Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e.V.
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Verfasst am 18.12.2021 um 12:00 Uhr

Verkehrssicherungspflicht in den Kleingartenanlagen

Foto: Pixabay/Mammiya


Die kalte Jahreszeit bringt Schnee, Eis und die Gefahr von Astbrüchen mit sich. Die Vermeidung von Schäden ist aber nur ein kleiner Teil der in der Kleingartenanlage notwendigen Verkehrssicherungspflichten, die von jedem Kleingärtner beachtet werden müssen. Rechtsanwalt Peter Peukert klärt auf.


I. Was ist Verkehrssicherungspflicht und wer ist verkehrssicherungspflichtig?


Einfach gesagt, ist es eine Pflicht eines jeden, eine Gefährdung in der Öffentlichkeit zu vermeiden. Im Umkehrschluss hat derjenige die Pflicht, auf dessen Eigentum sich eine Gefahrenquelle befindet, die zu Schäden anderer führen kann, diese zu beseitigen, bzw. notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um diese Schäden zu verhindern.


Vom Grundsatz her ist derjenige verkehrssicherungspflichtig, der eine Gefahrenquelle herstellt oder diese sich auf seinem Eigentum befindet, das vor allem für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Deshalb ist zunächst der Eigentümer eines Grundstückes verkehrssicherungspflichtig. Diese kann er jedoch weitgehend haftungsbefreiend auf andere, Dritte übertragen. Dazu sind jedoch klare Regelungen notwendig, die nähere inhaltliche Aufgaben und Leistungen, aber auch den Bereich, d.h. die räumliche Zuordnung beinhalten müssen.


Neben dem Eigentümer kann aber auch der Pächter in diese Pflicht kommen, wenn er auf einem in seinen Besitz befindlichen Grundstück einen öffentlichen Verkehr zulässt, duldet oder andauern lässt, wie z. B. einen öffentlich zugänglichen Spielplatz.


Diese Regelungen tangieren nicht nur den zivilrechtlichen Haftungsanspruch des Geschädigten, sondern können auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung von Verantwortlichen führen.



II. Wo ist die Verkehrssicherungspflicht geregelt?


Ausgangspunkt ist das Grundgesetz Artikel 14 Abs. 2: „Eigentum verpflichtet. …“. Weiter geregelt ist es im § 823 BGB: „(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“


Weitere Regelungen finden sich in der Rahmengartenordung, so u.a. in Ziff. 2.2; 2.5 und 2.6. Dann kann die Verkehrssicherungspflicht noch auf den Zwischenpächter im Zwischenpachtvertrag bzw. auf den Unterpächter im Unterpachtvertrag delegiert worden sein.



III. Was umfasst die Verkehrssicherungspflicht?


Nachfolgend kann ich nur eine unvollständige Aufzählung von möglichen, aber auch wichtigen Verkehrssicherungsmaßnahmen vornehmen. Im Einzelfall ist immer von der Definition in Punkt I. auszugehen und zu prüfen, ob eine Gefährdung vorliegt.


Hier einzelne Verkehrssicherungsmaßnahmen:

  • regelmäßige Baumschau
  • turnusmäßige Überprüfung von Fahr- und Gehwegen einschließlich von Ausstattungselementen in der Kleingartenanlage, aber auch der angrenzenden öffentlichen Gehwege, wenn die Verkehrssicherungspflicht auf den Kleingartenverein übertragen wurde. (Dazu kann auch die Räum – und Streupflicht gehören.)
  • Kontrolle der Spielplätze unter Beachtung der DIN EN 1176/1177. Dazu sind neben einfachen Sichtkontrollen auch Jahresinspektionen notwendig.


IV. Epilog


Auch in diesem Rechtsgebiet kann ich nur einen kleinen Auszug aus den erheblichen Problemen der Verkehrssicherungspflicht und möglichen Haftungsfragen geben. Sollte der Fall einer Schadenersatzforderung eintreten, so nehmen Sie unbedingt Kontakt zum Anwalt Ihrer Wahl auf.