Tiefwerderbrücke 1909 e. V.
Satzung

S a t z u n g 

des Kleingartenvereins Tiefwerderbrücke von 1909 e.V.

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Tiefwerderbrücke von 1909 e.V.“

2. Sein Sitz ist Berlin Spandau, Tiefwerderweg 20, 13597 Berlin.

3. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 95 VR 6313 Nz beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.


§ 2

Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und zwar insbesondere die Pflege und Erhaltung des Kleingartenwesens, sowie die Förderung und Verwirklichung der kleingärtnerischen Bestrebungen in Bezug auf den Natur- und Umweltschutz.

2. Fachvorträge und praktische Übungen sollen das Verständnis für Naturzwecken und die Kenntnisse auf kleingärtnerische Gebiete erweitern.

3. Die Wahrung und Förderung aller Mitglieder in Bezug auf Freizeitgestaltung und Erholung sind ein besonderer Bestandteil der Vereinsarbeit.

4. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen, konfessionellen und weltanschaulichen Bestrebungen.


§ 3

Mitgliedschaft im Vereinsverband

Die Unterpächter sind Mitglied im Bezirksverband Spandau der Kleingärtner e.V. und dadurch dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. angeschlossen


§ 4

Mitgliedschaft

1. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft ist der Abschluss eines Unterpachtvertrages über eine Vereinsparzelle.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Bezirksverband im Zusammenwirken mit dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins.

3. Lebenspartner von Vereinsmitgliedern, die nicht im Unterpachtvertrag stehen, können schriftlich die Aufnahme als Vereinsmitglied beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Eine Gebühr wird nicht erhoben. Sie haben kein eigenes Wahlrecht, können aber in den erweiterten Vorstand gewählt werden, wo ihnen Stimmrecht gewährt wird.

4. Ferner können alle Personen die Mitgliedschaft erwerben, die dem Vereinszweck aus fördernd gegenüberstehen. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereines zu beantragen. Über die Aufnahme beschließt der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme erfolgt gegen Zahlung eines jährlichen Beitrages. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Fördernde Mitglieder haben kein eigenes Stimmrecht im Sinne dieser Satzung und können weder in den geschäftsführenden noch in den erweiterten Vorstand gewählt werden (passive Mitgliedschaft).

5. Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag durch den erweiterten Vorstand benannt werden. In der Jahreshauptversammlung wird über den  Antrag beschlossen.


§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1. Tod des Mitgliedes.

Beim Tod eines Mitgliedes soll die Parzelle auf den jeweiligen Ehepartner überschrieben werden. Bei weiterer Vergabe der Parzelle wird sich der geschäftsführende Vorstand für die bevorzugte Vergabe an die Kinder oder Lebenspartner einsetzen.

2. Aufgabe der Unterpachtung.

Die Aufgabe der Parzelle erfolgt durch Kündigung des Unterpachtverhältnisses mittels Kündigungsformular.

 Die Kündigungsfristen sind dem Unterpachtvertrag zu entnehmen.

3. Ausschluss.

Der Ausschluss erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des Unterpachtvertrages.

Nach Anhörung der Beteiligten durch den erweiterten Vorstand entscheidet dieser, ob

ein Antrag auf Ausschluss des Mitgliedes an den Bezirksverband gerichtet wird.

4. Nichterfüllung aus Abs. 2

Die Mitgliedschaft der Lebenspartner erlischt, wenn der jeweilige Unterpachtvertrag gekündigt wird oder ein gesonderter Antrag gestellt wird. Gegebenenfalls kann auch die Mitgliedschaft durch den geschäftsführenden Vorstand beendet werden, wenn der Zweck aus Abs. 2 nicht mehr erfüllt wird.

5. Nichtzahlung

Die passive Mitgliedschaft erlischt selbständig, wenn der Jahresbeitrag nicht fristgemäß entrichtet wird.


§ 6

Rechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jede Parzelle hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist gestattet. Das Recht darf aber nur dem Ehepartner (-partnerin), dem Lebenspartner (-partnerin) oder einem Vereinsmitglied übertragen werden, welche sich durch eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht gegenüber dem Versammlungsleiter auszuweisen haben. Es besteht die Möglichkeit, eine Vollmacht bis auf Widerruf zu erteilen. Diese ist beim Vorstand zu hinterlegen. Der Widerruf muss ebenfalls schriftlich erfolgen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Parzelle ordnungsgemäß zu bewirtschaften, die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

3. Pflicht eines Mitgliedes ist es, an notwendigen Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen. Ein Ersatzmann kann gestellt werden. Die Art der Gemeinschaftsarbeit, der zeitliche Rahmen und die Termine werden nach Bedarf vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Bei nicht geleisteter Gemeinschaftsarbeit ist eine Ausgleichszahlung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, zu entrichten.


§ 7

Beiträge und Gebühren

1. Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

2. Pachtgebühren sind in den Bestimmungen des Unterpachtvertrages geregelt.


§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

Erweiterter Vorstand


§ 9

Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, im ersten Kalenderhalbjahr statt. Sie werden vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, die er festlegt, und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen.

Als „schriftlich“ gilt auch die elektronische Post

Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist Pflicht.

Bei Nichtteilnahme ist dies bis spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

2. Anträge zu einer Mitgliederversammlung sind fünfzehn Tage vorher dem Vorstand einzureichen. Auf der Versammlung können Anträge gestellt werden, jedoch bedürfen sie der Unterstützung von 20 % der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.

3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl der Ausschüsse und Delegierte sowie Revisoren

c) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses

d) Entlastung des Vorstandes

e) Festsetzung der Zahlungen aus § 7 Abs. 1 der Satzung

f) Satzungsänderungen

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu einem Beschluss zur Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ungültige, bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand mit dreiwöchiger Einberufungsfrist veranlassen. Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder unter Angaben des Grundes dies schriftlich fordern.

7. Weitere Regelungen über den Verlauf der Mitgliederversammlung werden in einer Geschäftsordnung, die der erweitere Vorstand zu erstellen hat, niedergelegt.

Die Geschäftsordnung beinhaltet Vereinsvorschriften außerhalb der Satzung. Sie wird jedem Mitglied schriftlich zugeleitet.

8. Über die Mitgliederversammlungen ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere sämtliche in der Versammlung gefassten Beschlüsse wiedergibt.


§ 10

Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand

 Der Vorstand wird nach außen durch mindestens 2 Vorstandsmitgliedern vertreten.

2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

1. Vorsitzende/r 1. Schriftführer/in

2. Vorsitzende/r 1. Kassierer/in

3. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

der geschäftsführende Vorstand

2. Schriftführer/in

2. Kassierer/in

1 Hausfrauenfachberaterin

Gartenfachberater/in (Leiter der Gartenbegehungskommission)

3 Mitglieder der Gartenbegehungskommission

2 Delegierte zum Bezirksverband (incl. 1. Vorsitzender)

2 Beisitzer

3 Kassenrevisoren

Festausschuss (max. 3 Personen)

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl in ihrem Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der erste Vorsitzende wird in geheimer Wahl per Stimmzettel gewählt. Die anderen Vorstandsmitglieder werden per Handzeichen gewählt oder auf Antrag von 25% der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl per Stimmzettel. Die Wahl erfolgt

durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhielten.

5. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder jederzeit mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihrer Ämter entheben.

Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind oder während der Amtszeit ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden.

6. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter, jedoch wird den Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung gewährt, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

7. Ein Vorsitzender, der länger als 10 Jahre im Amt war, kann von der Mitgliederversammlung als Ehrenvorsitzender ernannt werden. Damit erhält er das Recht, an allen Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.

8. Die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) werden erfüllt


§ 11

Aufgaben des Vorstandes

1. Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des geschäftsführenden bzw. erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

2. In den Wirkungskreis des geschäftsführenden Vorstandes fallen folgende Aufgaben:

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Einberufung der Mitgliederversammlung

b) Führung der laufenden Geschäfte

c) Abfassung des Jahres- und Kassenberichtes

3. Der erweiterte Vorstand ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erforderlich macht oder wenn 25 % seiner Mitglieder es unter Angabe von Gründen vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich verlangt.

4. Beschlussfähigkeit

a) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn ¾ seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

b) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

6. Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion des Vorstandes, kann Beschlüsse fassen, die auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.


§ 12

Schlichtungsausschuss

1. Bei Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern oder zwischen Verein und Vereinsmitgliedern sollte erst der Schlichtungsausschuss angerufen werden, bevor der Rechtsweg beschritten wird.

Der Schlichtungsausschuss hat sich um die Bearbeitung von Streitfällen zwischen den Vereinsmitgliedern und um deren Schlichtung zu bemühen.

2. Der Leiter des Schlichtungsausschusses, der dem erweiterten Vorstand angehören muss, wird nach Bedarf durch den erweiterten Vorstand gewählt. Der Leiter der Schlichtungsausschusses sucht sich nach Vorschlägen aus der erweiterten Vorstandssitzung 4 Vereinsmitglieder aus.

3. Drei Mitglieder müssen auf einer Sitzung anwesend sein. Ein Beschlussprotokoll muss gefertigt werden und dem geschäftsführenden Vorstand

übermittelt werden.

4. Die nächsthöhere Instanz ist der Schlichtungsausschuss des Bezirksverbandes.


§ 13

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 14

Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Voraussetzungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln sich gem. § 9, Abs. 5, 6,.

2. Die Auflösungsversammlung beschließt über die steuerbegünstigte Verwendung des Vereinsvermögens mit Einwilligung des Finanzamtes.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Bezirksverband Spandau der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


§ 15

Die Auslegung der Satzung kann nur im Zusammenhang mit dem Unterpachtvertrag erfolgen.


§ 16

Schlussbestimmungen

In der vorliegenden Fassung wurde die Satzung am 4.3.2005 neu gefasst und in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Diese Satzung wurde in Teilen geändert und in der Mitgliederversammlung am 13.3.2015 beschlossen.

Diese Satzung wurde in Teilen geändert und in der Mitgliederversammlung am 24. März 2023 beschlossen.

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Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins „Tiefwerderbrücke von 1909 e.V.“ 


§ 1

Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Leiter der Versammlung kann jedoch Gästen die Anwesenheit gestatten.


§ 2

Die Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

Im Falle seiner Verhinderung übernimmt ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes diese Aufgabe.

Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind; er übt das Hausrecht aus.


§ 3

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.


§ 4

Nach der Eröffnung der Mitgliederversammlung stellt der Versammlungsleiter die satzungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit fest.

Nach Bekanntgabe der Tagesordnung sind deren einzelne Punkte in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung zu bringen.

Verlangt mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine Änderung der Tagesordnung, so ist hierüber sofort abzustimmen.


§ 5

Bei Anträgen ist dem Antragsteller als erstem das Wort zu erteilen. Nach Beendigung der Aussprache und vor Beginn der Abstimmung kann dem Antragsteller noch einmal das Wort erteilt werden.


§ 6

Für die Aussprache ist eine Rednerliste zu führen. Das Wort wird in der Reihenfolge der eingegangenen Meldungen erteilt.


§ 7

Außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste wird das Wort zur Geschäftsordnung nach dem Ermessen des Versammlungsleiters erteilt.

Über Geschäftsordnungsanträge ist ohne Debatte abzustimmen.


§ 8

Redner, die von der Tagesordnung oder von dem zur Verhandlung stehenden Punkt abschweifen, kann der Versammlungsleiter „zur Sache rufen“.

Verletzt der Redner den Anstand, so kann ihn der Versammlungsleiter „zur Ordnung rufen“, das Verhalten rügen und auf etwaige Folgen hinweisen.

Einem Redner, der zweimal ohne Erfolg „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ gerufen worden ist, ist vom Versammlungsleiter das Wort zu entziehen.


§ 9

Die Redezeit kann durch Beschluss der Versammlung beschränkt werden.

Anträge zur Geschäftsordnung auf Beendigung der Aussprache kommen außerhalb der

Rednerfolge zur sofortigen Abstimmung, nachdem der Antragsteller für, ein anderer Redner gegen den Antrag gesprochen hat.


§ 10

Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben, die diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind als Abänderungsanträge zuzulassen; über sie wird im Zusammenhang mit dem eingereichten Antrag abgestimmt.


§ 11

Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können grundsätzlich nur beraten werden.


§ 12

Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben.

Namentliche Abstimmung muss erfolgen, wenn sie von einem Drittel der Versammlungsteilnehmer verlangt wird. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste.

Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidung sind in der Niederschrift zu vermerken.


§ 13

Bei allen Abstimmungen entscheidet, sofern die Satzung nicht eine andere Regelung trifft, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.


§ 14

Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgemacht worden sind. Vor jeder Wahl eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist vom Versammlungsleiter eine Wahlkommission zu bestellen, die aus drei Vereinsmitgliedern besteht; sie hat die Aufgabe, die Stimmzettel bzw. die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

Die Gültigkeit der Wahl ist von dem Mitgliedern der Wahlkommission ausdrücklich dem Schriftführer zu Protokoll zu bestätigen. Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter (bzw. Wahlleiter) vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung des Betreffenden vorliegt, dass er bereit ist, die Wahl anzunehmen.


§ 15

Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll soll enthalten

a) den Ort und Tag der Versammlung

b) Vor- und Zunamen des Versammlungsleiters und des Schriftführers

c) die Zahl der erschienenen Mitglieder

d) die Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung

e) die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einberufung der Versammlung

mitgeteilt wurde

f) die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und die Wahlen; dabei soll jedes mal das Abstimmungsergebnis ziffernmäßig genau wiedergegeben werden.

Gewählte Vorstandsmitglieder sind nach Vor- und Familiennamen und Wohnort zu bezeichnen;

bei Satzungsänderungen ist der nunmehrige Wortlaut der geänderten (evtl. neugefassten) Satzung oder der betreffenden Satzungsbestimmung anzugeben.

g) Die Unterschriften des Versammlungsleiters und Protokollführers.

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Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

ca. 1980 Es wird eine jährliche Aufwandsentschädigung für den Vorstand gezahlt

wie folgt:

1. Vorsitzender 50,00 DM / 2. Vorsitzender 50,00 DM

1. Kassierer 50,00 DM / 1. Schriftführer 50,00 DM

5.3.1982 Aufnahmegebühr DM 100,00

10.2.1989 jährlicher Festbeitrag in Höhe von DM 50,00,

ist mit der Jahresrechnung im voraus zu zahlen

26.3.1993 Für nicht geleisteten Abeitseinsatz ist eine Ausgleichszahlung in Höhe

von DM 10,00 zu zahlen, bei max. 10 Stunden jährlich

11.3.1994 Erhöhung des Vereinsbeitrages von DM 42,-- auf DM 62,--

13.3.1998 Erhöhung des Vereinsbeitrages von DM 62,00 auf DM 75,--

16.3.2001 Des Erscheinen zur JHV ist für jeden Gartenfreund Pflicht.

Bei Nichtteilnahme ist dies bis spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

Sept. 2001 Umstellung auf Euro wie folgt:

Aufnahmegebühr DM 100,00 - € 55,00

Pass. Beitrag DM 25,00 - € 13,50

Beitrag DM 75,00 - € 38,35

Festbeitrag DM 50,00 - € 25,50

Arbeitsstunden DM 10,00 - € 5,10

15.2.2002 Für Dienstfahrten im Sinne der Kolonie wurde eine Versicherung

abgeschlossen für

Vorstand: 1. Vorsitzender und Festausschuss: 3 Personen

14.2.2003 Änderung:

1. Vorsitzender 100,00 €uro / 2. Vorsitzender 50,00 €uro

1. Kassierer 50,00 €uro / 1. Schriftführer 50,00 €uro

9.3.2007 Es wird die jährliche Aufwandsentschädigung für den Vorstand

geändert, wie folgt:

1. Vorsitzender 200,00 €uro / 2. Vorsitzender 100,00 €uro

1. Kassierer 200,00 €uro / 1. Schriftführer 200,00 €uro

Festausschuss 200,00 €uro

13.3.2009 Die 3 Kassenrevisoren werden in einem rotierenden Verfahren gewählt, d.h.

mindestens ein Kassenprüfer scheidet aus dem bestehenden Gremium aus;

so dass in jeder Wahlperiode ein neuer Kassenprüfer hinzukommt.

13

23.3.2017 Das Kapital des Vereins auf € 50.000 (fünfzigtausend) zu begrenzen.

Der Überschuss wird mit der nächsten Beitragsrechnung der Pächter verrechnet werden.

22.3.2019 Es wurde die jährliche Aufwandsentschädigung für den Vorstand geändert, wie folgt:

Geschäftsführender Vorstand € 300,00 pro Person

Festausschuss € 100,00 pro Person, max. 4 Personen

17.7.2021 Für nicht geleisteten Abeitseinsatz ist eine Ausgleichszahlung in Höhe von

€ 10,00 zu zahlen, bei max. 10 Stunden jährlich

21.5.2022 Rücknahme der Regelung, dass die Kassenprüfer längstens 4 Jahre

(2 Wahlperioden) durchgehend gewählt werden dürfen