Vielen Kleingartenpächtern ist es gar nicht bewusst, aber sie sind mit zwei Verträgen sowohl mit dem Bezirksverband als auch mit dem örtlichen Kleingartenverein verbunden. Der Pachtvertrag mit dem Bezirksverband ist rechtlich gesondert von der Mitgliedschaft im Kleingartenverein zu trennen. Hinsichtlich der Finanzen soll nun ein Blick auf die Vertragsbeziehung zwischen Kleingartenverein und Mitglied geworfen werden.
Zahlungspflichten
Die Zahlungspflichten des Mitglieds ergeben sich aus der Satzung des Kleingartenvereins. Dort finden sich Regelungen wie z.B. „Das Mitglied ist verpflichtet, Beiträge zu leisten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.“ Damit ist eine Rechtsgrundlage für den Verein geschaffen, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Schweigt die Satzung zu einer Beitragspflicht, sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (1976) keine Beiträge geschuldet.
In einigen Satzungen ist auch geregelt, bis wann der Beitrag zu zahlen ist z.B. „Der Beitrag ist zum 30.3. eines Jahres zu leisten.“ Hierbei handelt es sich dann um eine Fälligkeitsregelung: Wer die Frist nicht einhält, befindet sich auch ohne Mahnung im Verzug (§ 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Folge: Es fallen ab dem ersten Tag nach der Satzungsfrist Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an.
Umlagen
Viele Vereine erheben Umlagen. Während die regelmäßige Mitgliedsbeitragspflicht die allgemeinen Kosten des Vereins abdeckt, dienen Umlagen in der Regel für einen nicht vorhersehbaren Finanzbedarf oder der Verwirklichung von kostenintensiven Projekten wie dem Ausbau von Vereinsanlagen (siehe Gartenfreund 4/2021). Nach der Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofes muss in der Satzung aber geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Höchstgrenze eine Umlage anfallen kann. Der Hintergrund: Jedes Mitglied soll bei Eintritt erkennen können, ob und in welcher Höhe Umlagen erhoben werden könnten. Nur in ganz engen Grenzen kann die mitgliederschaftliche Treuepflicht dazu verpflichten, auch ohne Satzungsgrundlage eine einmalige Umlagepflicht hinzunehmen. Das Mitglied hat dann aber ein Recht zum Austritt aus dem Verein, so der Bundesgerichtshof 2007.
Auskunftsrechte
Was passiert mit den Beiträgen und Umlagen, wie werden diese verwendet? Viele Mitglieder interessieren sich zu Recht dafür. Nach der Rechtsprechung ist der Vorstand über alle wesentlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Vereins auskunftspflichtig (§ 666 BGB). Daraus folgt auch die Rechenschaftspflicht mit der Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben. Die Rechenschaftspflicht umfasst in der Regel die Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben und ist den Mitgliedern auch zugänglich zu machen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach oder verschweigt er wesentliche finanzielle Angelegenheiten, kann sich der Vorstand nicht auf einen Entlastungsbeschluss berufen.
Die Auskünfte sind in der Regel in der Mitgliederversammlung zu erteilen: Anerkannt ist insbesondere, dass Mitglieder Auskünfte über die Verwendung von Vereinsmitteln (Landgericht Stuttgart), die Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger (Bundesgerichtshof ) oder gesellschaftsrechtliche Beteiligungen des Vereins (Kammergericht) verlangen können. Aber auch außerhalb der Mitgliederversammlung kann ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft bestehen, wenn keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen des Vereins entgegenstehen. So können Mitglieder Einsicht in Geschäftsberichte (Landgericht Mainz) oder Auskünfte über die Mittelverwendung (LG Stuttgart) verlangen. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – das gilt auch im Verein. Und für Vorstandsmitglieder ist eine transparente und umfassende Information über die Finanzen die Sicherheit, dass der Entlastungsbeschluss eine spätere Regressnahme verhindert.
Sven Kohlmeier, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Sven Kohlmeier ist u. a. spezialisiert im Vereinsrecht. Auf www.vereinsjurist.de betreibt die Kanzlei ein Portal mit Informationen und News über das Vereinsrecht. Über ausgewählte Themen schreibt er für die Verbandszeitschrift ‚Berliner Gartenfreund‘.