Verein der Kleingärtner Elbtal 1 e.V.
Tipps für den Garten
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Verfasst am 25.12.2024 um 16:39 Uhr

Kleingarten oder Wochenendgarten? 

Zeit, das Bundeskleingartengesetz zu modernisieren

(aus Dresden aktuell Nr.50/November 2023)


Nicht selten sind solche oder ähnliche Töne von einigen Kleingärtnern und sogar von einzelnen Vorständen zu vernehmen. Das wird insbesondere dann gefordert, wenn der Stadtverband oder Eigentümer die vertragsgerechte Nutzung der jeweiligen Parzelle hinterfragen. Dabei ist das Gesetz zum Schutz von Kleingärten nicht so alt, wie manche meinen. Zwar gab es bereits ab 1919 gesetzliche Regelungen, doch diese wurden seit Bestehen der Bundesrepublik immer wieder durch die Grundeigentümer angegriffen. Begründet wurde dies mit der

Tatsache, dass bestehende Gesetze in Kriegsund Notzeiten zum Schutz lebenswichtiger Interessen (Sicherung der Ernährung) der Pächter eingeführt wurden. Heute müsse niemand verhungern, Kleingärten dienen vor allem der Freizeit- gestaltung und Erholung. Dies sei zwar

auch wichtig, rechtfertige jedoch kein Sondergesetz, welches die Eigentümer erheblich in ihren Eigentumsrechten einschränkt.

» Obst und Gemüse sind unverzichtbar 

für eine gesunde Ernährung

Der Gesetzgeber sah das glücklicherweise

anders. Er hat erkannt, dass die Produktion von Obst und Gemüse auch heute für große Teile der Bevölkerung wichtig ist, um sich ausreichend, abwechslungsreich und gesund ernähren zu können. Zwar wurde auch festgestellt, dass Lauben üblich sind und der kleingärtnerischen Nutzung dienen, jedoch ist deren Ausbau zu Wochenend- oder

Ferienhaus zu verhindern.

So darf die Ausstattung das Wohnen nicht fördern. Die große sozialpolitische und

städtebauliche Bedeutung der Kleingärten

rechtfertigt, das Kleingartenrecht als Sonderrecht mit Eigentumsbindung beizubehalten. Entsprechend wurde das Bundeskleingartengesetz erarbeitet und 1983 in Kraft gesetzt. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gegen die Pachtzinsbegrenzung (womit das Gesetz von Beginn an zulasten der Kleingärtner aufgeweicht werden sollte), erfolgte eine Novellierung und 1994 erlangte die heute gültige Pachtzinsregelung Gesetzeskraft.

Seither gab es immer wieder »wohlmeinende

« Änderungsvorschläge oder offene Angriffe gegen das Gesetz. Leider zunehmend

durch Pächter, die sich bevormundet fühlen

und aus Bequemlichkeit, aber zum Nachteil

der überwiegenden Mehrheit der Kleingärtner, vermutlich auf einen gesetzlichen Schutz verzichten

können.

» Kündigung von

Zwischenpachtverträgen

ausgesprochen

Das sehen 73 Kleingärtner der Vereine

»Friebelstraße«, »Gostritzer Straße« und

»Spitzwegstraße« wahrscheinlich anders. Ihre

Grundstücke wurden in diesem Jahr durch

den Grundeigentümer gekündigt. Zuvor hatte

dieser eine zwanzigfach höhere Pacht gefordert, als gesetzlich zulässig ist. Dieser unsozialen Forderung können viele 

Kleingärtner nicht zustimmen und so steht ein Rechtsstreit ins Haus, in dessen Verlauf das BKleingG erneut auf dem Prüfstein steht. Zuletzt hat es sich in einer Auseinander-setzung mit den Eigentümern des  Grundstücks des KGV »Wilder Mann«

bewährt.

» Schutzfunktion

Bundeskleingartengesetz

§ 5 (1) Satz 1: Festlegung einer Pachtobergrenze

§§ 8-10: Recht zur Verpächter-Kündigung

besteht nur aus besonderen Gründen, z. B. bei Fehlverhalten des Pächters, zur Neuordnung der Anlage, bei Eigenbedarf des Grundeigentümers, wenn planungsrechtlich eine andere Nutzung zulässig ist, im Fall eines Bebauungsplanes oder wenn der Zwischenpächter seine Gemeinnützigkeit verliert

§ 11: Kündigungsentschädigung für das

zulässige Eigentum, wenn der Pächter die Kündigung nicht selbst verschuldet hat

§ 14: Bereitstellung und Beschaffung von

Ersatzland bei Kündigung von Dauer-kleingärten. Darüber hinaus regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 95), dass Baulichkeiten und Anpflanzungen Eigentum des Pächters sind und durch diesen an einen Nachfolger verkauft werden können.

Sollten für das nach BKleingG genutzte Gartengrundstück Erschließungsbeiträge anfallen, sind diese Beiträge so lange zu stunden, wie das Grundstück gem. BKleingG genutzt wird. 

(Dresden aktuell Nr.50/November 2023)