Kleingärtnerische Nutzung
„Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist die angepachtete Gartenfläche sowohl für den Obst- und Gemüseanbau als auch für die sonstige gärtnerische Nutzung in all ihrer Vielfalt und zur Erholung zu nutzen“. Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil kleingärtnerischer Nutzung im Sinne von § 1 des Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen. In diesem Sinne gehören:
- zu den Beetflächen: Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen
- zu den Obstbäumen/Beerensträuchern: *Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt
- zu den kleingärtnerischen Sonderflächen: Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen. Beetflächen, die mindestens 10 % der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität (Schadstoffbelastungen).
* (wobei bis Halbstamm 10 m², bis Viertelstamm/Spindel 5 m² und je Beerenstrauch 2 m² anzusetzen sind).
Die inhaltliche Ausgestaltung des Begriffs „Kleingärtnerische Nutzung“ wurde auf dem Landesverbandstag am 11. Juni 2005 von den
Delegierten aller Verbände beschlossen.
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