Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e.V.
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Verfasst am 12.09.2021 um 11:00 Uhr

Rechtstipp: Darf ich aus meiner Obsternte Schnaps herstellen?

Foto: Pixabay/Matthias Böckel

Säfte, Marmelade oder andere Köstlichkeiten aus der eigenen Gärtnerei herzustellen, ist nichts Besonderes. Aber darf man das eigene Obst zu Schnaps oder anderem Hochprozentigen verarbeiten? Rechtsanwalt Peter Peukert klärt auf.


Bis 2018 war es möglich, mit einem Kleindestilliergerät bis zu einem festgelegten Umfang Schnaps zu brennen. Seither haben sich jedoch die gesetzlichen Grundlagen den EU-Normen angepasst. Das bis dahin geltende Branntweinmonopolgesetz wurde durch das Alkoholsteuergesetz (AlkStG) ersetzt.

Grundsätzlich darf gem. § 4 Abs. 2 des AlkStG Alkohol nur in sogenannten Verschlussbrennereien hergestellt werden. Eine Ausnahme für die Herstellung findet sich in § 9 AlkStG, worin es in Abs. 1 heißt:


§ 9 Abfindungsbrennerei

(1) Abfindungsbrennereien sind Orte, an denen Alkohol abweichend von § 4 ohne Verschlüsse ausschließlich aus Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur, Getreide, Bier, Kartoffeln oder den jeweiligen Rückständen davon gewonnen und gereinigt werden darf. Die Jahreserzeugung in einer Abfindungsbrennerei darf 3 hl A pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol darf nicht zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert werden.


Wollen Sie in einer Abfindungsbrennerei Alkohol gewinnen, so haben Sie sich gem. § 10 Abs. 4 AlkStG beim Hauptzollamt anzumelden. Tun Sie das nicht, bekommen Sie Ärger vom Zoll. Wenn Sie also zu Hause oder im Kleingarten als Privatperson Schnaps brennen und das unangemeldet tun, können Sie auch doppelt bestraft werden, einmal wegen Brennens ohne Brennerlaubnis und wegen Steuerhinterziehung.


Ob Sie eine Brennerlaubnis bekommen, hängt auch von den regionalen Kontingenten der Abfindungsbrennereien ab. Wenn Sie doch zu viel Obst haben und es in einer fremden Abfindungsbrennerei zu Obstler umwandeln möchten, ist auch dieses beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Es ist zwar möglich, nach dem Grillen den eigenen Obstler zu trinken – aber nur, wenn Sie eine von Hauptzollamt erteilte Brennerlaubnis besitzen.


Ob sich das lohnt, müssen Sie herausfinden. Denn neben der Gebühr für die Brennerlaubnis müssen Sie auch Alkoholsteuern zahlen. Deshalb sollten Sie doch lieber bei den professionell gebrannten und angebotenen Obstlern bleiben.


Ihnen noch einen schönen Spätsommer in ihrem Kleingarten!