Alles, was Recht ist
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Verfasst am 03.05.2022 um 11:55 Uhr

Rechtsirrtümer und Klarstellungen zu Rechnungen und Zahlungen    

Falsch gedacht kann teuer werden

Wir reden mal wieder über Geld – bestimmt es doch nicht nur unsere Wirtschaft, sondern fast alle Bereiche unseres Lebens. Und auch im Kleingartenwesen drehen sich letzten Endes die meisten Konflikte ums liebe Geld. Wer muss was bezahlen? Wann und auf welchem Wege? Dazu gibt es einige weit verbreitete Irrtümer, die wir aufklären wollen.


Irrtum 1: Ein Vertrag muss schriftlich sein

Nein, ein Vertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden (siehe auch Gartenfreund 1/21. Für einige Verträge gilt dies jedoch nicht; ein Schenkungsvertrag etwa muss notariell beurkundet werden.) Ebenso kann (abgesehen von einigen gesetzlichen Ausnahmen z.B. im Arbeitsrecht) auch eine Kündigung mündlich erfolgen (Gartenfreund 11/20).


Aus einem mündlichen Vertrag kann grundsätzlich auch ein Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Betrages erfolgen. Wenn man also seinen Gartennachbarn (ernsthaft) fragt: „Willst du meinen Rasenmäher für 5 Euro kaufen?“, und er sagt Ja, ist das ein wirksamer Kaufvertrag.


Irrtum 2: Es muss immer drei Mahnungen geben

Ist zwischen Vertragsparteien ein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart, dann braucht es gar keine Mahnung. Schauen Sie mal in Ihren Pachtvertrag: Dort findet sich oft die Regelung „Die Pacht ist zum 2.1. eines Jahres fällig.“ Wer am 3. Januar nicht gezahlt hat, befindet sich qua Gesetz im Verzug, und das führt dann zu Verzugszinsen (siehe auch Gartenfreund 2/22). Wird die Forderung anwaltlich angemahnt, müssen sogar Rechtsanwaltskosten erstattet werden. In Fällen ohne vertraglich festgelegte Zahlungsfrist reicht eine Mahnung mit Fristsetzung aus, um die andere Partei in Verzug zu setzen.


Irrtum 3: Überweisungen lassen sich zurückbuchen

Nach dem Gesetz kann nur einem Lastschrifteinzug widersprochen werden. Dies ist oftmals im Online-Konto möglich, da bei jeder Abbuchung ein entsprechendes Symbol vorhanden ist. Dass auch eine Überweisung binnen acht Wochen zurückgebucht werden kann, stimmt dagegen nicht. Wer von sich aus die Pacht oder eine Forderung überweist, kann die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers nur verhindern, wenn er sofort bei seiner Bank die Überweisung storniert.


Irrtum 4: Machtlos gegen falsche Abbuchungen

Vielfach nutzen wir den Lastschrifteinzug zur Vereinfachung von Zahlungen oder um z.B. Verzug der Zahlung zu verhindern. Wird aber der falsche Betrag abgebucht, stellt die Hinnahme der Abbuchung keine Willenserklärung dar, die falsche Abbuchung auch zu akzeptieren. Selbst wenn die Acht-Wochen-Frist für den Lastschriftwiderruf abgelaufen ist, können Sie den Abbuchenden zur Rückzahlung auffordern. Es gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Das heißt, stellen Sie erst nach einem Jahr eine falsche Abbuchung fest, können Sie den ungerechtfertigt abgebuchten Betrag zurückfordern.


Auf Rechnungen und Mahnungen reagieren

Ist die Rechnung oder Mahnung falsch, reicht oft ein Schreiben mit einem Widerspruch und der Aufforderung zur Korrektur, um Missverständnisse zu beseitigen.


Es kann aber auch Situationen geben, in denen man eine Rechnung oder Mahnung nicht zahlen kann. Hier empfehle ich, sich mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen und z.B. eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Viele Kleingartenvereine und Verpächter zeigen sich hier besonders kulant, obwohl es rechtlich keinen Anspruch auf eine Ratenzahlung gibt. Wer aber nicht auf Rechnungen und Mahnungen reagiert, für den kann es nicht nur teuer werden, sondern er kann im schlimmsten Fall auch seinen Garten verlieren.


Bei einem Streitwert von unter 500 Euro betragen die gesetzlichen Gebühren einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung 90,96 Euro. Wer also seine Pacht oder den Mitgliedsbeitrag von wenigen Hundert Euro nicht zahlt, muss noch mal einiges für das Anwaltsschreiben drauflegen. Das kann man mit einem Anruf beim Gläubiger verhindern.


Der Autor

Sven Kohlmeier ist Rechtsanwalt in Berlin, spezialisiert auf Vereinsrecht, und schreibt ausgewählte Themen für die Verbandszeitschrift Berliner Gartenfreund. Dieser Beitrag ist in der Mai-Ausgabe 2022 auf Seite 5/20 erschienen.