Das Kleingartenwesen

Allgemeine Informationen - auch zur Übernahme eines Kleingartens 

Kleingärten sind in einer Großstadt wie Berlin Oasen der Freizeit und Erholung. Familien, Nachbarn und Freunde können hier gesellig 

beisammen sein. Das breite Spektrum der Aktivitäten in und mit der Natur und das Eingebundensein in die Gemeinschaft der Kleingärtner fördern Gesundheit und Wohlbefinden. Für Kinder sind Kleingärten und Kleingartenanlagen sichere Spielräume, aber auch Erlebnis- und Lernbereiche, denn sie führen an die Natur heran und vermitteln vielfältiges Wissen über die Flora und Fauna der Stadt. Kleingärtner kann jeder werden, unabhängig von Alter, Geschlecht, Konfession und ethnischer Zugehörigkeit.


Berlins Kleingärtner sind im Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. organisiert. Dem Landesverband gehören 18 Bezirksverbände mit etwa 720 Kleingartenanlagen und rund 66.000 Kleingärten an. Wer sich für einen Kleingarten bewerben möchte, wendet sich bitte an den zuständigen Bezirksverband. Diese verwalten und verpachten die Kleingärten. 


Gartenverein

Wer einen Kleingarten pachten möchte, sollte sich vorab über einige Voraussetzungen Klarheit

verschaffen. Freude an der Natur und an einer aktiven Freizeitgestaltung sollte der zukünftige Gartenfreund mitbringen. Er muss sich auch bewusst sein, dass in der Gemeinschaft eines Gartenvereins einige Regeln gelten und dass die Übernahme einer Parzelle auch mit Kosten verbunden ist.

Mit Pachtvertrag verbundene Kosten

Beim Abschluss eines Unterpachtvertrags muss der neue Pächter die auf der Kleingartenfläche rechtmäßig errichteten Baulichkeiten, Außenanlagen und den Aufwuchs käuflich vom Vorpächter erwerben. Deren Kaufpreis wird auf der Grundlage des Protokolls der Wertermittlung festgelegt, das im Auftrag des jeweiligen Bezirksverbands nach den Richtlinien des Landesverbandes Berlin erstellt wird. Der Grund und Boden ist nicht käuflich erwerbbar. Er wird zu bestimmten Bedingungen des Kleingartenwesens verpachtet. 


Neben dem Pachtzins für die gepachteten Quadratmeter der Parzellenfläche muss der Kleingärtner auch anteilig den Pachtzins für die Gemeinschaftsfläche tragen. Zu den Gemeinschaftsflächen zählen Rahmengrün, Wege, Vereinsheim, Festwiese und so weiter. Außerdem müssen vom Kleingärtner die öffentlich-rechtlichen Lasten (Straßenreinigungsentgelte und Grundsteuer) entrichtet werden.


Schließlich kommen einmalige oder auch jährlich anfallende Nebenkosten hinzu, z.B. durch die Mitgliedschaften im Kleingärtnerverein und in übergeordneten Verbänden. Die Kosten für die Anpachtung und den Unterhalt eines Kleingartens sind insgesamt aber so sozial verträglich, dass auch Familien mit Kindern so eine günstige Möglichkeit haben, ein Stück Boden „unter den Spaten zu nehmen“. Kleingärten sind erheblich preiswerter als so genannte Erholungsgärten.


Alle anfallenden Kosten und Regelungen im Verein erfordern Mitgliederbeschlüsse

Rechte und Pflichten bei der Bewirtschaftung eines Kleingartens

Für das Kleingartenwesen gelten die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes vom 1. April 1983. Auf der Grundlage dieses Gesetzes sind Pachtzins, Vertragsdauer, Kündigungsfristen, die Entschädigung bei Pachtaufgabe durch Kündigung und andere Inhalte im Unterpachtvertrag geregelt. So auch Festlegungen zur Art und Größe der Lauben sowie der zusätzlichen Baulichkeiten (Gewächshäuser, Kinderspielhäuser) und zu den Bewirtschaftungspflichten.  In einem Kleingarten ist eine Laube nur in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich eines überdachten Freisitzes zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit (Ausstattung, Einrichtung) nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Zusätzlich dürfen nur ein Gewächshaus und ein Kinderspielhaus im Kleingarten vorhanden sein. 


Eine kleingärtnerische Nutzung der Parzellenfläche ist eine grundlegende Bedingung für ein Pachtverhältnis.  Dabei muss mindestens ein Drittel der Gartenfläche kleingärtnerisch bearbeitet werden. Das bedeutet, dass Obstgehölze, Beerensträucher und


Der Unterpachtvertrag ist die rechtliche Grundlage für die Nutzung eines Kleingartens

Beetflächen Bestandteil der Nutzung sein müssen. Aber auch Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen sowie Sommerblumenbeete und Rankgewächse tragen zur kleingärtnerischen Vielfalt der Parzelle bei.


Was muss man tun, um einen Kleingarten zu pachten?

Wenn Sie Interesse an einem Kleingarten haben, wenden Sie sich direkt an einen der 18 Bezirksverbände in Ihrer Wohnungsnähe.

Anschriften, Telefon, Fax sowie die Mailadressen der Bezirksverbände finden Sie unter dem Menüpunkt Bezirksverbände.


Bei den jeweiligen Bezirksverbänden erfahren Sie dann, was Sie tun müssen, um in die Bewerberliste aufgenommen zu werden. Sie erfahren dort auch alles Wissenswerte zu den örtlichen Gegebenheiten.


Wer seinen Wunschgarten gefunden hat, schließt dann einen Unterpachtvertrag mit dem jeweiligen Bezirksverband ab.



Die jährlichen Kosten für einen Kleingarten sind sozial verträglich und auch für Familien mit Kindern bezahlbar

Mit welchen Kosten muss man beim Erwerb und bei der Bewirtschaftung eines Kleingartens rechnen?

Einmalige Kosten entstehen beim Kauf des Eigentums auf der Kleingartenfläche vom vorherigen Unterpächter und beim Abschließen des Unterpachtvertrages in Verbindung mit der Aufnahme in den Kleingärtnerverband und den Kleingärtnerverein. Der Kaufpreis leitet sich aus dem Ergebnis der Bewertung ab, die sich in einer im Abschätzungsprotokoll ausgewiesenen Entschädigungssumme widerspiegelt. Diese Entschädigungssumme stellt die Höchstsumme dar, die ein Bewerber tragen muss, wenn er das Eigentum des abgebenden Unterpächters erwirbt. Der Kaufpreis für das Eigentum auf einer Kleingartenparzelle (Baulichkeiten, Außenanlagen, Aufwuchs) liegt – insbesondere in Abhängigkeit  von der Qualität und der Größe der Baulichkeit – zwischen 2000 Euro und 5000 Euro. Der durchschnittliche Preis beträgt etwa 4000 Euro. Der Abschluss des Unterpachtvertrages ist mit weiteren einmaligen Kosten verbunden. So ist bei der Unterzeichnung des Unterpachtvertrages in der Regel ein einmaliger Verwaltungsbetrag an den Bezirksverband zu zahlen. Beim Eintritt in den Kleingärtnerverein sind je nach bestehenden Mitgliederbeschlüssen Kosten für die Aufnahme in den Verein, den Anschluss an das Elektro-/Wassernetz und für eventuelle Umlagen zu übernehmen. Die jährlich wiederkehrenden Kosten, die direkt bei der Nutzung des Kleingartens entstehen, unterteilen sich in: 


  • Grundkosten (Pachtzins, öffentlich-rechtliche Lasten, Versicherungen)
  • Verbands- und vereinsabhängige Kosten (z.B. Mitgliedsbeiträge)
  • Verbrauchsabhängige Kosten (z. B. Wasser, Strom, Abwasser)


Mögliche weitere Kosten    

Struktur, Alter und Satzung der Kleingärtnervereine sind sehr unterschiedlich. Deshalb können den Vereinsmitgliedern mit entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder durch Vorstandsbeschlüsse weitere Kosten in Rechnung gestellt werden. Dazu gehören z.B.:


  • Umlagen für Projekte in der Kleingartenanlage (z.B. Vereinshausbau, Gemeinschaftskompostieranlage, Wasser- oder Stromleitungssysteme)
  • Umlagen für Kinderfeste, Sommerfeste, Seniorenveranstaltungen oder Öffentlichkeitsarbeit 
  • Anteilskosten für vereinsinterne und externe Infrastruktur (Wegebeleuchtung, Geräteverleih, Unfallversicherung für Vereinsarbeit, Schneebeseitigungskosten)
  • Ausgleichszahlungen für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden
  • pauschale Umlagen für Wasser- und Strom-Schwundmengen
  • Vorschüsse auf Verbrauchskosten


Kleingärten müssen auch für die kommenden Generationen

erhalten werden

Auch Sommerblumenbeete sind Teil der kleingärtnerischen

Nutzung

Vereinsmitglieder engagieren sich ehrenamtlich für grüne Oasen in einer dicht besiedelten Großstadt

Gewächshäuser, Frühbeete und Kompostanlagen unterstützen

die kleingärtnerische Nutzung


Kleingärtnerische Nutzung

„Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist die angepachtete Gartenfläche sowohl für den Obst- und Gemüseanbau als auch für die sonstige gärtnerische Nutzung in all ihrer Vielfalt und zur Erholung zu nutzen“. Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil kleingärtnerischer Nutzung im Sinne von § 1 des Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen. In diesem Sinne gehören:


  • zu den Beetflächen: Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen
  • zu den Obstbäumen/Beerensträuchern: *Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt
  • zu den kleingärtnerischen Sonderflächen: Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen. Beetflächen, die mindestens 10 % der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität (Schadstoffbelastungen).


* (wobei bis Halbstamm 10 m², bis Viertelstamm/Spindel 5 m² und je Beerenstrauch 2 m² anzusetzen sind).

Die inhaltliche Ausgestaltung des Begriffs „Kleingärtnerische Nutzung“ wurde auf dem Landesverbandstag am 11. Juni 2005 von den

Delegierten aller Verbände beschlossen.


Lust auf Garten? Dann wenden Sie sich mit Ihrem Wunsch an einen unserer Bezirksverbände, diese verwalten und verpachten in Berlin die einzelnen Kleingärten. 

Wichtige Gesetze und Verordnungen finden Sie auf Gesetzliche Grundlagen.

Weitere (Rechts-)Informationen rund um die Kleingarten- und Vereinspraxis erhalten Sie in der Rubrik "Alles, was Recht ist".

Auf 'Über uns' Finden Sie auch etwas zur Geschichte des Berliner Kleingartenwesens.