Kolonie Waldessaum im Radeland e.V.
Satzung

Kleingartenverein Waldessaum im Radeland e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.     Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „WALDESSAUM IM RADELAND e. V.“

Er hat seinen Sitz im Bezirk Spandau von Berlin und ist im Vereinsregister unter der Nr. 9022 Nz eingetragen. Er ist dem Bezirksverband

Spandau der Kleingärtner e.V. und durch diesen beim Landesverband der Kleingärtner, Siedler und Eigenheimbesitzer e. V. in Berlin

angeschlossen.

2.     Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Spandau bzw. das ihm übergeordnete Landgericht Berlin.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

1.      Der Verein erstrebt, unterstützt und betreibt die Förderung des Kleingartenwesens unter Ablehnung parteipolitischer und

weltanschaulicher sowie religiöser Bestrebungen.

2.  Der Verein will bei der Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet des Kleingartenwesens seine Mitglieder

fördern, den Erfordernissen der Umwelt dienen, Geselligkeit und Freundschaft pflegen, den Aufenthalt in der Kolonie durch gegenseitigen

Erfahrungsaustausch und Fachberatungen verbessern.

3.    Der Verein kann auch als Generalpächter tätig werden.

4.      Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

5.      Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigen.


§ 3 Mitgliedschaft

1.     Erwerb der Mitgliedschaft.

a) Mitglied kann jede volljährige Person werden, auch wenn sie keinen Kleingarten, der unter der Verwaltung des Vereins steht, pachten will.

b) Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung über den Vorstand beantragt werden. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit. Bei positiver Entscheidung ist eine Satzung beizufügen. Bei

Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, zu benennen.

  c) Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr ist der Eintritt der Mitgliedschaft

vollzogen. Die Satzung gilt von dem neuen Mitglied als anerkannt, sobald seine erste Zahlung erfolgt ist.

2.     Beendigung der Mitgliedschaft

   a) Durch den Tod des Mitgliedes

   b) Durch freiwilligen Austritt. Dieser kann nur spätestens am 30. September zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftlichen Antrag

gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  c) Durch Aufgabe der Parzelle erfolgen, sofern dies durch eine rechtsverbindlich abgeschlossene " Vereinbarung zum Zwecke der Übergabe

einer Kleingartenparzelle " an den Nachfolgeunterpächter übergeben wird.

  d) Aufgabe der Parzelle nach rechtskräftigem Urteil im Kündigungsverfahren.

   e) Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder Interessen des Vereins

verstößt, oder wenn es sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein entzieht und trotz Abmahnung innerhalb ihm gegenüber

gesetzter Frist nicht erfüllt. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand durch Beschluss nach einer

vorangegangenen Verhandlung des Schlichtungsausschusses und möglichst nach Anhörung des mit dem Ausschuss bedrohten Mitgliedes.

Gegen diesen Ausschluss steht dem Betroffenen binnen Monatsfrist nach Zustellung des Beschlusses der Einspruch beim Vorstand zu. Als

letztes Organ entscheidet die Mitgliederversammlung über den Einspruch.

    f) Mit seinem Ausscheiden verliert das frühere Mitglied alle Rechte und Ansprüche an den Verein.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.      Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

2.      Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Vereinshaus unter Währung der Geschäfts- und

Hausordnung zu benutzen.

3. Alle Mitglieder haben das Recht zu wählen und nach einer Mitgliedschaft von mehr als 12 Monaten gewählt zu werden.

4.    Die Mitglieder sind verpflichtet:

   a) Die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und gefasste Beschlüsse zu folgen.

    b) Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

    c) An den Gemeinschaftsaufgaben mitzuwirken.

   d) An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

   e) Die Zahlungen der Beiträge und finanziellen Verpflichtungen termingemäß zu entrichten.

   f) Den Koloniefrieden entsprechend den Anordnungen und Beschlüssen zu wahren.


§ 5 Beiträge

1.      Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen erhoben. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die

Vereinsbeiträge sind jährlich am Anfang des Kalenderjahres fällig.

2.      Schuldet ein Mitglied fällige Zahlungen ganz oder teilweise länger als 3 Monate ohne ausdrückliche Stundung erhalten zu haben, so ruhen

seine Rechte bis auf weiteres.

3.      Neue Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.

4.      Bei Umschreibung eines Unterpachtvertrages des Verstorbenen Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten, werden keine

Aufnahmegebühr und keine neuen Beiträge erhoben.

5.      Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die

Erhebung von Umlagen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Die Höhe darf maximal das 3-fache des jährlichen

Mitgliedsbeitrages (Mitgliedsbeitrag= Verein, Bezirksverband und Landesverband) nicht übersteigen.


§ 6 Organe des Vereins

1.    Organe des Vereins sind:

   a) der Vorstand

   b) der geschäftsführende Vorstand

   c) der erweiterte Vorstand

   d) die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

1.      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

2.      Im Innenverhalten des Vereins gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden diesen vertritt. Die Verhinderung

braucht nicht nachgewiesen zu werden.


§ 8 Der geschäftsführende Vorstand

1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

   a) der 1. Vorsitzende

   b) der 2. Vorsitzende

   c) der 1. Kassierer

   d) der 1. Schriftführer


§ 9 Der erweiterte Vorstand

1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

       a) der geschäftsführende Vorstand

       b) der 2. Kassierer

  c) der 2. Schriftführer

      d) der Gartenfachberater

  e) die Frauenfachberaterin

       f) der Obmann der Schlichtung

       g) zwei Beisitzer

   h) die Delegierten zum Bezirksverband


§ 10 Wahlen

1.      Der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei

Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

2.      Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Geschäftsführende Vorstandsmitglieder

können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit vorzeitig abberufen werden. Die geschäftsführenden

Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus, jedoch kann ihnen eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, über die

Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 11 Die Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend

sind. Die Beschlussfähigkeit ist bei der Eröffnung der Versammlung und vor Beschlüssen festzustellen.

Sie ist ohne Rücksicht hierauf beschlussfähig, wenn sie zum 2. Male zur Beschlussfassung über denselben Gegenstand einberufen wird und bei der Einberufung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen worden ist. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet,

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

2.      Eine Mitgliederversammlung muss einmal im Geschäftsjahr als Jahreshauptversammlung, möglichst innerhalb des ersten Vierteljahres

stattfinden.

3.     Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte der Mitglieder des erweiterten

Vorstandes schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

4. Regelmäßige Gegenstände ihrer Beratung bzw. Beschlussfassung unter Beachtung der Geschäftsordnung sind:

  a) Verlesen des letzten Protokolls,

 b) Geschäftsbericht des Vorstandes,

 c) Kassenbericht des Kassierers,

 d) Bericht des Kassenprüfers und Entlastungsantrag für den geschäftsführenden Vorstand,

 e) Verlesen und Aussprache über eingegangene Anträge,

 f) Vorlage des Haushaltsplanes,

  g) Beschlussfassungen,

 h) Alle 2 Jahre: Wahl des Vorstandes, erweiterten Vorstandes und Kommissionen.

5. Einladungen zu den Versammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vorher schriftlich bekannt

zu geben.

6.    Anträge zu den Versammlungen sind mindestens 2 Wochen vorher beim Vorstand des Kolonievereins schriftlich einzureichen. Über später

oder erst in der Versammlung eingehende Anträge darf nur verhandelt werden, wenn die Dringlichkeit von einem Drittel der anwesenden

Mitglieder anerkannt wird.

7.    Über jede Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Bei Wahlen und Beschlussfassungen sind

Abstimmungsergebnisse genau nach Stimmenzahl und wörtlicher Wiederholung zu protokollieren.


§ 12 Aufgaben des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes

1.     Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen.

2.     Der geschäftsführende Vorstand soll in der Regel alle 2 Wochen, ansonsten auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, zusammentreten.

3.     Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

4. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:

a) die Führung der laufenden Geschäfte.

b) die Erledigung der Anträge und Beschlüsse

c) die Abhaltung von Sprechstunden.

5. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht angeforderte,

unwesentliche Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen.

6. Der erweiterte Vorstand soll in der Regel alle 2 Monate zusammentreten. Er ist auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes

einzuberufen und auch einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies schriftlich beantragt.

a) Der erweiterte Vorstand soll den geschäftsführenden Vorstand bei der Geschäftsführung und bei sonstigen Vereinsaufgaben unterstützen und in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten.

b) Der erweiterte Vorstand nimmt in seinen Sitzungen den Bericht des Vorstandes über dessen Sitzungen sowie über die laufenden,

geplanten und abgeschlossenen Angelegenheiten entgegen. Er fasst keine für den Vorstand verbindlichen Beschlüsse, ausgenommen über

die Aufnahme und über den Ausschluss von Mitgliedern, zur Freigabe von Mitteln, die über den üblichen Rahmen des Haushaltsplanes

hinausgehen und zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Nur in diesen Fällen ist der erweiterte Vorstand ein

beschlussfähiges Organ.

c) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der 1. Vorsitzende oder der

Stellvertreter, anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

d) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen. Dieses Protokoll ist auf der nächsten Sitzung zur Einsicht vorzulegen, zu verlesen und durch die Sitzungsmitglieder zu genehmigen.


§ 13 Das Kassen- und Rechnungswesen

1.     Die Führung der Vereinskasse, der Geschäftskonten und der damit verbundenen Führung der Buchhaltung erfolgen durch den Kassierer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unter Mitwirkung und Mitverantwortung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

2.     Der Kassierer zahlt alle Anweisungen sobald sie vom Vorstand zur Zahlung angewiesen sind.

3.     Die Prüfung der Vereinskasse, der Geschäftskonten, der Buchhaltung und der Verwendung der Mittel: nach Satzung, Haushaltsplan und

Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, obliegt den gewählten Kassenprüfern.

4.     Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Es sind jeweils 3 Kassenprüfer zu wählen. Als Kassenprüfer können auch Nichtmitglieder bestellt werden. Der Wahlturnus ist so einzurichten, dass in jedem Geschäftsjahr nur ein Kassenprüfer zu wählen ist und

demnach jeder Kassenprüfer jeweils 3 Jahre im Amt bleibt. Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig, wenn seit Ende seiner Amtsperiode

mindestens 2 Jahre vergangen sind.

5.     Es haben jährlich mindestens drei Prüfungen durch jeweils mindestens zwei Kassenprüfer stattzufinden. Über das Prüfungsergebnis ist ein

schriftlicher Bericht niederzulegen und von den Kassenprüfern zu unterschreiben. Dieser Bericht ist dem Vorstand sofort zu übergeben und

durch einen Kassenprüfer auf der nächsten Jahreshauptversammlung vorzutragen.


§ 14 Der Schlichtungsausschuss

1.     Für die Bearbeitung von Streitfällen im Kolonieverein und zwischen den Mitgliedern wird in der Jahreshauptversammlung ein Ausschuss von

drei Mitgliedern gewählt. Ihm obliegt die Bearbeitung und Schlichtung von Streitfällen, die ihm vom geschäftsführenden Vorstand übertragen werden. Er hat hierüber einen Bericht zu fertigen. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Obmann.

2.     Für die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten werden dem Schlichtungsausschuss im Bedarfsfall vom geschäftsführenden Vorstand

fachkundige Personen beigesetzt.


§ 15 Aufgaben der Fachberater, Delegierten und Beisitzer

1.     Die Gartenfachberater sollen an den Fachveranstaltungen des Bezirksverbandes teilnehmen, eigene Fachveranstaltungen organisieren, die

Mitglieder beraten und die Einhaltung der Gartenordnung und kleingärtnerischen Bestimmungen überwachen.

2.     Die Frauenfachberaterin hat die Aufgabe, die Frauen unserer Mitglieder zu beraten, Fachvorträge und Veranstaltungen zu organisieren sowie gemeinsame Interessen zu fördern.

3.     Die Delegierten sind die Mandatsträger des Kolonievereins. Sie haben Sitz und Stimme im Bezirksverband Spandau der Kleingärtner e.V. Mit der Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden können diese auch zugleich Delegierte sein. Die sein Delegierten, die Mitglieder des vorgenannten

Bezirksverbandes müssen, haben der Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht zu erstatten.

4.     Die Beisitzer können in allen Kommissionen und Ausschüssen tätig und mit besonderen Aufgaben vom geschäftsführenden Vorstand betraut

werden.


§ 16 Die Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zum ausschließlichen Zweck seiner Auflösung einberufenen, außerordentlichen

Mitgliederversammlung.

2.     Für den Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vereins erforderlich. Erscheinen weniger als 3/4 aller Mitglieder, ist binnen

2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne

Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4 Mehrheit über die Auflösung des Vereins beschließen. Hierauf ist in der

Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

3.     Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es evtl.

eingezahlter Kapitalanteile und den gemeinen Wert, der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt, anteilmäßig den zum

Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Mitgliedern zu.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand im Sinne des § 8 Abs. 1.


§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 08. Februar 1987 beschlossen und wird mit dem Tage der Eintragung in das

Vereinsregister wirksam.

Die Änderung der Satzung § 5.5 ( Beiträge ) wurde am 27.03. 2011 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Registereintragung erfolgte am 14.02.2012 unter der laufenden Nummer 3 des Aktenzeichens VR 9022 B.