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Verfasst am 15.10.2015 um 11:00 Uhr

Die „Umlage“ im Verein/Verband

Oder: Das oft leider unbekannte Wesen 



Vereinsrechtlich sind Umlagen sogenannte „Sonderbeiträge“, die zur Deckung besonderer einmaliger Aufwendungen oder auch als Nachschüsse für Vereinsschulden dienen. Diese über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende Umlagepflicht muss bei einem Verein/Verband eindeutig in
der Vereinssatzung geregelt sein.  Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) allerdings nicht, dass die Erhebung von Umlagen dem Grunde nach erlaubt ist. Vielmehr muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt (als fester Geldbetrag) oder objektiv be-
stimm bar sein (zum Beispiel als ein Vielfaches des Jahresmitglieds beitrages). Denn zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit der Vereinsmitglieder muss sich der maximale Umfang der Pflicht aus der Satzung entnehmen lassen. Das Mitglied muss erkennen können, in welchem Umfang es über die reguläre Beitragspflicht hinaus zu außerplanmäßigen Geldzahlungen
verpflichtet werden kann (BGH, Urt. v. 24.09.2007, Az. II ZR 91/06). Der BGH hat klargestellt, dass eine Erhebung von Umlagen grundsätzlich ausscheidet, wenn die Satzung nur die Erlaubnis enthält, dass überhaupt eine Umlage erhoben werden darf und eine Regelung der Obergrenze fehlt. Das ist aber bei den meisten Satzungen der Fall, sodass in diesen Organisationen in der Regel keine vereinsrechtliche Umlage beschlossen werden kann. Für den Mitgliedsbeitrag als solches muss keine Obergrenze in der Satzung vorhanden sein.


Der BGH führt in seiner Entscheidung aber aus, dass in Ausnahmefällen eine Umlage auch ohne Bestimmung einer Obergrenze in der Vereinssatzung wirksam beschlossen werden kann, wenn sie für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. 


Die Vereinsmitglieder sei en verpflichtet, so der BGH, den Vereinszweck und die gemeinsamen Interessen zu fördern und dazu mit den übrigen Mitgliedern zusammenzuarbeiten. Diese vereinsrechtliche Treuepflicht erlaube in Ausnahmefällen auch die Belastung mit in der Satzung nicht
vorgesehenen Pflichten. An eine solche aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, eine Sonderumlage zu zahlen, sind aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht hohe Anforderungen zu stellen. Nur wenn sich angesichts der Alternativen, den Verein aufzulösen oder ihn unter einem einmaligen Vermögensopfer fortzuführen, die Mehrheit der Vereinsmitglieder für den Fortbestand des Vereins entscheidet,  kann auch dem einzelnen Vereinsmitglied wegen der mit dem Beitritt eingegangenen Verpflichtung, den Vereinszweck zu fördern, ausnahmsweise eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast zugemutet werden, sofern er sich nicht mit Rücksicht auf den gefassten Beschluss zum Austritt  aus dem Verein entschließt. Dem Vereinsmitglied, dem eine  in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast aufgebürdet wird, steht dann aber (auch entgegen an ders lautender Satzungsregelungen) ein außerordentliches Recht zum Austritt zu, mit der Folge, dass die Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt. Der Austritt muss jedoch in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des
Beschlusses zur Erhebung einer  Sonderumlage erklärt werden, um die Zahlungspflicht entfallen zulassen.


Von dieser vereinsrechtlichen Umlage zu unterscheiden sind Zahlungspflichten des Mitglieds wegen der konkreten In anspruchnahme von Leistungen (z.B. Wasserverbrauch bei Kleingärtnern). Ebenfalls keine ver eins rechtlichen Umlagen sind Entgelte für die Nutzung von Vereinsanlagen oder andere Anlagen durch den Verein/Verband. Beides sind aus rechtlicher Sicht Entgelte, die das Mitglied (im Gegensatz zu echten Beiträgen) nicht nur deshalb zu zahlen hat, weil es Mitglied des Vereins/Verbands ist, sondern weil es bestimmte Leistungen in Anspruch genommen hat oder nehmen könnte. Hier gelten andere rechtliche Grundsätze.



Patrick R. Nessler

Rechtsanwalt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des BDG, Berliner Gartenfreund 10-2015

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