Wie und wann kündige ich als Kleingärtner meine Parzelle beim Vorstand?
Was muss ich beachten?
Eine interessante Frage für uns im Altkreis Schönebeck. Normal ist bei jedem Rechtsgeschäft – man kündigt und verkauft. Genauso verhält es sich beim Pächterwechsel. Das Problem ist das Verkaufen. Finden sie keinen Käufer, so können sie nur zurückgeben. Und jetzt beginnen die Probleme. Die Rückgabe erfolgt nur „wie übernommen" und das heißt „schwarze Erde" ohne Bebauungen, ohne Gehölze, ohne, ohne usw. Für uns bedeutet das, alles muss entfernt werden. So will es das Bundeskleingartengesetz aus dem Jahr 1983.
Etwas günstiger sind Verträge aus der Zeit des VKSK. Hier wird die Übergabe einer „bewirtschaftbaren" Parzelle gefordert. Einsturzgefährdete Bebauungen und illegale Gehölze sind zwar auch zu entfernen, aber alles andere kann bleiben. Wir unterscheiden also Verträge nach dem BKleingG und dem VKSK.
Hier einige Hinweise:
Die Kündigungsfrist für den Pächter ist im § 584 des BGB geregelt:
„Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll."
Im Klartext heißt das:
Beginnt das Pachtjahr am 01.12. des Jahres und endet am 30.11. des nächsten Jahres, muss die Kündigung spätestens am 3. Werktag im Juni beim Vorstand eingehen.
Anders bei Pachtverträgen des Verbandes der Gartenfreunde Schönebeck und Umgebung e.V. in der Fassung vom 01.01.2012. Die darin vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist dritter Werktag im Juli des Jahres ist für Verträge des Verbandes verbindlich. Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss von allen im Pachtvertrag eingetragenen Personen unterzeichnet werden. Aus dem Kündigungsschreiben muss hervorgehen, zu welchem Termin gekündigt werden soll, ob die Mitgliedschaft ebenfalls gekündigt wird und ob es einen Nachpächter gibt oder der Garten auch verschenkt wird. Die Kündigung ist dem Vorstand form- und fristgemäß sowie nachweisbar zuzustellen.
Vor jedem Pächterwechsel hat eine Wertermittlung zu erfolgen. Der Vorstand bestellt in Absprache mit dem abgebenden Pächter den Wertermittler und der Pächter bereitet die Wertermittlung vor. (Herstellung von Ordnung und Sauberkeit in der Parzelle, entfernen nicht mehr nutzbarer bzw. nicht zulässiger Baulichkeiten und Einrichtungen sowie die Beseitigung von Gerümpel und Unrat. Entfernung aller abgängigen, kranker bzw. nicht zulässiger Gehölze) Der Abgeber hat an der Wertermittlung mitzuwirken und folgende Unterlagen vorzulegen: Pachtvertrag; Baugenehmigungen; Rechnungen; Zählerstände u.a. Bitte beachten, die Wertermittlung wird erst nach der Widerspruchsfrist von 14 Tagen rechtswirksam.
Die Gartenübergabe an den neuen Pächter, dem Pachtnachfolger organisiert der Vorstand. Die Übergabe selbst, der Kaufvertrag und die Finanzierung sowie weitere Absprachen obliegen den Vertragsparteien.
Kompliziert wird dieser Prozess erst bei Fehlen eines Nachpächters.
In der Praxis erfolgt jetzt ein Gespräch mit dem Vorstand um abzuklären, ob noch Aussicht auf einen Pachtnachfolger besteht, oder ob von vornherein eine Vergabe ausgeschlossen werden kann. Die weitere Nutzung durch den Abgeber ist durch die wirksame Kündigung verwirkt. Wird aber die Weitervergabe nicht ausgeschlossen, so kann der Vorstand eine auf maximal 24 Monate befristete Vereinbarung anbieten. Der Abgeber hat für diese Zeit eine Verwaltungs-pauschale zu zahlen und den Garten sauber zu halten. So sichert er sich das „Parkrecht" für sein Eigentum auf der Parzelle. Am Tag der Übergabe an einen Pachtnachfolger wird die Vereinbarung ohne gesonderte Kündigung gegenstandslos.
Besteht definitiv keine Aussicht auf Weiterverpachtung als Kleingarten und der Vorstand sieht auch keine Möglichkeit für eine Verwendung, so ist die Parzelle restlos zu beräumen. Vor der Beräumung sollte in jedem Fall nochmals ein Gespräch zwischen Vorstand, Abgeber und Eigentümer geführt werden. Auf eine nochmalige Wertermittlung wird verzichtet. Diese gesetzliche Regelung der Beräumung ist für den Betroffenen eine Härte und muss auch als solche behandelt werden. Es kann also nicht die Regel, sondern muss die absolute Ausnahme sein und bleiben.
Andere Möglichkeiten zeichnen sich zurzeit in anderen Regionen ab, so werden Renaturierungsprogramme u.U. das typisch ostdeutsche Problem lösen helfen. Ich empfehle in jedem Fall das Angebot der 24 monatigen Übergangs-vereinbarung anzunehmen, um Zeit zu gewinnen.
Ist ihr Verein Mitglied in unserem Verband, können sie ihren Kleingarten auch auf unserer Plattform anbieten.
Der Verband der Gartenfreunde Schönebeck und Umgebung e. V. ist ebenfalls um bessere Lösungen bemüht. Über erreichte Ergebnisse werden wir zeitnah informieren.