzungen geregelt, die beim Bezirksverband Steglitz e. V. eingesehen werden können.
(4)Die Höhe des jährlichen Koloniemitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand hat regelmäßig zu prüfen, ob die mittel ausreichen.
(5)Die Zahlung der Jahresrechnung hat bis zum 31.12. des Jahres zu erfolgen. im Falle der Mahnung wegen Zahlungsverzuges ist eine Mahngebühr in Höhe von 10,- Euro zu erheben.
§ 6 Allgemeine Mitgliederpflichten, Versammlungen, Beschlüsse
(1)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsversammlungen regelmäßig zu besuchen, dort gefasste Beschlüsse zu befolgen, Wege, Zäune sowie ihre Parzellen, wie vorgeschrieben, in Ordnung zu halten sowie bei allen Vereinsarbeiten im Interesse der gesamten Vereinsanlagen und der Schädlingsbekämpfung durch Gemeinschaftsarbeit mitzuwirken. Den Anordnungen des Vorstandes ist Folge zu leisten.
(2)Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu besprechen und gelten als genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt.
(3)Pro Parzelle ist je ein Mitglied verpflichtet, bei allein Gemeinschaftsarbeiten mitzuwirken. Diese werden vom Vorstand festgesetzt. Bei nicht geleisteter Gemeinschaftsarbeit sind zur Zeit 50,- Euro zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand wird geleitet durch
den 1. Vorsitzenden den 2. Vorsitzenden den Kassierer den Schriftführer.
Diese vier Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegen die Verwaltung der eingegangenen Beiträge und Gelder und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen.
Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht angeforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen der Satzung selbständig vorzunehmen. Im Außenverhältnis wird der Verein durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Sollte sich kein Kandidat für das Amt des/der Schriftführer/in finden, ist es möglich, dass der/die Vorsitzende bzw. der/die Kassierers/in nach Wahl auch das Amt des/er Schriftführers/in (in Personalunion) übernimmt.
(2)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
(3)Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, die Mitgliederversammlung des Vereins und hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen.
(4)Der Kassierer erhebt die beschlossenen Beiträge und Umlagen und ist für deren bestimmungsgemäße Verwendung und sichere Anlage verantwortlich. Desgleichen ist er für alle Pachtzahlungen und Einziehungen derselben im Rahmen der erlassenen Bestimmungen zuständig.
(5)Für die Prüfung des Rechnungswesens sind die Kassenprüfer verantwortlich. Die Prüfung der Kasse, der Bücher und Belege durch die gewählten Revisoren soll mindestens zweimal jährlich erfolgen. Die Kassenprüfer haben nach Abschluss eines jeden Jahres in der nächsten Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten und für den Kassierer und den gesamten Vorstand Entlastung zu beantragen.
(6)Die Vertretung des Vereins beim Bezirksverband erfolgt durch die Delegierten, die vom geschäftsführenden Vorstand zu benennen sind. Sie haben die Sitzungen des Bezirksverbandes regelmäßig zu besuchen, dort etwaige Anträge des Vereins zu vertreten und über Verlauf und Ergebnis der Versammlung in den Vereinsversammlungen zu berichten.
(7)Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(8)Alle Vorstandsmitglieder und Funktionäre arbeiten im Sinne der Gemeinnützigkeit ehrenamtlich. Es wird eine jährliche Aufwandsentschädigung für den Vorstand von je 200,- Euro gewährt. Der Kassierer erhält 200,- Euro, der Schriftführer: 50,- Euro, der Wasserwart: 50,- Euro, der Geräteverleiher: 50,- Euro und der Kassenprüfer: 50,- Euro.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes und aller Funktionäre erfolgt alle vier Jahre in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt in jedem Falle bis zu Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
§10 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer, Beschlussfassung hierüber und Erteilung der Entlastung,
b) Beratung von Anträgen, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
c) Beschlussfassung über die Anzahl der zu leistenden unbezahlten Gemeinschaftsarbeiten sowie Höhe des bei Nichtleistung zu zahlenden Geldbetrages,
d) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
e) Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern,
die Kassenprüfer haben die Aufgabe, unabhängig vom Vorstand die Vereinskasse und die Buchführung innerhalb eines Jahres mindestens zweimal zu prüfen; über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten,
f) Beschlussfassung über Berufungen gegen Mitgliederausschlüsse,
g) Wahl der Vertreter des Vereins zur Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes (Delegierte). Der/Die Delegierte/en wird/werden bei der Wahl des Vorstandes neu gewählt (für die Dauer von vier Jahren),
h) Änderung der Satzung,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
§12Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende.
(2)Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zwei Mitglieder, die gemeinsam eine Parzelle haben, können ihr Stimmrecht nur gemeinsam ausüben. Dies ist im Gesamtinteresse der Mitglieder.
(3)Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung.
(4)Die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
(5)Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. lm zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
§13Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann vorbehaltlich § 8 Abs. 1 Satz 5 nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
§14Zweckänderung, Vereinsauflösung
(1) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
(2) Die Auflösung des Vereins erfolgt bei Räumung der Kleingartenanlage. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung, die hierzu 4 Wochen vorher besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Liquidation erfolgt alsdann durch den Vorstand. Nach Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen ist das dann vorhandene Vereinsvermögen auf den Landesverband der Gartenfreunde zu übertragen. Der Landesverband hat das Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung, also der Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den
Bezirksverband der Kleingärtner Steglitz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wird nach Änderungen in der Mitgliederversammlung vom 22.04.2018 beschlossen und tritt damit in Kraft.
Berlin, den 24.04.2018