Häufige Ignoranz B-Plan rechtlicher Sicherung von Kleingartenanlagen
In einigen der zwölf Berliner Bezirksämtern wird die Auffassung vertreten, dass landeseigene Kleingartenflächen, die im Flächennutzungsplan „als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Kleingarten“ dargestellt sind, keiner zusätzlichen planungsrechtlichen Absicherung durch Bebauungspläne bedürfen. Andere Bezirksverwaltungen teilen dagegen die Meinung des Landesverbandes Berlin, dass diese Ansicht die Rechts
lage unzutreffend darstellt. Der Landesverband vertritt die Auffassung, dass durch diese ablehnende Haltung die Absicherung von Kleingartenflächen durch Bebauungspläne verhindert werden soll. In ihrer weiteren Argumentation ziehen die Bezirksämter oft „Kostengründe“ heran, indem dargestellt wird, dass das Land Berlin nicht bereit sei, Haushaltsmittel für die Aufstellung von Bebauungsplänen zur Verfügung zu stellen. Dabei wird jedoch ignoriert, dass der Gesetzgeber im Bundeskleingartengesetz (BKleinG) den Auftrag erteilt hat, Kleingartenflächen durch Bebauungspläne abzusichern. In §1 Abs. 3 BKleinG wird zwischen „Dauerkleingärten“ und „sonstigen Kleingärten“ unterschieden.
Diese Unterscheidung geht auf §9 Abs.1 Nr. 15 Baugesetz buch (Bau GB) zurück. Danach können nur Dauerkleingärten in Bebauungsplänen
festgesetzt werden. §6 BKleinG sowie §§14, 15 BKleinG gewähren „Dauerkleingärten“ einen besonderen Schutz, der den übrigen Kleingarten-
flächen versagt bleibt. Für Kleingartenflächen, die ausschließlich im Flächennutzungsplan mit der Zweckbestimmung „Kleingarten“ dargestellt werden, kann deshalb nicht auf die für Dauerkleingärten geschaffenen Schutzvorschriften zurückgegriffen werden. Der Gesetzgeber hat
bewusst Kleingärten, die lediglich im Flächennutzungsplan als „Kleingärten“ ausgewiesen werden, nicht wie „Dauerkleingartenflächen“ behandelt.
Nur richtungweisend
Diejenigen Bezirksämter, die die oben ausgeführten Rechtsauffassungen vertreten, wissen sehr genau, dass ein Flächennutzungsplan keine rechtsverbindliche Bodennutzungsregelung, sondern lediglich eine richtungsweisende Darstellung der Bodennutzung enthält, aus denen die rechtsverbindliche Festsetzung im Bebauungsplan zu entwickeln ist (§8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Ein Flächennutzungsplan soll also lediglich die weitere „konkrete Planung“ nach außen vorbereiten. Dementsprechend kommt einem Flächen nut zungsplan kein Rechtsnormcharakter zu (vgl. BVerwG NJ 1991,88; Mainczyk, BKleingG Kommentar, 10. Auflage, §1 Rz37).
Verbindlicher Bauleitplan
Der Bebauungsplan ist dagegen ein „verbindlicher Bauleitplan“. Die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen der Bodennutzung sind rechtsverbindlich. Dem Bebauungsplan kommt damit Rechtsnormcharakter zu (Mainczyk a.a.O. Rz 38). Im Hinblick auf das Planungsrecht besteht der Unterschied zwischen einer Festlegung im Flächennutzungsplan und einer Festsetzung im Bebauungsplan darin, dass eine im Flächennut-
zungsplan enthaltene Zweckbestimmung „Kleingärten“ nicht verhindern kann, dass auch Eigentümergärten entstehen. Diese Frage spielt immer dann eine Rolle, wenn es um Flächen geht, die im Privateigentum stehen. Bei einer Festsetzung von Kleingartenflächen im Bebauungsplan
als „Dauerkleingärten“ ist eine Nutzung der Flächen als Eigentümergärten nicht mehr möglich. „Dauerkleingärten“ können nur Flächen sein, die aufgrund von Pacht oder ähnlichen Verträgen von Kleingärtnern bewirtschaftet werden (Mainczyk a.a.O. Rz 35, 43). Planungsrechtlich ist weiter
zu beachten, dass bereits die Ausweisung von Dauerkleingärten in einem einfachen Bebauungsplan die Anwendungen der Vorschriften §§34, 35 BauGB verdrängen.
Bedarf bleibt unbeachtet
In der kleingartenpolitischen Diskussion versuchen Bezirksämter, die diese Auffassungen vertreten, bei landeseigenen Grundstücken darzustellen, dass der vom Gesetzgeber vorgesehene stärkere Schutz von „Dauerkleingartenanlagen“ in der Praxis nicht benötigt werde, weil sich das Land Berlin bereits im Flächennutzungsplan ausreichend gebunden habe. Die Bezirksämter wissen jedoch, dass diese Auffassung nicht tragfähig ist. Sie
wollen damit verhindern, dass ein konkreter Kleingartenlandbedarf in ihren Bezirken festgestellt wird. Diese Überlegungen werden auch von der Senatsverwaltung geteilt, da die konkrete Feststellung des bestehenden Bedarfs an Kleingartenfläche das Land Berlin hindern würde, seine bisherigen Zielsetzungen im Bereich des Wohnungsbaues in dem jetzt vorliegenden Umfang umzusetzen.
Bedarfsprüfung fehlt
In der kleingartenpolitischen Diskussion ist auffällig, dass sowohl die Bezirksämter als auch das Land Berlin – obwohl sie hierzu verpflichtet sind – gerade keine Bedarfsprüfung bezüglich der Kleingartenflächen vornehmen. Soweit bekannt, werden gegenwärtig im Rahmen der Diskussion über einen neuen Kleingartenentwicklungsplan erste Bedarfsprüfungen durch die Senatsverwaltung vorgenommen. Die Bedarfsanalyse bezüglich der bestehenden Flächen schließt zugleich auch Überlegungen zum künftigen Bedarf an Kleingärten ein.
Bewusste Vermeidung
Gegenwärtig liegt von keinem Bezirksamt eine derartige Prognoseprüfung vor. Der Landesverband hat sowohl gegenüber der Senatsverwaltung als auch gegenüber einzelnen Bezirksämtern schon mehrfach darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Bedarf an Kleingartenflächen höher ist, als Parzellenland vorhanden ist. Die sich hieraus ergebenden Konse quenzen für die Bezirksämter und für die Senatsverwaltung sol len nach
Einschätzung des Landesverbandes bewusst vermieden werden. Denn bei einer Festsetzung von Dauerkleingärten in ei nem Bebauungsplan kann das Land Berlin nicht mehr ohne Weiteres diesen Bebauungsplan aufheben und durch andere Nutzungs ziele im Rahmen eines neuen Bebauungs-
planes festsetzen. Das Land Berlin kann einen Flächennutzungsplan ohne große Probleme ändern. Im Bereich eines Bebauungsplanes müsste das Land Berlin erneut in eine Bedarfsprüfung und in eine umfassende Interessenabwägung eintreten. Die von der Aufhebung eines Bebauungsplanes Betroffenen hätten hierbei stärkere Beteiligungsrechte, als dies bei der Änderung im Flächennutzungsplan der Fall wäre. Die von den Bezirksämtern von Berlin vertretenen Argumente sollen also dem Bezirksamt und auch dem Land Berlin den größtmöglichen Handlungsspielraum erhalten. Nach Einschätzung des Landesverbandes wird eine Absicherung von Kleingartenflächen in einem Bebauungsplan unter anderem
auch wegen der Folgen, die aus den §§ 14,15 BKleingG entstehen können, vermieden. Nach §14 BKleingG ist die Gemeinde verpflichtet, Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, wenn ein Kleingartenpachtvertrag über einen Dauerkleingarten gekündigt wird. Das Ersatzland soll dann im
Zeitpunkt der Räumung des Dauerkleingartens zur Verfügung stehen (§14 Abs. 3 BKleingG).
Ersatzland bei Räumung
Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die Gemeinde zur Erfüllung der Verpflichtungen außerstande ist. Zwar enthält §14 BKleingG keinen Rechtsanspruch der Pächter. Allerdings handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde (Mainczyk a.a.O. §14 Rz 1). §14 BKleingG wird zudem durch §185 Abs. 3 BauGB ergänzt. Auch nach dieser Vorschrift ist die Gemeinde verpflichtet, Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen. Zudem ist die Gemeinde zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet. Die Entschädigungspflicht besteht neben der Verpflichtung zur Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland. Auch nach dieser Vorschrift besteht eine Ausnahme nur dann, wenn die Gemeinde außerstande ist, diese Pflichten zu erfüllen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzflächen beruht darauf, dass durch die Festsetzung von „Dauerkleingärten“ im Bebauungsplan festgestellt wurde, dass ein tatsächlicher Bedarf an Kleingartenflächen besteht. Dementsprechend
darf den Kleingärtnern die se Fläche nicht ohne Weiteres entzogen werden, da andernfalls die Gemeinde ihre Verpflichtung zu einer bedarfsgerechten Bereitstellung von Kleingartenflächen nicht erfüllen würde. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die von Bezirksäm
tern von Berlin vorgetragenen Argumente lediglich dazu dienen, dass sich das Bezirksamt und gegebenenfalls auch die Senatsverwaltung ihren gesetzlichen Verpflichtungen, die durch eine Festsetzung im Bebauungsplanentstehen, entziehen wollen. Ihnen ist gerade nicht daran gelegen, eine bedarfsgerechte Planung von Kleingartenflächen vorzunehmen, um je nach tagespolitischer Zielsetzung anderen Zielvorgaben den Vorrang
zu geben.
Günter Landgraf
Präsident des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V., Berliner Gartenfreund 2-2016