Rechtliche Grundlagen
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Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung und Überwachung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit (vom 17.  März 2020)    

(ABI. Nr. 18 vom 24.04.2020, S. 2336)    

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

UVK III C 218

Telefon: 9025-1261 oder 9025-0, intern 925-1261


Aufgrund des § 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:


I. Allgemeines

1 – Die Anerkennung und Überwachung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit ist für Kleingärt-nerorganisationen erforderlich, die als Zwischenpächter tätig sind oder die die Verwaltung einer Kleingartenanlage durchführen (§ 4 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes – BkleingG – vom 28.Februar 1983, BGBI S.210, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19.09.2006 (BGBI. I S. 2146).


II. Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit

2 – Eine Kleingärtnerorganisation ist auf ihren Antrag als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 BKleingG erfüllt und der Verein schriftlich erklärt, dass er sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft.


3 – Der Verein erhält über die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit eine Urkun-de. Die Anerkennung ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen.


III. Überwachung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit

4 – Die anerkannten Kleingartenorganisationen unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Aufsicht wird durch regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung wahrgenommen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung fortbestehen.


5 – Über ihre Tätigkeit hat die als gemeinnützig anerkannte Kleingartenorganisation jährlich der Anerkennungsbehörde zu berichten. Hierfür ist ein Formblatt nach dem Muster der Anlage zu ver-wenden. Den Zeitpunkt der Berichterstattung bestimmt die Anerkennungsbehörde, sie kann auch einen außerordentlichen Bericht fordern.


6 – Die Anerkennungsbehörde ist berechtigt,

  • in die Unterlagen der als gemeinnützig anerkannten Organisation Einblick zu nehmen,
  • Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen
  • Einzelvorgänge zum Gegenstand einer Nachprüfung zu machen


7 – Die Prüfung muss mindestens alle 3 Jahre erfolgen.


IV. Wiederruf der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit

8 – Die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit kann gemäß § 49 Abs. 2 des Ver-waltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wiederrufen werden. Ein Widerrufsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr.3 VwVfG liegt u.a. vor, wenn erhebliche Verstöße gegen Pflichten aus dem Prinzip klein-gärtnerischer Gemeinnützigkeit festgestellt werden, die nicht anders behoben werden können, insbesondere wenn die finanzielle Verwaltungsführung nicht dem Prinzip der Selbstlosigkeit zu vereinbaren ist.


V. Schlussvorschriften

9 – Die Aufsicht über die Kleingärtenorganisation, die vor In-Kraft-Treten des BKleingG als klein-gärtnerisch gemeinnützig anerkannt wurden, ist nach dieser Vorschrift zu führen.


10 – Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.


Anhang siehe PDF unten.


Diese Verwaltungsvorschrift finden Sie unten im PDF. Darin enthalten auch als Anhang "Prüfungsbericht nach §2 Bundeskleingartengesetz".


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Dokumente: