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Verfasst am 02.04.2021 um 18:00 Uhr

Umlagen sind stets projektbezogen    

Vielen Vereinsmitgliedern ist nicht bewusst, dass die Umlage eine außerordentliche Form des Mitgliedsbeitrags im Sinne des § 28 Nr. 2 BGB ist. Dies hat zur Folge, dass die Erhebung von Umlagen davon abhängig ist, ob eine Grundlage in der Satzung geschaffen wurde.


Unter Beiträgen im engeren Sinne versteht man solche Zahlungen, die ein Vereinsmitglied periodisch zu erbringen hat. Diese decken die allgemeinen Kosten eines Vereins. Wird in einer Satzung nur bestimmt, dass Vereinsmitglieder „Beiträge“ zu leisten haben, sind damit lediglich die Beiträge im engeren Sinne gemeint.


Außerordentliche Form des Mitgliedsbeitrags

Im Gegensatz zu den Beiträgen im engeren Sinne dienen Umlagen dagegen der Befriedigung eines besonderen, in der Regel nicht vorhersehbaren, Finanzbedarfs des Vereins (z.B. Nachschussverpflichtung zur Abdeckung von Vereinsschulden, Verwirklichung eines kostenintensiven Projekts usw.). Die Umlage ist damit eine außerordentliche Form des Mitgliedsbeitrags, und zwar selbst dann, wenn die Umlage in Raten zu zahlen ist. Die besondere Zweckrichtung einer Umlage hat wiederum zur Folge, dass eine Satzungsbestimmung, die lediglich die Erhebung von „Beiträgen“ regelt, nicht ausreicht, um Umlagen zu beschließen. Die Erhebung von Umlagen bedarf daher einer gesonderten Satzungsbestimmung, die erkennen lassen muss, mit welchen finanziellen Belastungen ein Vereinsmitglied zu rechnen hat.


Der Bundesgerichtshof verlangt, dass sich aus der Satzungsbestimmung ergeben muss, welche maximale Höhe von den Vereinsmitgliedern verlangt werden darf. Dabei kann in der Satzungsbestimmung die Höhe der Umlage als Festsumme oder auch als das Mehrfache des Jahresbetrages eines Mitgliedsbeitrags festgelegt werden.

Auf der Grundlage einer derartigen Satzungsbestimmung beschließt die Mitgliederversammlung über die Höhe einer zu zahlenden Umlage.


Zugleich beschließt die Mitgliederversammlung über den Zweck der Umlage. Sollten z.B. die Kosten eines zu finanzierenden Projekts höher sein als der in der Satzung festgelegte Höchstbetrag einer jährlichen Umlage, kann die zu zahlende Umlage auch für mehrere Jahre beschlossen werden, um die entstehenden Kosten zu finanzieren.


Verwendung von Guthaben bedarf eines Beschlusses

Die durch eine Umlage eingenommenen finanziellen Mittel sind ausschließlich für das beschlossene Projekt zu verwenden. Sollte sich nach Abschluss des Projekts herausstellen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten niedriger sind als die vereinnahmten Umlagen, entscheidet die Mitgliederversammlung darüber, wie das entstandene Guthaben zukünftig zu verwenden ist. Dies lässt sich umgehen, wenn bereits im Beschluss über die Erhebung der Umlage vorgesehen wurde, überschüssige Gelder an die Vereinsmitglieder zurückzuzahlen. Hat sich der Verein gegenüber seinen Mitgliedern verpflichtet, Guthabenbeträge zurückzuzahlen, ist der Verein verpflichtet, gegenüber seinen Mitgliedern eine Abrechnung vorzulegen. Dies kann regelmäßig in einer Mitgliederversammlung erfolgen, allerdings muss der Verein den Mitgliedern Gelegenheit geben, Einsicht in die Abrechnung sowie die Abrechnungsunterlagen zu nehmen, um die Abrechnung überprüfen zu können.


Trotz einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung des Vereins für überschüssig eingenommene Umlagen handelt es sich bei den eingezahlten Umlagen um Vereinsvermögen und nicht etwa um Treuhandgelder der Vereinsmitglieder. Die Erhebung von Umlagen ist wie die Erhebung von Beiträgen an eine bestehende Mitgliedschaft des Vereinsmitglieds geknüpft.


Werden Umlagen für ein laufendes Kalenderjahr beschlossen und sollen diese Umlagen im laufenden Jahr bezahlt werden, muss ein Vereinsmitglied diese Umlagen selbst dann zahlen, wenn er mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres aus dem Verein austritt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Umlagen entfällt nur dann, wenn der Austritt eines Vereinsmitglieds vor Eintritt der Fälligkeit der Umlage wirksam wird. Hierauf sollten Vereine bei der Beschlussfassung achten.


Dr. Norbert Franke, Vizepräsident des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e. V.

Klaus Kuhnigk, Rechtsanwalt



Dieser Textbeitrag ist in der April-Ausgabe 2021 der Verbandszeitschrift 'Berliner Gartenfreund' erschienen, Seite 4/17.